Binnenschiffahrtsfrachtvertrag.  8  143.  493

Verpackung  zusammenhängt,  es  sei  denn,  daß  den  Frachtführer  oder  seine
Leute  ein  Verschulden  trifft;  auch  die  eisenbahnrechtlichen  Beweisregeln
sind  übernommen  (BSchGes.  59;  siehe  auch  ebenda  60).

2.  Ist  ein  Ladeschein  ausgestellt,  so  ist  der  Frachtführer  für  dessen
Angaben  über  das  Frachtgut  dem  Empfänger  in  ähnlicher  Art  verhaftet
wie  im  Seerecht  der  Verfrachter,  wenn  ein  Konnossement  ausgestellt
ist  (BSch  Ges.  73,  76).  Doch  ist  die  Haftung  des  Frachtführers  aus
dem  Ladeschein  etwas  milder  als  die  des  Verfrachters  aus  dem  Konnossement.


a)  Der  Frachtführer  kann  sich  bei  falschen  Angaben  des  Ladescheins
über  die  Art  und  Beschaffenheit  des  Guts  durch  den  Beweis  entschuldbaren
  Irrtums  haftfrei  machen,  und  zwar  nicht  bloß  wie  im  Seerecht  bei
Gütern,  die  im  Ladeschein  als  verpackt  bezeichnet  sind,  sondern  auch  bei
Gütern,  die  unverpackt  waren  (BSchGes.  74  1).

b)  Bei  Gütern,  die  verpackt  eingeliefert  waren  und  als  solche  im
Ladeschein  bezeichnet  sind,  gilt  die  Klausel  „Inhalt  unbekannt“  als  selbstverständlich;
  sie  ist  also,  anders  als  im  Seerecht,  überflüssig;  der  Frachtführer
  braucht  deshalb,  wenn  die  Angaben  des  Ladescheins  falsch  sind,
nicht  einmal  den  Beweis  eines  Irrtums  zu  führen,  ist  vielmehr  für
die  Angaben  über  den  Inhalt  der  Frachtstücke  gar  nicht  verantwortlich;
anders  nur  bei  böslichem  Verhalten  des  Frachtführers  (Böch  Ges.  74  II).

3.  Höhe  des  Schadensersatzes  wie  im  Fuhrmannsfrachtrecht.  Doch  braucht  der
Frachtführer,  wenn  er  wegen  unrichtiger  Angaben  des  Ladescheins  haftbar  gemacht  wird,
wie  im  Seerecht  nur  den  Minderwert  zu  ersetzen,  der  sich  aus  der  Nichtübereinstimmung
der  Güter  mit  der  im  Ladeschein  gegebenen  Bezeichnung  ergibt;  bloß  bei  böslicher  Handlungsweise
  muß  er  vollen  Schadensersatz  gewähren  (Bch  Ges.  75).

VI.  Haftung  des  Frachtführers  für  seine  Gehülfen  und  Mitfrachtführer
  —  soweit  nicht  die  allgemeine  Haftung  des  Schiffseigners  für
die  dienstlichen  Verschuldungen  der  Schiffsbesatzung  (oben  158  V,  1)
eine  Ausnahme  bedingt  —  wie  im  Fuhrmannzfrachtrecht  (BSchGes.
26,  3,  HGB.  431,  432).

VII.  Die  Ansprüche  gegen  den  Frachtführer  erlöschen  in  gleicher
Art  wie  nach  Fuhrmannsfrachtrecht  mit  dem  einzigen  Unterschiede,  daß
es  bei  den  Ansprüchen  wegen  Minderung  und  Beschädigung  (nicht  auch
wegen  verspäteter  Ablieferung)  des  Frachtguts  nicht  darauf  ankommt,
ob  die  Fracht  bezahlt,  sondern  wie  im  Seerecht,  nur  darauf,  ob  das
Frachtgut  angenommen  ist  (Böch  Ges.  61,  62  II,  III).

VIII.  Die  Rechte  des  Frachtführers  bestimmen  sich  nach  Seefrachtrecht
  (BSch  Ges.  45,  63,  66).  Doch  erlischt  sein  Pfandrecht  schon  drei
Tage  nach  Ablieferung  des  Frachtguts  (Böch  Ges.  26,  HGB.  440).

Andre  Abweichungen  vom  Seerecht  ergeben  sich  aus  BSch  Ges.  26,  HG.  426  III,
427  sowie  BSch  Ges.  66.