Speditionsgeschäft.  Fixe  Spesen.  Sammelspedition.  8  144.  501

muß  er  die  Fracht  „den  Umständen  nach  angemessen“  berechnen,  d.  h.  er
muß  die  Ersparnis,  die  er  dadurch  macht,  daß  er  die  Güter  nicht  einzeln,
sondern  als  Sammelladung  transportieren  läßt,  zwischen  sich  und  allen
Versendern  angemessen  verteilen;  in  keinem  Fall  darf  der  vom  Versender
zu  zahlende  Frachtsatz  höher  sein  als  die  gewöhnliche  bei  Einzelsendung  zu
zahlende  Fracht,  so  daß  der  Versender  mindestens  die  Spediteurprovision
erspart  (413  II).

Beispiel.  Spediteur  A.  hat  für  B.  einen  Gütertransport  zu  besorgen;  bei  vereinzelter
Ausführung  des  Transports  müßte  B.  an  Fracht  12  Mark,  an  Provision  0,50  Mark  zahlen;

nun  versendet  aber  A.  die  Güter  B.3  in  Sammelladung,  und  der  auf  diese  Güter  entfallende
Anteil  an  der  Gesamtfracht  der  Sammelladung  beträgt  8  Mark.  Hier  wird  A.  an  B.  statt

12,50  nur  11  Mark  zu  zahlen  haben.

III.  Die  Tlachnahme  im  Frachtverkehr.1

1.  Die  RKostennachnahme.
g  146.
Rechtsquellen:  HGB.  441,  442,  625,  626,  627,  411;  EVO.  76  V;  Int.  Vertr.  20.

1.  Wie  bereits  früher  erwähnt,  ist  Schuldner  der  „Frachtführerkosten“
  —  d.  h.  der  Fracht,  der  dem  Frachtführer  zu  erstattenden  Auslagen
  und  der  vom  Frachtführer  dem  Absender  auf  das  Gut  gewährten
Vorschüsse  —  nach  Fuhrmannsfrachtrecht  zunächst  allein  der  Absender,
jedoch  mit  der  Maßgabe,  daß  er  die  Kosten  erst  postnumerando  im  Wege
der  Kostennachnahme  zu  entrichten  hat.  Das  hat  folgende  Bedeutung:


1.  a)  Die  Zahlung  der  Kosten  soll  regelmäßig  erst  bei  oder  nach
Ablieferung  des  Frachtguts  am  Reiseziel  und  nicht  durch  den  Absender
selbst,  sondern  für  dessen  Rechnung  durch  den  Empfänger  geschehn.  Erst
wenn  die  Zahlung  seitens  des  Empfängers  ausbleibt,  kann  auch  der  Absender
  selber  im  Wege  des  Rückgriffs  für  die  Kosten  haftbar  gemacht  werden.

b)  Eine  Ausnahme  gilt,  wenn  der  Empfänger  die  Annahme  des
Frachtguts  verweigert  oder  wenn  die  Ablieferung  des  Guts  unmöglich
wird  oder  wenn  es  sich  herausstellt,  daß  der  Wert  des  Guts  die  Kosten
nicht  deckt:  in  allen  diesen  Fällen  ist  der  Absender  zur  sofortigen  Bezahlung
  der  Kosten  verbunden,  ohne  den  Frachtführer  zuvörderst  an  den
Empfänger  verweisen  zu  dürfen.

2.  à)  Zahlt  der  Empfänger,  wenn  der  Frachtführer  ihm  die  Ablieferung
  des  Frachtguts  anbietet,  die  „nachgenommenen“  Kosten,  so  ist

——

1  Knittel,  Nachnahme  (86).