496  Achter  Abschnitt.  Die  Transportgeschäfte.

II.  Zeigt  der  Spediteur  dem  Versender  den  Abschluß  des  Frachtvertrages  an,  ohne  gh
gleich  mitzuteilen,  mit  wem  er  den  Vertrag  abgeschlossen  hat,  so  haftet  er  dem  Versende
selbstschuldnerisch  für  die  Ausführung  des  Frachtvertrages  (384  111).

II.  Der  Abschluß  des  Speditionsgeschäfts  bedarf  keiner  Form.  Auch
hat  keine  Partei  ein  Recht  darauf,  von  der  Gegenpartei  die  Ausstellung
einer  auf  den  Vertrag  bezüglichen  Urkunde  zu  fordern.

III.  1.  Den  beiden  beim  Abschluß  des  Speditionsvertrages  beteiligten
Vertragsparteien,  Versender  und  Spediteur,  tritt,  wie  beim  Frachtgeschäft,
als  Drittbeteiligter  der  Empfänger  gegenüber,  d.  h.  diejenige  Person,
an  die  das  Gut,  dessen  Transport  der  Spediteur  zu  besorgen  hat,  am
Reiseziel  ausgeliefert  werden  soll.  Doch  erwachsen  diesem  Empfänger  aus
dem  Speditionsvertrage  weder  Rechte  noch  Pflichten  gegenüber  dem
Spediteur.  Seine  Rechtsstellung  ist  also  von  der  eines  frachtrechtlichen
Empfängers  durchaus  verschieden.

Ausnahmsweise  kommt  es  freilich  auch  vor,  daß  der  Speditionsvertrag  zu  Gunsten
des  Empfängers  abgeschlossen  wird  und  daß  demgemäß  der  Empfänger  ein  eignes  Recht
gegen  den  Spediteur  erwirbt.  Für  diesen  Fall  gelten  die  allgemeinen  Regeln  des  B.
über  die  Verträge  zu  Gunsten  Dritter  (BGB.  328  ff..

2.  Bei  dem  Mangel  an  Rechtsbeziehungen  zwischen  dem  Spediteur
und  dem  Empfänger  verbleibt  es  auch  dann,  wenn  jener  den  Speditionsvertrag
  dadurch  tatsächlich  ausführt,  daß  er  mit  einem  Frachtführer  oder
Verfrachter  in  eignem  Namen  einen  dem  Speditionsvertrage  entsprechenden
Frachtvertrag  abschließt.  Dagegen  kommen  durch  diesen  Vertrag  Rechtsbeziehungen
  zwischen  dem  Spediteur  und  dem  Frachtführer  oder  Verfrachter
  zu  stande:  ihnen  gegenüber  gilt  als  Absender  oder  Befrachter  selbstverständlich
  nicht  der  Versender,  sondern  der  Spediteur;  alle  frachtrechtlichen
  Absenderansprüche  und  Absenderverpflichtungen  entstehn  also  nicht
in  des  Versenders,  sondern  in  des  Spediteurs  Person.

Beispiele.  1.  1.  A.  sendet  durch  den  Spediteur  B.  mit  der  Bahn  ein  Gut  an  C.
die  Bahn  liefert  auch  das  Gut  samt  Frachtbrief  an  C.  ab,  und  C.  nimmt  Gut  und  Brief
an;  nun  stellt  sich  heraus,  daß  das  Gut  zuerst  bei  B.  und  nachträglich  ein  zweites  Mal  auf
der  Bahn  beschädigt  ist.  Hier  kann  C.  Ersatzansprüche  zwar  nach  Frachtrecht  wegen  der.
zweiten  Beschädigung  gegen  die  Bahn,  nicht  aber  nach  Speditionsrecht  auch  wegen  der
ersten  Beschädigung  gegen  B.  geltend  machen;  vielmehr  stehn  letztere  Ansprüche  allein
dem  A.  zu.  2.  Derselbe  Fall;  nur  hat  die  Bahn  versäumt,  bei  der  Ablieferung  des  Guts
an  C.  von  diesem  die  im  Frachtbrief  vermerlten  Auslagen  B.s  einzuziehn.  Hier  wird
C.  durch  die  Annahme  von  Gut  und  Brief  zur  Bezahlung  jenes  Betrages  gegenüber  B.
nicht  verpflichtet;  vielmehr  kann  B.  sich  wegen  der  Summe  allein  an  A.  (und  an  die  Bahn)
halten.  II.  Derselbe  Fall;  nur  hatte  A.,  während  das  Gut  noch  unterwegs  war,  die  Auslieferung
  an  C.  untersagt;  die  Bahn  hatte  aber  das  Gut  trotzdem  an  C.  abgeliefert.  Hier
ist  die  Bahn  in  ihrem  Recht;  denn  die  Untersagung  der  Auslieferung  des  Frachtguts  an  C.
hätte  nicht  von  dem  Versender  A.,  sondern  von  dem  Absender  B.  ausgehn  müssen.  So
auch  dann,  wenn  die  Bahn  gewußt  hat,  daß  B.  den  Transport  an  C.  lediglich  als  Spediteur
A.s  angeordnet  hatte.  Die  Bahn  hat  es  eben  nur  mit  B.,  und  nicht  mit  A.  zu  tun.