494  Achter  Abschnitt.  Die  Transportgeschäfte.

IX.  1.  Das  Recht  des  Absenders,  wegen  Verzögerung  der  Reise
vom  Vertrage  zurückzutreten,  richtet  sich  im  ganzen  nach  Fuhrmanns-,  das
Recht  des  Frachtführers,  wegen  nicht  rechtzeitiger  Lieferung  der  Ladung
vom  Vertrage  zurückzutreten,  richtet  sich  im  ganzen  nach  Seefrachtrecht;
eine  wichtige  Besonderheit  ist,  daß  in  letzterem  Fall  der  Frachtführer  beim
Chartervertrage  nur  ein  Drittel,  beim  Stückgütervertrage  nur  die  Hälfte
der  Fracht  erhält  (BSchGes.  71,  34,  35,  38,  39).

Nicht  übernommen  ist  das  besondre  seerechtliche  Rücktrittsrecht  des  Befrachters
und  Verfrachters,  von  dem  oben  S.  488  I,  1  die  Rede  war.

2.  Das  Recht  des  Absenders,  nach  freiem  Belieben  vom  Frachtvertrage
  zurückzutreten,  richtet  sich  im  ganzen  nach  Seefrachtrecht;  nur  braucht,
wenn  der  Rücktritt  vor  Antritt  der  Reise  erfolgt,  der  Absender  auch  hier
außer  gewissen  Nebenkosten  beim  Chartervertrage  bloß  ein  Drittel,  beim
Stückgütervertrage  bloß  die  Hälfte  der  Fracht  zu  zahlen  (Böch  Gef.  36,  391V).

3.  Von  Rechts  wegen  wird  der  Frachtvertrag  aufgehoben  durch  zufälligen
  Verlust  des  Frachtguts  oder  des  Schiffs  oder  durch  eine  umfassende
Ausbesserung  des  Schiffs  oder  durch  sonstige  dauernde  Behinderung  der
Reise;  in  allen  diesen  Fällen  ist  Distanzfracht  zu  zahlen,  wenn  die  Reise
schon  begonnen  war;  für  Tiere,  die  unterwegs  sterben,  oder  für  Güter,
die  infolge  ihrer  natürlichen  Beschaffenheit  zu  Grunde  gehn,  ist  die  volle
Fracht  zu  entrichten  (BöchGes.  68,  69,  64,  65).

Letzteres  entspricht  dem  Seerecht.  Dagegen  ist  die  seerechtliche  Regel,  daß  für

sonstige  verlorene  Güter  gar  keine  Fracht  zu  zahlen  ist  und  die  Distanzfracht  auf  den  Wert
der  geretteten  Güter  beschränkt  wird,  nicht  übernommen.

II.  Der  Speditionsvertrag.!

ß  144.
Rechtsquelle:  HGB.  407  ff.

I.  1.  Der  Speditionsvertrag  ist  ein  gegenseitiger  Vertra
durch  den  die  eine  Partei  —  der  Spediteur  —  es  übernimmt  ie
Auftrage  und  für  Rechnung  der  Gegenpartei,  aber  in  eignem  Namen  eine
Güterbeförderung  durch  einen  Frachtführer  oder  Verfrachter  zu  besorgen.
während  die  Gegenpartei  —  der  Versender  —  ihm  dafür  ein  Entgelt
  verspricht;  außerdem  ist  vorausgesetzt,  daß  der  Spediteur  Kaufmann  ist
und  das  Geschäft  im  Betriebe  seines  Gewerbes  abgeschlossen  hat  (.  407,  415)

1  Grünhut,  Recht  des  Kommissionshandels  (79)  S.  524;  Burchard,  Recht  der  S
dition  (94);  Granfeld,  Om  spedition  (05);  Senckpiehl,  Speditionsgeschäft  (07).  pe-