Seefrachtrecht.  8  142.  Binnenschiffahrtsfrachtrecht.  §  143.  491

d.  h.  dem  Verfrachter  für  die  Fracht  samt  Nebenforderungen  an  Zahlungsstatt  überlassen
werden  (s.  616  II):  der  Frachtschuldner  kann  sich  also  durch  Preisgabe  des  Fasses  samt
dem  Restinhalt  von  seiner  Frachtschuld  befreien.

7.  Ver  Binnenschiffahrtsfrachtvertrag.1
8  143.

Die  für  den  Binnenschiffahrtsfrachtvertrag  maßgebenden  Regeln  sind
in  buntem  Gemenge  bald  dem  Fuhrmanns=  bald  dem  internen  Eisenbahn-,
bald  dem  Seefrachtrecht  entnommen;  nur  ein  kleiner  Teil  ist  selbständigen

Inhalts.

I.  Die  Namen  der  Vertragsparteien  sind  dieselben  wie  im  Fuhrmannsrecht:
  man  spricht  also  vom  Absender  und  nicht  vom  Befrachter
oder  Ablader,  vom  Frachtführer  und  nicht  vom  Verfrachter.

II.  Der  Abschluß  des  Frachtvertrages  folgt  insofern  den  Regeln  des
Fuhrmannsfrachtrechts,  als  er  formlos  geschehn  kann,  der  Frachtführer  aber
die  Ausstellung  eines  Frachtbriefs  fordern  darf  (BSch  Ges.  26,  HGB.  420).
Andrerseits  folgt  er  dem  Seefrachtrecht  insoweit,  als  vor  Beginn  der  Verladung
  der  Güter  auch  umgekehrt  der  Absender  eine  Urkunde  des  Frachtführers,
  den  Ladeschein,  fordern  kann,  dessen  Inhalt  im  wesentlichen
dem  des  Konnossements  entspricht,  und  als  der  Absender  dem  Frachtführer
  eine  von  ihm  unterzeichnete  Abschrift  des  Ladescheins  geben  muß;
doch  braucht  der  Frachtführer  den  Ladeschein,  anders  als  im  Seerecht,
nur  in  einem  einzigen  Exemplar  auszufertigen  (BSch  Ges.  72,  HGB.  445).

Eine  Besonderheit  ist,  daß  für  den  Ladeschein  anscheinend  die  eigenhändige  Unterzeichnung
  durch  den  Frachtführer  als  wesentliche  Form  vorgeschrieben  ist  (BSch  Ges.  26,
HGB.  445  11;  siehe  ferner  BSch  Ges.  72  III).

Nach  dem  Wortlaut  des  Gesetzes  kann  die  Ausstellung  eines  Frachtbriefs  neben  dem
Ladeschein  gefordert  werden  und  umgekehrt.  Doch  wird  in  der  Praxis  wohl  ausnahmslos
  nur  eine  von  beiden  Urkunden  ausgestellt.

Aus  fiskalischen  Gründen  ist  für  den  Binnenschiffahrtsfrachtvertrag  eine  Beurkundung
  vorgeschrieben,  wenn  er  über  die  Ladung  eines  ganzen  Schiffsgefäßes  lautet
und  der  Raumgehalt  des  Schiffs  über  250  Tonnen  ausmacht  (Reichsstempelgesetz  vom
15.  Juli  1909  #l  38,  Tarif  6é").

Nicht  übernommen  ist  der  seerechtliche  Satz,  daß  beim  Chartervertrage  jede  Partei
die  Errichtung  einer  Chartepartie  fordern  kann.  Bei  der  Flußschiffahrt  innerhalb  des  nämlichen
  Orts  oder  gewisser  durch  Verordnung  zu  bezeichnender  engerer  Verkehrsgebiete
fällt  auch  das  Recht  des  Absenders  auf  Ausstellung  eines  Ladescheins  fort  (BSch  Ges.  131)

III.  1.  Für  die  Rechtsstellung  des  Empfängers  kommen,  wenn  ein
Ladeschein  ausgestellt  ist,  analoge  Regeln  zur  Anwendung,  wie  nach  Seefrachtrecht,
  wenn  ein  Konnossement  ausgestellt  ist;  namentlich  sind  Anweisungen
  des  Absenders,  die  die  Rechte  des  Empfängers  beeinträchtigen,
unzulässig,  mag  auch  das  Frachtgut  noch  unterwegs  sein,  es  sei  denn,  daß

1  Mittelstein  Z.  45  S.  541.  Weitere  Literatur  siehe  oben  S.  1561.