Seefrachtrecht.  Pfandrecht  des  Verfrachters.  §  141.  Rücktritt  vom  Vertrage.  §J  142.  489

der  Reise  durch  einen  andern,  von  keiner  Partei  verschuldeten  Umstand
eine  solche  Verzögerung  erleidet,  daß  dadurch  der  erkennbare  Zweck  des
ganzen  Vertrags  vereitelt  wird;  doch  muß,  wenn  der  Rücktrittsgrund  erst
nach  Antritt  der  Reise  eintritt,  der  Befrachter  eine  Distanzfracht  (s.  oben
S.  450)  zahlen,  aber  nicht  mehr,  als  der  Wert  des  Frachtguts  zur  Zeit  der
Rücktrittserklärung  ausmacht  (s.  629,  634,  637,  641).

2.  Der  Verfrachter  allein  hat  ein  Rücktrittsrecht,  wenn  der  Befrachter
das  Frachtgut  nicht  rechtzeitig  liefert  (s.  oben  S.  479),  ohne  daß  es  darauf
ankommt,  ob  der  Befrachter  sich  in  Verzug  befindet  oder  durch  Umstände,
die  er  nicht  zu  vertreten  braucht,  an  der  rechtzeitigen  Lieferung  behindert
ist.  Die  Folgen  des  Rücktritts  sind  verschieden,  je  nachdem  der  Befrachter
das  Frachtschiff  gechartert  oder  bloß  einen  Stückgütervertrag  abgeschlossen
hatte.

a)  Beim  Chartervertrage  kommt  der  Befrachter  mit  der  Zahlung
einer  sogenannten  Fautfracht  davon,  die  halb  so  groß  ist  wie  die
ordentliche  Fracht.  Dafür  muß  er  aber  diese  Fracht  auch  dann  zahlen,
wenn  der  Verfrachter  die  Reise  mit  andern  Frachtgütern  antritt  oder  die
Reise  ganz  unterläßt  (585,  580,  580).

b)  Beim  Stückgütervertrage  muß  der  Befrachter  an  und  für  sich
die  volle  ordentliche  Fracht  zahlen.  Dafür  kann  er  aber,  wenn  der  Verfrachter
  statt  der  nicht  gelieferten  andre  Frachtgüter  annimmt,  die  dafür
zu  entrichtende  Fracht  in  Abzug  bringen  und  wird  völlig  frei,  wenn  der
Verfrachter  die  Reise  ganz  unterläßt.  Auch  muß  der  Verfrachter,  wenn
er  den  Anspruch  auf  die  Fracht  geltend  machen  will,  dies  dem  Befrachter
vor  der  Abreise  besonders  anzeigen  (588  II,  III).

3.  Der  Befrachter  allein  hat  ein  Rücktrittsrecht,  wenn  der  Verfrachter
den  Antritt  oder  die  Fortsetzung  der  Reise  verzögert;  Voraussetzung  und
Wirkung  des  Rücktritts  richtet  sich  nach  bürgerlichem  Recht;  der  Rücktritt
ist  also  —  anders  als  im  Landfrachtrecht  —  regelmäßig  nur  zulässig,  wenn
der  Verfrachter  sich  im  Verzuge  befindet  und  eine  ihm  gesetzte  Nachfrist
hat  verstreichen  lassen  (BGB.  327).

II.  Außer  dem  zu  1  besprochenen  Rücktritt  aus  wichtigen  Gründen
steht  zwar  nicht  dem  Verfrachter,  wohl  aber  dem  Befrachter  auch  ein  willkürlicher
  Rücktritt  vom  Vertrage  frei.

1.  Bei  Charterung  eines  ganzen  Schiffs  ist  der  Rücktritt  zu  jeder
Zeit  statthaft,  außer  wenn  er  eine  Anderung  der  Reise  oder  das  Anlaufen
eines  Hafens  mit  sich  bringt.  Wird  der  Rücktritt  vor  Beginn  der  Reise
erklärt,  so  muß  der  Befrachter  nur  die  Fautfracht  (oben  zu  J,  2  a)  und  gewisse
  Nebenkosten  zahlen;  wird  er  später  erklärt,  so  muß  der  Befrachter
die  volle  Fracht  entrichten  und  außerdem  Schadensersatz  leisten,  namentlich
wegen  des  Zeitverlusts,  den  der  Verfrachter  durch  die  Wiederausladung
des  Frachtguts  erleidet  (s.  580—582,  586).