486  Achter  Abschnitt.  Die  Transportgeschäfte.

der  zur  Schiffsbesatzung  gehörigen  Personen  wie  für  eignes  Verschulden,
jedoch  grundsätzlich  nur  rein  dinglich  (s.  oben  S.  141,  2).

Eine  Ausnahme  gilt,  wenn  Gelder,  Wertpapiere,  Kostbarkeiten  oder  Kunstgegenstände,
  deren  Beschaffenheit  oder  Wert  dem  Verfrachter  nicht  rechtzeitig  angezeigt  worden
ist,  beschädigt  werden  oder  verloren  gehn.  Hier  ist  nämlich  der  Reeder,  wenn  der  Schaden
auf  einem  von  ihm  persönlich  begangenen  Delikt  beruht,  zweifellos  zwar  nicht  vertrags-,
wohl  aber  deliktmäßig  zu  Schadensersatz  verpflichtet  (s.  einerseits  607,  andrerseits  BGB.  823).
Dagegen  ist  er,  wenn  das  Delikt  nicht  von  ihm  selbst,  sondern  von  einer  Person  der  Schiffsbesatzung
  begangen  worden  ist,  trotz  der  Regel  zu  1  haftfrei.

II.  Ist  der  Verfrachter  nicht  zugleich  Reeder  des  Frachtschiffs  oder
handelt  es  sich  um  Verschuldungen  von  Personen,  die  nicht  zur  Schiffsbesatzung
  gehören,  so  haftet  er  nur  nach  Maßgabe  des  bürgerlichen  Rechts
(BGB.  278).

III.  Für  die  Binnenschiffer,  die  das  Frachtgut  von  Land  an  das
Seeschiff  oder  vom  Seeschiff  an  Land  schaffen,  haftet  der  Verfrachter  nur,
wenn  der  Transport  von  Land  an  das  Seeschiff  ausnahmsweise  zu  seinen
eignen  Obliegenheiten  gehört  (s.  oben  S.  479,  2).

IV.  Ob  bei  Mehrheit  der  Verfrachter  jeder  Mitverfrachter  für  den
andern  einsteht,  läßt  sich  nur  im  Einzelfall  entscheiden.

g)  Erlöschen  der  Verpflichtungen  des  Verfrachters.
8  140.

I.  Die  Verpflichtungen  des  Verfrachters  aus  dem  Frachtvertrage
wegen  Beschädigung  oder  Teilverlust  des  Frachtguts  dauern,  anders  als
nach  Landfrachtrecht,  auch  dann  fort,  wenn  das  Gut  angenommen  und
die  Fracht  bezahlt  ist.  Dagegen  erlöschen  sie,  wenn  das  Frachtgut  nicht
vor  der  Übernahme  oder  spätestens  am  zweiten  Werktage  darauf  durch
die  zuständige  Behörde  oder  die  für  diesen  Zweck  amtlich  bestellten  Sach—
verständigen  untersucht  ist,  ohne  daß  es  einen  Unterschied  macht,  ob  die
Beschädigung  oder  der  Teilverlust  äußerlich  erkennbar  war  oder  nicht
(609  I,  608  1).

Die  Besichtigung  kann  vor  der  Übernahme  des  Frachtguts  vom  Empfänger  oder
vom  Schiffer,  nach  der  Übernahme  kann  sie  nur  vom  Empfänger  beantragt  werden;  wenn
tunlich,  ist  die  am  Ort  anwesende  Gegenpartei  zuzuziehn  (608  II).  Die  Kosten  hat  der  Antragsteller
  zu  tragen;  doch  ist,  wenn  die  Besichtigung  vom  Empfänger  beantragt  und  eine
Beschädigung  oder  ein  Verlust  ermittelt  wird,  wofür  der  Verfrachter  Ersatz  zu  leisten  hat,
dieser  ersatzpflichtig  (610).

Ist  die  Besichtigung  rechtzeitig  bewirkt,  so  bleiben  die  Verpflichtungen  des  Verfrachters
  auch  dann  bestehn,  wenn  die  Beschädigung  oder  der  Teilverlust  nicht  bei  der  Besichtigung
  selbst,  sondern  beliebig  später  entdeckt  wird;  und  es  ist  nicht  einmal  vorgeschrieben,
daß  der  Empfänger,  sobald  er  die  Entdeckung  gemacht,  dem  Verfrachter  unverzüglich  davon

Nachricht  zu  geben  hat.