500  Achter  Abschnitt.  Die  Transportgeschäfte.

führers  oder  eines  Seeverfrachters  hat.  2.  Die  Rechte  eines  Frachtunternehmers  werden
oft  mit  den  Pflichten  eines  Spediteurs  in  Widerspruch  geraten,  wenn  beide  in  der  Person
des  selbsteintretenden  Spediteurs  miteinander  verbunden  werden;  so  hat  der  Frachtführer
ein  Recht  auf  Ausstellung  eines  Frachtbriefs  und  Beschaffung  der  nötigen  Begleitpapiere;
der  Spediteur  soll  aber  dem  Versender  gerade  die  Last  abnehmen,  die  mit  der  Besorgung
dieser  Papiere  verbunden  ist.  In  solchen  Fällen  hat  offenbar  die  Spediteurpflicht  vor
dem  Frachtunternehmerrecht  den  Vorzug;  wofür  würde  der  Spediteur  denn  auch  andernfalls
  den  Versender  mit  einer  Provision  belasten?  Daraus  ergibt  sich  ferner,  daß  der  Versender
  dem  selbsteintretenden  Spediteur  für  Zollstrafen,  die  dieser  bei  Ausführung  des
Frachtgeschäfts  erleidet,  trotz  HGB.  427  nur  haftet,  wenn  ihn  ein  Verschulden  trifft,  daß
der  selbsteintretende  Spediteur  auch  für  nicht  deklarierte  Kostbarkeiten  einsteht  u.  s.  w.

4.  Sehr  oft  tritt  der  Spediteur  nur  für  einen  Teil  des  Transports  als  Frachtunternehmer
  ein.  Hierher  gehört  namentlich  der  Fall,  daß  er  ein  mit  der  Eisenbahn  zu  versendendes
  Gut  beim  Versender  abholt  und  der  Eisenbahn  durch  seine  Leute  zuführt:  denn  für
diesen  Transport,  so  kurz  er  ist,  gilt  er  nicht  als  Spediteur,  sondern  als  Frachtführer.

VI.  Die  Aufhebung  des  Speditionsvertrages  geschieht  nach  den
allgemeinen  Regeln,  die  für  die  Aufhebung  eines  Werkvertrages  gelten,
der  eine  Geschäftsbesorgung  zum  Gegenstande  hat.

VII.  Besondre  Arten  der  Spedition  sind  die  Spedition  mit  fixen
Spesen  und  die  Sammelspedition.

1.  Eine  Spedition  mit  fixen  Spesen  liegt  vor,  wenn  der  Spediteur
  mit  dem  Versender  einen  bestimmten  Satz  der  Beförderungskosten
vereinbart  hat.  Alsdann  wird  der  Spediteur  ausschließlich  als  Frachtführer
  oder  Verfrachter  behandelt,  hat  also  alle  Pflichten  und  alle  Rechte
eines  solchen,  nicht  dagegen  nebenbei  (wie  im  Fall  seines  Selbsteintritts
als  Frachtunternehmer)  die  Pflichten  und  Rechte  eines  Spediteurs  (413  ).
Demgemäß  kann  er  neben  Fracht  und  Auslagen  nicht  außerdem  eine
Spediteurprovision  fordern.  Läßt  er  die  Beförderung  durch  einen  Frachtführer
  ausführen,  so  gilt  dieser  dem  Versender  gegenüber  als  bloßer  Unterfrachtführer;
  hat  also  der  Spediteur  mit  dem  Frachtführer  eine  Fracht
vereinbart,  die  geringer  ist  als  der  mit  dem  Versender  vereinbarte  Satz,
so  behält  er  den  Unterschied  als  seinen  Gewinn;  umgekehrt  ist,  wenn  jene
Fracht  höher  ist,  der  Unterschied  vom  Spediteur  als  Verlust  zu  tragen.

Ob  der  Satz,  daß  bei  Vereinbarung  fixer  Spesen  der  Spediteur  „ausschließlich
die  Pflichten  und  Rechte  eines  Frachtführers  hat,  nicht  über  die  wirkliche  Absicht  des  Gesetzgebers

  hinausgeht,  ist  übrigens  zweifelhaft.  Soll  der  Spediteur  z.  B.  vom  Versender
einen  Frachtbrief  fordern  können?

2.  Eine  Sammelspedition  liegt  vor,  wenn  ein  Spediteur
die  Frachtgüter  verschiedener  Versender  zu  einer  „Sammelladung“  vereinigt
  und  die  Beförderung  der  ganzen  Ladung  durch  Abschluß  eines
einzigen  Frachtvertrages  auf  eigne  Rechnung  besorgt.  Hier  hat  der
Spediteur  gleichfalls  ausschließlich  die  Pflichten  und  Rechte  eines  Frachtführers
  oder  Verfrachters,  darf  also  als  Vergütung  keine  Provision,  sondern
nur  Fracht  und  Auslagenerstattung  fordern  (413  II  Satz  1).  Und  zwar