Seefrachtrecht.  Haftung  des  Verfrachters.  88  138,  139.  485

der  Angaben  nachweislich  gekannt  hat  (654).  Außerdem  dreht  sich,  wenn
das  Frachtgut  schon  bei  der  Konnossementsausstellung  Mängel  hatte,  die
das  Konnossement  nicht  erwähnt,  und  der  Verfrachter  behauptet,  die
Mängel  seien  damals  nicht  erkennbar  gewesen,  die  Beweislast  um:  nicht
der  Verfrachter  muß  die  Unerkennbarkeit,  sondern  der  Empfänger  muß
die  Erkennbarkeit  beweisen.3

1)  Ist  einem  Konnossement,  das  Angaben  über  Zahl,  Maß  oder
Gewicht  des  Frachtguts  enthält,  die  Klausel  „Zahl,  Maß,  Gewicht  unbekannt“
  eingefügt,  so  steht  der  Verfrachter  auch  für  diese  Angaben  nicht
ein  (655).  Die  Angaben  sind  also  höchstens  für  die  Frachtberechnung  erheblich
  (s.  unten  S.  487,  1).

c)  Zur  Aufnahme  der  beiden  ersten  zu  b  erwähnten  Klauseln  in
das  Konnossement  ist  der  Schiffer  auch  gegen  den  Widerspruch  des  Abladers
  befugt  (s.  653,  654).  Dagegen  darf  er  die  dritte  Klausel  bei  Widerspruch
  des  Abladers  nur  donn  in  das  Konnossement  aufnehmen,  wenn  das
Gut  ihm  nicht  vom  Ablader  zugezählt,  zugemessen  oder  zugewogen  ist  (655).

II.  In  welcher  Art  der  Verfrachter  für  verspätete  Ablieferung  des
Frachtguts  haftet,  ist  gesetzlich  nicht  bestimmt.  Es  werden  deshalb  dieselben
Regeln  anzuwenden  sein  wie  im  Fuhrmannsfrachtrecht  (s.  oben  S.  442,  II).

III.  1.  Die  Ansprüche  gegen  den  Verfrachter  zu  1  und  II  verjähren,
  soweit  sie  Schiffsforderungen  sind  (loben  S.  482),  wie  nach  Landfrachtrecht,
  in  einem  Jahr  (901,  754  Nr.  7,  8).

Doch  gelten  für  diese  Verjährung  folgende  Besonderheiten:

a)  Die  Verjährung  beginnt  mit  dem  Ablauf  des  Jahrs,  in  dem  die  Ablieferung
ersolgt  ist  oder  in  dem  das  Schiff  den  Hafen  erreicht  hat,  wo  die  Ablieferung  erfolgen  sollte
(903  Nr.  2).

b)  Die  Verjährungszeit  kann  nicht  vertragsmäßig  verlängert  werden  (BGB.  225).

e)  Eine  Ausnahme  für  den  Fall,  daß  der  Verfrachter  die  Beschädigung,  den  Verlust
  oder  die  verspätete  Ablieferung  des  Frachtguts  vorsätzlich  herbeigeführt  hat,  ist  nicht
bestimmt.

2.  Soweit  die  Ansprüche  zu  1  und  II  nicht  zu  den  Schiffsforderungen
  zählen,  richtet  sich  ihre  Verjährung  nach  bürgerlichem  Recht.

f)  Haftung  des  Verfrachters  für  seine  Gehülfen.
li  139.

Anders  als  nach  Landfrachtrecht  bestehn  besondere  Vorschriften  über
die  Haftung  des  Verfrachters  für  seine  Gehülfen  nicht.  Es  ist  demnach
zu  unterscheiden  wie  folgt.

I.  Ist  der  Verfrachter  zugleich  Reeder  des  Frachtschiffs,  so  haftet
er  nach  allgemeiner  seerechtlicher  Regel  für  jedes  dienstliche  Verschulden

3  RH.  3  Nr.  ö  II.