488  Achter  Abschnitt.  Die  Transportgeschäfte.

feuergeld,  den  Schlepplohn,  die  Quarantänegelder,  die  Auseisungskosten
(621  II).  Alle  hierher  gehörigen  Fälle  pflegt  man  als  kleine  Haverei
  zu  bezeichnen.

b)  Nicht  zu  den  Kosten  der  Schiffahrt  und  also  auch  nicht  zur  kleinen
Haverei  gehören  die  Kosten  der  Erhaltung,  Bergung  und  Rettung  der
Ladung  und  die  Kosten  der  großen  Haverei  (621  III):  jene  sind  allein  von
den  Ladungsbeteiligten,  diese  sind,  wie  später  genauer  auszuführen,  von
Reeder,  Verfrachter  und  Ladungsbeteiligten  gemeinsam  zu  tragen.

2.  Für  einen  Schaden,  den  der  Verfrachter  durch  unrichtige  Angaben
  in  den  vom  Ablader  dem  Frachtgut  beigefügten  Begleitpapieren

erleidet,  kann  der  Verfrachter  Ersatz  nur  fordern,  wenn  dem  Ablader  ein
Verschulden  zur  Last  fällt  (s.  563).

III.  1.  Das  gesetzliche  Pfandrecht  des  Verfrachters  am  Frachtgut
kann  gegenüber  dem  Empfänger  nur  wegen  solcher  Forderungen  des  Verfrachters

  geltend  gemacht  werden,  die  auch  ohne  das  Pfandrecht  gegen
ihn  wirksam  sein  würden  (623  I,  614)

Beispiel.  Die  im  Frachtvertrage  auf  100  Mark  vereinbarte  Fracht  ist  bei  einem
Landtransport  im  Frachtbrief,  bei  einem  Seetransport  im  Konnossement  fälschlich  aus
10  Mark  angegeben.  Hier  kann  der  Landfrachtführer  sein  Pfandrecht  am  Frachtgut

gegenüber  dem  Empfänger  wegen  100,  der  Verfrachter  kann  es  nur  wegen  10  Mark  geltend
  machen.

2.  Das  gesetzliche  Pfandrecht  des  Verfrachters  dauert  nach  der  Ablieferung

  des  Frachtguts  an  den  Empfänger  nicht  drei,  sondern  dreißig
Tage  fort  (623  II).

IV.  Außer  dem  gesetzlichen  Pfandrecht  hat  der  Verfrachter  noch  ein
gesetzliches  Zurückbehaltungsrecht  am  Frachtgut:  er  braucht  das  Gut  nicht
früher  auszuliefern,  als  bis  die  darauf  haftenden  Bodmereigelder,  Beiträge
  zur  großen  Haverei,  Bergungs=  und  Hülfskosten  bezahlt  oder  sichergestellt
  sind  ((.  615)

i)  Aufhebung  des  Vertrages.
l  142.

I.  Sowohl  der  Befrachter  wie  der  Verfrachter  können  von  dem
Frachtvertrage  aus  gewissen  wichtigen  Gründen  zurücktreten.  Hervotgehoben
  sei  das  folgende.

1.  Der  Befrachter  und  der  Verfrachter  haben  beide  ein  Rücktrittsrecht,
  wenn  durch  Anordnung  der  Staatsgewalt  (Verfügun  g  von
hoher  Hand)  das  Schiff  mit  Beschlag  belegt,  der  Abladungs=  oder  der
Bestimmungshafen  blockiert,  die  Aus-  oder  Einfuhr  des  Frachtguts  verboten
  wird  oder  wenn  durch  Kriegsausbruch  Schiff  oder  Gut  der  Gefahr
der  Aufbringung  ausgesetzt  ist  oder  endlich,  wenn  Antritt  oder  Fortsetzung