Seefrachtrecht.  Erlöschen  d.  Haftung  d.  Verfrachters.  Rechte  d.  Verfrachters.  88140,  141.  487

II.  Die  Regeln  zu  I1  erleiden  nur  eine  einzige  Ausnahme:  die  Verpflichtungen
  des  Verfrachters  bleiben  auch  bei  Unterlassung  der  amtlichen
Besichtigung  bestehn,  wenn  sie  durch  Vorsatz  oder  grobe  Fahrlässigkeit
des  Verfrachters  oder  seiner  Gehülfent  entstanden  sind  (s.  609  II).  Dagegen
  wird  ihre  Anwendung  durch  einen  einseitigen  Vorbehalt  des  Empfängers
  bei  der  Übernahme  nicht  ausgeschlossen.

III.  Auf  andre  Verpflichtungen  des  Verfrachters  als  die  wegen
Beschädigung  und  Teilverlusts  ist  die  Regel  zu  I  nicht  auszudehnen,  also
namentlich  nicht  auf  Verpflichtungen  wegen  verspäteter  Ablieferung.

IV.  Partikuläre  Regeln  gelten  in  Hamburg  und  Bremen  (EG.  19).  Insbesondre
ist  in  Hamburg  bestimmt,  daß,  wenn  das  Frachtgut  vom  Empfänger  „zu  Wasser“,  also
namentlich  durch  Umladung  auf  ein  Binnenfahrzeug,  übernommen  wird  und  die  Beschädigung
  oder  der  Teilverlust  äußerlich  erkennbar  war,  nicht  eine  amtliche  Besichtigung
des  Frachtguts,  sondern  nur  ein  einfacher  schriftlicher  Vorbehalt  des  Empfängers  erforderlich
  ist,  um  die  Verpflichtungen  des  Frachtführers  aufrecht  zu  halten  (Hamb.  Ges.  z.  Ausf.
des  HGB.s  v.  29.  Dezember  1899  7  8).

V.  Hat  der  Empfänger  die  Güter  nicht  abgenommen,  so  tritt  bei  Anwendung  der
Regeln  zu  IIIV  an  seine  Stelle  der  Befrachter  (627).

h)  Rechte  des  Verfrachters.
8  141.

Die  Rechte  des  Verfrachters  stimmen  im  allgemeinen  mit  den
Rechten  eines  Landfrachtführers  überein.  Doch  mangelt  es  auch  nicht
an  Abweichungen.

J.  Während  nach  Landfrachtrecht  jede  gesetzliche  Regel  darüber  fehlt,
wie  eine  nach  Maß  oder  Gewicht  bestimmte  Fracht  zu  berechnen  sei,  gibt
es  nach  Seefrachtrecht  zwei  Regeln  über  diese  Berechnung:  wenn  das
Konnossement  Angaben  über  das  Maß  oder  Gewicht  enthält,  muß  die
Frachtberechnung  nach  diesen  Angaben  geschehn,  und  zwar  sogar  dann,
wenn  der  Vermerk  „Maß  unbekannt“,  „Gewicht  unbekannt“  zugefügt
ist  (656);  fehlen  solche  Angaben,  so  ist  das  Maß  und  Gewicht  des  Frachtguts
  bei  Ablieferung  des  Guts  an  den  Empfänger  entscheidend  (620).

Andre  Vorschriften  über  die  Berechnung  der  Fracht  siehe  619,  622.

II.  1.  a)  Während  nach  Landfrachtrecht  die  Frage,  ob  der  Frachtführer
  außer  der  Fracht  noch  eine  Vergütung  für  die  Kosten  des  Transports
  fordern  kann,  in  Ermanglung  einer  Abrede  nach  der  Verkehrssitte
zu  beantworten  ist,  ist  nach  Seefrachtrecht  die  entsprechende  Frage  durch
eine  gesetzliche  Regel  erledigt:  sämtliche  Kosten  der  Schiffahrt,  selbst  wenn
sie  ungewöhnlich  sind,  fallen  ausschließlich  dem  Verfrachter  zur  Last,  brauchen
also  von  den  Ladungsbeteiligten  nicht  besonders  vergütet  zu  werden;  als
Beispiele  solcher  Kosten  nennt  das  Gesetz  das  Lotsen-,  Hafen-,  Leucht-1

  Schaps  Anm.  10  zu  §&amp;  609.