492  Achter  Abschnitt.  Die  Transportgeschäfte.

der  Absender  den  Ladeschein  selber  in  Händen  hat  und  dem  Frachtführer
zurückgibt  (BSchGes.  26,  HGB.  447  III);  für  den  Erwerb  von  Rechten
am  Frachtgut  hat  die  Übergabe  des  Ladescheins  an  den  dadurch  legitimierten
Empfänger  dieselbe  Wirkung  wie  die  Übergabe  des  Frachtguts  selbst  (450,
BSchGes.  26)  u.  s.  w.

Doch  wird  der  Empfänger  dadurch  begünstigt,  daß  regelmäßig  der  Ladeschein  nur
in  einem  Exemplar  ausgefertigt  wird  und  der  Empfänger  demnach,  wenn  er  auch  nur  dies
eine  Exemplar  empfangen  hat,  dieselbe  Rechtsstellung  einnimmt  wie  nach  Seerecht  ein
Empfänger,  der  sämtliche  Exemplare  des  Konnossements  in  Händen  hat.  Unter  andrem
folgt  daraus,  daß  der  Empfänger  auf  Grund  jenes  einen  Exemplars  über  das  Frachtgut

sofort  frei  verfügen  kann,  auch  wenn  der  Schiffer  und  das  Gut  sich  noch  unterwegs  befinden
(BSch  Ges.  26,  HGB.  447  II.)

2.  Ist  ein  Ladeschein  nicht  ausgestellt,  so  entscheiden  die  Regeln  des
Fuhrmannsfrachtrechts  (Bch  Ges.  26).

IV.  Die  Ausführung  des  Frachtauftrages  richtet  sich  im  allgemeinen
nach  Seefrachtrecht.  Ftages  richtet  sich

Doch  finden  sich  einzelne  Besonderheiten.  So  wird  die  Lade-  und  Löschfrist  beim
Chartervertrage  nicht  durch  die  Ortssitte  bestimmt,  sondern  beträgt  je  nach  der  Schwere
der  Ladung  1—18  Tage,  falls  nicht  durch  Vereinbarung  oder  Verordnung  der  höheren
Verwaltungsbehörde  eine  andre  Frist  festgesetzt  wird;  die  Überliegezeit  ist,  wenn  eine
solche  überhaupt  vereinbart  und  ihre  Länge  nicht  vertragsmäßig  bestimmt  ist,  gleich  der
Ladezeit,  aber  nicht  länger  als  eine  Woche;  auch  die  Höhe  des  Liegegeldes  ist  (in  Ermang
lung  einer  Abrede  der  Parteien  oder  einer  Festsetzung  der  Verwaltungsbehörde)  gesehlich
bestimmt;  der  Absender  muß  das  Frachtgut  nicht  bloß  an  das  Schiff,  sondern  auf  das  Schiff—
unverpackte  Sachen  sogar  in  das  Schiff  liefern  u.  s.  f.  (BSchGes.  38,  29,  31,  32,  41)
Bei  Schiffen,  die  nur  innerhalb  eines  einzelnen  Orts  verkehren,  wird  die  Ausführung  des
Frachtauftrages  nicht  wie  im  See=  sondern  wie  im  Landfrachtrecht  bestimmt  (BchGef.  151)

V.  Die  Haftung  des  Frachtführers  für  Beschädigung,  Verlust  und  verspätete
  Ablieferung  ist  wie  im  Fuhrmannsfrachtrecht  geregelt  (Böch  Ges.  2
62,  26;  HGB.  430,  439),  jedoch  mit  folgenden  Abweichungen.

1.  In  einigen  wichtigen  Beziehungen  sind  die  besondern  eisenbahnrechtlichen
  Regeln  auch  auf  die  Binnenschiffahrt  übertragen:  bei  Gütern,
die  vermöge  ihrer  eigentümlichen  natürlichen  Beschaffenheit  der  besondern
Gefahr  des  Verlusts,  der  Minderung  oder  der  Beschädigung  ausgesetzt
sind  oder  die  nach  Vereinbarung  mit  dem  Absender  auf  Deck  verladen
oder  in  Schiffen  ohne  Verdeck  befördert  werden  oder  deren  Verladung
oder  Ausladung  von  dem  Absender  oder  Empfänger  besorgt  wird  oder
die  nach  Angabe  des  Frachtbriefs  oder  Ladescheins  unverpackt  oder  in
mangelhafter  Verpackung  verladen  sind,  obgleich  ihre  Natur  eine  Verpackung
  während  der  Beförderung  nötig  macht,  ist  der  Frachtführer  für
eine  Beschädigung  und  einen  Verlust  des  Guts  nicht  haftbar,  die  aus
der  Gefahr  entstanden  sind,  die  mit  der  eigentümlichen  Beschaffenheit  des
Guts  oder  der  vom  Absender  oder  Empfänger  bestimmten  Beförderungs-,
Verladungs=  oder  Ausladungsart  oder  der  fehlenden  oder  mangelhaften