490  Achter  Abschnitt.  Die  Transportgeschäfte.

2.  Beim  Stückgütervertrage  ist  der  Rücktritt  nur  bis  zur  Abladung
des  Frachtguts  unbedingt  statthaft;  später  ist  er  bloß  zulässig,  wenn  er
die  Reise  nicht  verzögert.  Wird  der  Rücktritt  erklärt,  so  muß  der  Befrachter
  die  volle  Fracht  unter  Abzug  dessen  zahlen,  was  der  Verfrachter
durch  den  Rücktritt  erspart  oder  was  er  infolge  des  Rücktritts  anderweit
gewinnt  oder  zu  gewinnen  böswillig  unterläßt  (s.  588,  589  und  BGB.  649).

III.  Von  Rechts  wegen  wird  der  Frachtvertrag  aufgehoben,  ohne
daß  es  erst  einer  Rücktrittserklärung  von  seiten  einer  Partei  bedarf,  wenn

das  Frachtschiff  oder  wenn  das  Frachtgut  durch  Zufall  verloren  geht  (628.
630,  633).

1.  Geht  das  Frachtschiff  oder  das  Frachtgut  schon  vor  Beginn  der
Reise  verloren,  so  hat  der  Verfrachter  keinen  Anspruch  auf  Fracht.  Dagegen

  ist,  wenn  der  Verlust  erst  nach  Beginn  oder  gar  erst  nach  Vollendung
der  Reise  eintritt,  zu  unterscheiden  wie  folgt.

a)  Ist  das  Schiff  verloren,  das  Frachtgut  erhalten,  so  verbleibt  dem
Verfrachter  das  Recht  auf  eine  Distanzfracht  nach  Verhältnis  der  zurüch

gelegten  zur  ganzen  Reise,  jedoch  nicht  über  den  Wert  des  geretteten
Guts  hinaus  (630,  631).

b)  It  das  Frachtgut  verloren,  so  verbleibt  dem  Verfrachter  das
Recht  auf  die  volle  Fracht,  falls  der  Verlust  durch  die  natürliche  Beschaffenheit
  des  Guts  eingetreten  ist;  ein  hierher  gehöriger  Fall  ist,  daß  zu  transportierendes
  Vieh  unterwegs  infolge  von  Krankheit  verendet  (s.  633,  615)

Beispiel.  Auf  einem  von  Galveston  nach  Bremen  fahrenden  Schiff  muß  ein  als
Frachtgut  aufgegebener  Hund  gleich  nach  der  Abreise  erschossen  werden,  weil  Zeichen  von
Tollwut  bei  ihm  auftraten;  vor  Southampton  scheitert  das  Schiff  und  geht  verloren:  dabei
wird  nur  ein  Teil  des  Frachtguts  gerettet  und  auch  dieser  Teil  ist  schwer  beschädigt;  die
Schiffsbesatzung  ist  bei  dem  Vorfall  außer  Schuld.  I.  Hier  ist  für  den  Hund  die  volle  Fracht
zu  zahlen,  obschon  er  noch  nicht  1/100  der  Reise  zurückgelegt  hat.  1I.  1.  Dagegen  ist  für  die
in  Southampton  geretteten  Güter  nur  ein  Teil  der  Fracht  zu  zahlen  und  zwar  nach  Verhältnis
  der  Entfernung  Galveston-Southampton  zur  Entfernung  Galveston-Bremen,  jedoch
unter  Mitberücksichtigung  des  Aufwandes  an  Kosten  und  Zeit  sowie  der  Gefahren  und
Mühen,  die  durchschnittlich  gerade  mit  dem  Reiseteil  Galveston-Southampton  und  mit
der  ganzen  Reise  Galveston-Bremen  verbunden  sind.  2.  Ist  der  Wert  eines  geretteten
Guts  infolge  der  erlittenen  Beschädigung  unter  den  Betrag  der  auf  dies  Gut  entfallenden.
nach  den  Regeln  zu  a  zu  berechnenden  Teilfracht  gesunken,  so  ist  die  Teilfracht  auf  den
jetzigen  Wert  des  Guts  herabzusetzen.  III.  Für  die  nicht  geretteten  Güter  endlich  ist  eine
Fracht  überhaupt  nicht  zu  entrichten,  obschon  der  Verfrachter  sie  doch  bis  über  9no  des  ganzen
Reiseweges  glücklich  forttransportiert  hat  und  an  ihrem  Verlust  unschuldig  ist.

2.  Ist  nur  ein  Teil  des  Frachtguts  verloren,  so  gelten  die  Regeln
zu  1  entsprechend,  d.  h.  der  Frachtvertrag  ist  in  Ansehung  des  verlorenen
Teils  aufgehoben  und  die  Fracht  verhältnismäßig  herabzusetzen  (636  IV;
s.  aber  auch  636  1).

3.  Sind  Weinfässer  oder  andre  Behältnisse,  die  mit  Flüssigkeiten  angefüllt  sind,
während  der  Reise  ganz  oder  zum  größeren  Teil  ausgelaufen,  so  können  sie  „abandonniert",