Speditionsgeschäft.  8  144.  495

Enger  ist  freilich  die  Terminologie  des  Gesetzes:  ihr  zufolge  ist  Spediteur  nur,  wer
die  vorgedachten  Geschäfte  „gewerbsmäßig“  abschließt  (407);  es  genügt  also  nicht,  daß  er
solche  Geschäftsabschlüsse  gelegentlich  eimmal  in  seinem  sonst  auf  andre  Geschäfte  gerichteten
Gewerbebetriebe  vornimmt,  sondern  sein  Gewerbebetrieb  muß  gerade  für  diese  Geschäftsabschlüsse
  eingerichtet  sein.  Doch  geht  es  dem  Gesetz  mit  dieser  engen  Definition  des  Spediteurs
  gerade  so  wie  mit  der  des  Kommissionärs  und  Frachtführers  (s.  oben  S.  181,  429);
es  stellt  sie  nur  auf,  um  sie  alsbald  wieder  so  gut  wie  ganz  zurückzunehmen;  denn  der  enge
gesetzliche  Begriff  des  Spediteurs  wird  nur  einer  einzigen  Regel  (1  Nr.  6)  zu  Grunde  gelegt,
  während  im  übrigen  allein  der  von  uns  definierte  weitere  Begriff  verwendet  wird
(.  415).

2.  Den  Gegensatz  zum  Speditionsvertrage  bildet  namentlich:

a)  der  Frachtvertrag;  denn  bei  diesem  übernimmt  es  der  Frachtführer
  oder  Verfrachter,  die  Güterbeförderung  selber  auszuführen,  sei  es
in  Person,  sei  es  durch  seine  Vertreter  und  Gehülfen,  für  die  er  ebenso
verantwortlich  ist  wie  für  sich  selbst;  dagegen  verspricht  beim  Speditionsvertrage
  der  Spediteur  die  Besorgung  der  Güterbeförderung  durch  einen
andern,  der  dabei  nicht  als  Vertreter  oder  Gehülfe  des  Spediteurs,  sondern
  als  selbständiger  Unternehmer  gelten  soll,  und  übernimmt  deshalb
auch  die  Verantwortung  für  diesen  andern  keineswegs;

b)  die  Frachtmäkelei;  denn  bei  dieser  tritt  der  Frachtmäkler  nur  als
Vermittler  zwischen  Absender  und  Frachtführer  oder  Verfrachter  oder  als
Stellvertreter  einer  der  Parteien  auf,  während  beim  Speditionsvertrage
der  Spediteur  mit  dem  Frachtführer  oder  Verfrachter  in  eignem  Namen
abschließt.  1

3.  a)  Der  Spediteur  ist,  wie  sich  aus  der  Definition  des  Begriffs
des  Speditionsgeschäfts  ergibt,  immer  Kaufmann.  Und  zwar  macht  er
entweder  aus  dem  Betriebe  von  Speditionsgeschäften  ein  Gewerbe  und
ist  alsdann  Kaufmann  um  dieses  seines  Gewerbebetriebes  willen,  weil  der
gewerbsmäßige  Betrieb  von  Speditionsgeschäften  zu  den  Grundgeschäften
des  Handels  zählt  (1  Nr.  6).  Oder  sein  Gewerbebetrieb  geht  auf  Geschäfte
andrer  Art;  dann  muß  er  gleichfalls  Kaufmann  sein,  weil  ja  seine  Geschäfte
mr  unter  der  Voraussetzung  seiner  Kaufmannseigenschaft  als  Speditionsgeschäfte
  angesehn  werden.  Im  ersten  Fall  ist  er  Kaufmann,  weil  seine
Geschäfte  Speditionsgeschäfte  sind;  im  zweiten  Fall  sind  seine  Geschäfte
Speditionsgeschäfte,  weil  er  Kaufmann  ist.

b)  Dagegen  kann  der  Versender  auch  Nichtkaufmann  sein.

4.  Da  der  Spediteur  die  Güterbeförderung  zwar  für  Rechnung  eines
Auftraggebers,  aber  in  eignem  Namen  zu  besorgen  übernimmt,  ist  er
eine  Art  Kommissionär  (im  weiteren  Sinn).  Demgemäß  unterliegt  er
auch  allen  für  den  Kommissionär  getroffenen  Vorschriften,  soweit  das
Gesetz  nicht  eine  Ausnahme  für  ihn  bestimmt  hat  (407  II).

Beispiele.  I.  Im  Konkurse  des  Spediteurs  gelten  die  Forderungen,  die  dieser  auf

Grund  des  von  ihm  abgeschlossenen  Frachtvertrages  gegen  den  Frachtführer  erworben  hat,
nicht  als  Forderungen  des  Spediteurs,  sondern  als  Forderungen  des  Versenders  (392).