498  Achter  Abschnitt.  Die  Transportgeschäfte.

des  Frachtunternehmers  verschwiegen  hat  (s.  407  II,  384  III).  Denn  Frachtführer
  und  Verfrachter  sind  ja  weder  Gehülfen  noch  Stellvertreter  des
Spediteurs,  so  wenig  wie  der  Dritte,  mit  dem  ein  Kommissionär  das  ihm
aufgetragene  Geschäft  abschließt,  Gehülfe  oder  Stellvertreter  des  Kommissionärs
  ist.  Doch  ist  es  statthaft,  daß  wie  der  Verkaufskommissionär
für  den  von  ihm  gewonnenen  Käufer,  so  der  Spediteur  für  den  von  ihm
angenommenen  Frachtunternehmer  die  Delkrederehaftung  übernimmt
(s.  oben  S.  185);  hat  er  dies  getan,  so  steht  er  von  dem  Augenblick  ab,  in
dem  er  die  Güter  dem  Frachtunternehmer  übergibt  oder  dieser  in  Annahmeverzug

  gerät,  selbstschuldnerisch  für  ihn  ein  (407  II,  394  0).

Beispiele.  A.  hat  eine  Frachtkiste  dem  Spediteur  B.,  dieser  hat  sie  durch  seinen
Expedienten  C.  dem  Reeder  D.,  letzterer  hat  sie  endlich  seinem  Schiffer  E.  übergeben;
während  der  Reise  über  See  verdirbt  der  Inhalt  der  Kiste;  dadurch  erleidet  A.  einen  Schaden
von  1000  Mark,  obschon  der  gemeine  Wert  des  verdorbenen  Guts  nur  800  Mark  betrug;
der  Unfall  ist  dadurch  entstanden,  daß  die  Kiste  auf  dem  Schiff  an  einem  sehr  warmen
Ort  untergebracht  worden  war,  während  ein  ordentlicher  Schiffer  bei  Kenntnis  ihres  Inhalts
  sie  hätte  kühl  aufbewahren  müssen.  1.  Die  Schuld  trägt  allein  A.;  denn  er  hat  dem
B.  den  Inhalt  der  Kiste  falsch  angezeigt.  Hier  ist  niemand  ersatzpflichtig.  11.  Die  Schuld
trägt  allein  B.;  denn  A.  hat  ihm  den  Inhalt  der  Kiste  richtig  angezeigt,  B.  hat  aber  die
Mitteilung  nicht  weiter  gegeben.  Hier  ist  B.  ersatzpflichtig;  die  Ersatzsumme  ist  1000  Mark.
III.  Die  Schuld  trägt  allein  C.;  denn  A.  hat  dem  B.,  B.  hat  dem  C.  den  Inhalt  der  Kiste
richtig  angezeigt;  C.  hat  aber  die  Mitteilung  nicht  weiter  gegeben.  Hier  ist  dieselbe  Entscheidung
  geboten  wie  zu  II.  IV.  Die  Schuld  trägt  allein  D.;  denn  A.  hat  dem  B.,  B.  hat
dem  C.,  C.  hat  dem  D.  den  Inhalt  der  Kiste  richtig  angezeigt;  D.  hat  aber  die  Mitteilung
nicht  weiter  gegeben.  Hier  ist  D.  ersatzpflichtig;  die  Ersatzumme  beträgt  aber  nur  800  Mark
(611,  613).  V.  Die  Schuld  trägt  allein  E.;  denn  A.  hat  dem  B.,  B.  hat  dem  C.,  C.  hat  dem

D.,  D.  hat  dem  E.  den  Inhalt  der  Kiste  richtig  angezeigt.  Hier  sind  sowohl  D.  wie
E.  ersatzpflichtig;  die  Ersatzsumme  beträgt  gleichfalls  nur  800  Mark;  die  Haftung  D.ä  ist
aber  auf  sein  Schiffsvermögen  beschränkt.

3.  Die  Ansprüche  gegen  den  Spediteur  wegen  Beschädigung,  Verlusts
  oder  verspäteter  Ankunft  des  Speditionsguts  verjähren  in  der
gleichen  Frist  wie  die  gleichartigen  Ansprüche  gegen  den  Frachtführer  (414).
Dagegen  erlöschen  sie  dadurch,  daß  der  Empfänger  das  Frachtgut  annimmt
und  die  Fracht  bezahlt,  nicht.

V.  1.  a)  Der  Spediteur  hat  Anspruch  auf  die  vereinbarte  oder
übliche  Provision  und  auf  die  Erstattung  solcher  Auslagen,  die  ihm  vom
Versender  aufgetragen  waren  oder  die  er  bei  pflichtmäßiger  Prüfung
des  Falls  für  angemessen  halten  durfte  (407  II,  396,  BGB.  670,  675).
Weitergehende  Ansprüche  stehn  ihm  nicht  zu;  insbesondre  kann  er,  wenn
er  mit  dem  Frachtunternehmer  eine  geringere  Fracht  als  die  übliche  vereinbart
  hat,  dem  Versender  nicht  etwa  die  übliche,  sondern  nur  die  tatsächlich
  vereinbarte  Fracht  in  Rechnung  stellen  (408  II).

b)  Die  Provision  des  Spediteurs  ist  verdient,  sobald  das  Frachtgut
  dem  Frachtunternehmer  zur  Beförderung  übergeben  ist  (409);  geht
also  das  Frachtgut  auf  der  Reise  durch  einen  Zufall  verloren,  so  wird  der