Speditionsgeschäft.  Rechte  des  Spediteurs.  Selbsteintritt.  §  144.  499

Versender  zwar  der  Regel  nach  von  der  Zahlung  der  Fracht  (s.  oben
S.  450  III),  nicht  aber  auch  von  der  Zahlung  der  Provision  befreit.

e)  Wie  die  Fracht  und  die  Auslagen  des  Frachtführers,  so  werden
auch  die  Provision  und  die  Auslagen  des  Spediteurs  regelmäßig  beim
Empfänger  durch  Nachnahme  eingezogen  (s.  unten  8  145).

2.  Der  Spediteur  hat  wegen  seiner  Ansprüche  ein  gesetzliches  Pfandrecht
  am  Speditionsgut  (410).

a)  Das  Pfandrecht  stimmt  mit  dem  des  Frachtführers  insoweit  überein,
  als  es  nur  wegen  konnexer  Ansprüche  gilt  (s.  oben  S.  448  III,  2).

b)  Das  Pfandrecht  stimmt  mit  dem  des  Kommissionärs  insoweit
überein,  als  es  erlischt,  sobald  der  Spediteur  den  Besitz  des  Speditionsguts
verliert  (s.  oben  S.  189  XIII,  1);  nur  wenn  das  Pfandrecht  nach  den  im
folgenden  Paragraphen  darzustellenden  Regeln  nicht  von  dem  Spediteur
selber,  sondern  von  dem  Frachtführer,  den  er  angenommen  hat,  geltend
gemacht  wird,  dauert  es  ebenso  lang  wie  das  Frachtführerpfandrecht,
wird  also  durch  die  Ablieferung  des  Guts  an  den  Empfänger  nicht  unbedingt
  zerstört  (s.  441  I  Satz  2,  III).

3.  Der  Spediteur  kann  wie  der  Einkaufs=  und  Verkaufskommissionär
den  Selbsteintritt  erklären,  d.  h.  sich  selber  dem  Versender  als  Frachtunternehmer
  bieten  (412).

a)  Vorausgesetzt  ist  dabei,  daß  der  Versender  sich  den  Selbsteintritt
nicht  verbeten  hat,  sowie  daß  für  das  Frachtgeschäft  eine  „gewöhnliche
Fracht“  vorhanden  ist;  letztere  hat  die  Bedeutung  des  Marktpreises  beim
Selbsteintritt  des  Verkaufs=  und  Einkaufskommissionärs  und  wird  namentlich
  bei  Speditionsaufträgen  mit  ungewöhnlichen  Bedingungen  fehlen.

Der  Selbsteintritt  ist  auch  dann  zulässig,  wenn  der  Spediteur  die  Güterbeförderung
tatsächlich  durch  einen  Dritten  ausführen  läßt:  der  Spediteur  kann  also  dem  Auftraggeber
gegenüber  diesen  Dritten  als  seinen  Gehülfen  oder  Unterfrachtführer  hinstellen.  Eine
Frist,  binnen  deren  der  Selbsteintritt  zu  erklären  ist,  besteht  nicht.

b)  Der  selbsteintretende  Spediteur  gilt  zugleich  als  Spediteur  und
als  Frachtunternehmer,  ähnlich  wie  der  selbsteintretende  Einkaufskommissionär
  zugleich  als  Kommissionär  und  als  Verkäufer  gilt  (412  II).  Demgemäß
  haftet  er  für  seine  Spediteurtätigkeit  als  Spediteur,  für  die  Güterbeförderung
  als  Frachtunternehmer.  Ebenso  kann  er  für  seine  Spediteurtätigkeit
  Provision  und  Erstattung  der  bei  Speditionsgeschäften  sonst  gewöhnlich
  vorkommenden  Kosten  fordern,  mögen  auch  in  Wirklichkeit  gar
keine  Kosten  entstanden  sein;  für  die  Güterbeförderung  kann  er  dagegen
die  gewöhnliche  Fracht  liquidieren,  mag  er  auch  mit  dem  für  eigne  Rechnung
  angenommenen  Frachtführer  eine  geringere  Fracht  vereinbart  haben.

Die  Regel  zu  b  enthält  zwei  Unklarheiten.  1.  Das  Gesetz  sagt:  der  selbsteintretende
Spediteur  habe  zugleich  die  Rechte  und  die  Pflichten  eines  „Frachtführers  oder  Verfrachters“.
  Dies  ist  dahin  zu  berichtigen,  daß  er  je  nach  der  Art  der  von  ihm  zu  besorgenden
Güterbeförderung  die  Rechte  und  Pflichten  eines  Land-,  Eisenbahn=  oder  Flußfracht-