Speditionsgeschäft.  Der  Empfänger.  Pflichten  des  Spediteurs.  #J  144.  497

IV.  1.  a)  Die  Pflichten  des  Spediteurs  gegenüber  dem  Versender
bestehn  regelmäßig  in  folgendem:

a)  Er  muß  für  den  von  ihm  zu  besorgenden  Transport  einen  geeigneten
  Frachtunternehmer  aussuchen  und  mit  ihm  in  eignem  Namen
einen  Frachtvertrag  abschließen.

6)  Er  muß  dem  Frachtunternehmer,  wenn  der  Transport  über
Land  geht,  in  eignem  Namen  einen  Frachtbrief  ausstellen  oder,  wenn
der  Transport  über  See  geschieht,  sich  von  ihm  ein  Orderkonnossement
in  mindestens  zwei  Exemplaren  geben  lassen.  Erfolgt  der  Transport  auf
Binnengewässern,  so  hängt  es  von  der  Ortssitte  ab,  ob  er  einen  Frachtbrief
  ausstellen  oder  sich  einen  Ladeschein  geben  lassen  muß.

7)  Er  muß  das  Frachtgut  dem  Versender  abnehmen  und  dem  Frachtunternehmer
  transportfertig?  übergeben.

5)  Er  muß,  soweit  es  nötig,  den  Frachtunternehmer  über  den  Wert
des  Frachtguts,  über  die  Behandlung  des  Guts  während  der  Reise,  über
den  Reiseweg  u.  s.  w.  instruieren.

b)  Im  Einzelfall  können  aber  die  Verpflichtungen  des  Spediteurs
laut  Vereinbarung  auch  von  andrer  Art  sein.  So  kann  sich  seine  Tätigkeit
darauf  beschränken,  daß  er  als  sog.  Zwischenspediteur  das  Frachtgut
  auf  einer  Zwischenstation  dem  bisherigen  Frachtunternehmer  abnimmt
  und  einem  Nachmann  zur  Weiterbeförderung  übergibt  oder  daß
er  als  sog.  Platzspediteur  am  Reiseziel  das  Frachtgut  dem  letzten
Frachtunternehmer  abnimmt  und  dem  Dritten,  für  den  das  Gut  bestimmt
ist,  ausliefert.  Umgekehrt  kann  sich  seine  Tätigkeit  dahin  erweitern,  daß
er  auch  einen  Teil  der  Transportmittel  (Möbelwagen  ohne  Umladung,
geheizte  oder  gekühlte  Waggons  u.  dgl.)  stellen  muß  u.  s.  w.

Im  übrigen  kommt  alles  auf  die  Vereinbarung  und  auf  die  Verkehrssitte  an,  z.  B.
bei  der  Frage,  ob  der  Spediteur  die  Verpackung  des  Guts  prüfen  oder  ob  er  sie  gar  selber
besorgen,  ob  er  beim  Eisenbahntransport  das  Lieferungsinteresse  deklarieren  muß  u.  s.  w.
Ergänzende  Rechtsregeln  fehlen  fast  ganz;  siehe  indes  407  II,  390  II.

2.  a)  Bei  Erfüllung  aller  seiner  Pflichten  muß  der  Spediteur  kaufmännische
  Sorgfalt  anwenden;  er  hat  hierbei  das  Interesse  des  Versenders
wahrzunehmen  und  dessen  Weisungen  zu  befolgen  (408  1).  Verletzt  er
seine  Pflichten,  so  muß  er,  anders  als  Frachtführer  und  Verfrachter,  vollen
Schadensersatz  leisten.

b)  Für  seine  Gehülfen  und  Stellvertreter  haftet  der  Spediteur
wie  ein  Kommissionär  nach  bürgerlichem  Recht.

e)  Dagegen  steht  der  Spediteur  für  den  von  ihm  angenommenen
Frachtführer  oder  Verfrachter  nicht  ein,  es  sei  denn,  daß  ihm  bei  dessen
Auswahl  oder  Instruktion  ein  Verschulden  zur  Last  fällt  oder  daß  er  bei
der  Anzeige  vom  Abschluß  des  Frachtvertrages  dem  Versender  den  Namen

——.

2  Abw.  Senckpiehl  a.  a.  O.  S.  243.
Cosack,  Handelsrecht.  7.  Aufl.  32