484  Achter  Abschnitt.  Die  Transportgeschäfte.

angebotene  Gut  mit  dem  ihm  vom  Ablader  gelieferten  nach  Art,  Beschaffenheit
  und  Menge  tatsächlich  genau  übereinstimme  und  die  abweichende
  Angabe  des  Konnossements  lediglich  auf  einem  Irrtum  beruhe;
er  kann  also  in  die  Lage  kommen,  dem  Empfänger  ein  Frachtgut  in  bestimmter
  Beschaffenheit  und  Menge  abliefern  zu  müssen,  obschon  es  ihm
vom  Ablader  überhaupt  nicht  oder  in  schlechterer  Beschaffenheit  oder  in
geringerer  Menge  geliefert  worden  ist  (653  III).  Dagegen  steht  ihm
selbstverständlich  der  Beweis  frei,  daß  die  Abweichungen  des  Frachtguts
von  den  Konnossementsangaben  erst  nach  der  Ausstellung  des  Konnossements
  entstanden  seien  und  auf  Umständen  beruhten,  die  er  nicht  zu  vertreten
  brauche.

Ubrigens  darf  der  Empfänger,  wenn  er  den  Verfrachter  gemäß  obiger  Regel  wegen
unrichtiger  Angabe  des  Konnossements  für  ein  vom  Ablader  gar  nicht  geliefertes  Frachtgut
haftbar  macht,  das  vom  Ablader  wirklich  gelieferte  Gut  nicht  zurückweisen,  sondern  muß
sich  mit  dem  Ersatz  des  Unterschiedes  zwischen  dem  Wert  des  wirklich  verfrachteten  und
des  im  Konnossement  genannten  Guts  begnügen  (652  Satz  2).

8)  Der  Verfrachter  steht  dem  Empfänger  zweitens  dafür  ein,  daß
eine  etwaige  Beschädigung,  schlechte  Beschaffenheit  oder  schlechte  Verpackung
  des  Guts,  die  schon  zur  Zeit  der  Ausstellung  des  Konnossements
vorhanden  war,  im  Konnossement  ausdrücklich  bemerkt  wird  (s.  658).
Demnach  ist  er,  wenn  das  Gut  tatsächlich  an  solchen  Mängeln  litt  und  das
Konnossement  ihrer  nicht  gedenkt,  auch  für  sie  haftbar,  gerade  so,  als  seien
sie  erst  während  des  Transports  eingetreten  und  von  ihm  verschuldet.
Doch  wird  er  frei,  wenn  er  beweist,  daß  die  Mängel  bei  Ausstellung  des
Konnossements?  nicht  erkennbar  waren  (s.  658).

Die  Regel  zu  3  bleibt  anwendbar,  auch  wenn  das  Konnossement  Klauseln  wie  „frei
von  Beschädigung“,  „frei  von  Bruch“  enthält  (658).  Diese  Klauseln  beziehn  sich  also  nur
auf  einen  Schaden,  der  erst  nach  Ausstellung  des  Konnossements  eingetreten  ist.

b)  Beide  Regeln  zu  a  können  dadurch  abgeschwächt  werden,  daß
der  Verfrachter  in  das  Konnossement  gewisse  einschränkende  Klauseln  aufnimmt.
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a)JstdemKonnossementwahrheitsgemäßdieKlauseleingefügt,
daß  das  Gut  dem  Verfrachter  „in  Verpackung  oder  in  geschlossenen  Ge—
fäßen“  übergeben  worden  ist,  so  steht  der  Verfrachter  für  unrichtige  Angaben
des  Konnossements  über  die  Art,  Beschaffenheit  und  Menge  des  Guts
nicht  ein,  falls  er  beweisen  kann,  daß  „ungeachtet  der  Sorgfalt  eines  ordentlichen
  Schiffers  die  Unrichtigkeit  nicht  wahrgenommen  werden  konnte“
(653  I,  II).

6)  Ist  bei  verpackten  oder  in  verschlossenen  Gefäßen  befindlichen
Gütern  dem  Konnossement  die  Klausel  „Inhalt  unbekannt“  zugefügt,
so  steht  der  Verfrachter  für  die  Angaben  des  Konnossements  über  den  Inhalt
  überhaupt  nicht  ein,  also  selbst  dann  nicht,  wenn  er  die  Unrichtigkeit

—  .  Abw.  Schaps  S.  5293.