502  Achter  Abschnitt.  Die  Transportgeschäfte.

der  Frachtführer  befriedigt  und  damit  der  Absender  von  seiner  Kostenschuld
  befreit.

b)  Zahlt  der  Empfänger  nicht,  so  muß  der  Frachtführer  entweder
die  Ablieferung  des  Frachtguts  an  ihn  ablehnen  oder  wenigstens  sein  ge—
setzliches  Pfandrecht  an  dem  Gut  dadurch  wahren,  daß  er  es  so  lange,  als
der  Empfänger  noch  im  Besitz  des  Guts  ist,“  spätestens  aber  binnen  drei
Tagen  seit  der  Ablieferung  gerichtlich  geltend  macht.  Hat  er  das  eine  oder
das  andre  getan,  so  kann  er  nunmehr  wegen  seiner  Kosten  den  Rückgriff
an  den  Absender  nehmen  (s.  441,  442).

e)  Zahlt  der  Empfänger  nicht  und  hat  der  Frachtführer  das  Gut
an  ihn  abgeliefert,  ohne  sein  Pfandrecht  an  dem  Gut  rechtzeitig  geltend
zu  machen,  so  hat  der  Frachtführer  den  Rückgriff  an  den  Absender  verwirkt
  (442  Satz  2).

Beispiele.  I.  Fuhrmann  A.  hat  im  Auftrage  B.s  am  1.  Mai  und  den  drei  darauf
folgenden  Tagen  je  eine  Kiste  gegen  Zahlung  von  je  4  Mark  Kosten  an  C.  abzuliefern;
am  1.  Maij  zahlt  C.  die  fälligen  4  Mark  und  erhält  dafür  die  erste  Kiste;  am  2.  und  3.  Mai
lehnt  C.  die  Zahlung  unter  Ausflüchten  ab;  trotzdem  liefert  A.  ihm  auch  die  zweite  und
dritte  Kiste  aus;  als  C.  aber  auch  am  4.  Mai  die  Zahlung  ablehnt,  verweigert  A.  nicht  bloß
die  Ablieferung  der  vierten,  sondern  erhebt  auch  sofort  Pfandklage  wegen  der  zweiten
und  dritten  Kiste;  die  Klage  wird  dem  C.  am  6.  Mai  zugestellt.  Hier  kann  A.  sich  wegen
der  Kosten  der  dritten  und  vierten  Kiste  im  Wege  des  Rückgriffs  an  B.  halten.  Dagegen
ist  B.  wegen  der  Kosten  der  beiden  ersten  Kisten  befreit;  wegen  der  Kosten  der  ersten,  weil
A  ihretwegen  befriedigt  ist,  wegen  der  Kosten  der  zweiten,  weil  A.  ihretwegen  zu  spät
Pfandklage  erhoben  hat.  II.  Derselbe  Fall  wie  zu  1;  nur  hat  C.  die  dritte  Kiste  dem  gutgläubigen
  D.  verkauft  und  übergeben.  1.  Hier  ist  dieselbe  Entscheidung  geboten  wie  zu  l,
wenn  C.  die  Übergabe  erst  nach  Erhebung  der  Pfandklage  vorgenommen  hat.  Denn  dann
verbleibt  es  dabei,  daß  A.  rechtzeitig  geklagt  und  damit  den  Rückgriff  gegen  B.  gewahrt
hat;  daß  durch  die  Veräußerung  der  Kiste  an  D.  das  Pfandrecht  A.3  erloschen  ist  (BGB.  936)
und  demnach  die  Klage  A.s  gegen  C.  für  B.  gar  keinen  Nutzen  hat,  ist  für  die  Entscheidung
unerheblich.  2.  Dagegen  ändert  sich  die  Entscheidung,  wenn  C.  die  Veräußerung  vor  Erhebung
  der  Pfandklage  vorgenommen  hat.  Hier  hat  A.  zu  spät  geklagt  und  deshalb  den
Rückgriff  auch  wegen  der  dritten  Kiste  verwirkt.5

3.  a)  Folgen  bei  einer  Güterbeförderung  mehrere  Frachtführer
aufeinander,  so  ist  der  letzte  von  ihnen,  der  die  Ablieferung  des  Frachtguts
an  den  Empfänger  besorgt,  ermächtigt,  nicht  bloß  seine  eignen,  sondern
auch  die  nachgenommenen  Kosten  seiner  Vormänner  als  deren  Stellvertreter
  vom  Empfänger  einzuziehn  und  zu  diesem  Zweck  nötigenfalls  auch
das  gesetzliche  Pfandrecht  der  Vormänner  am  Frachtgut  geltend  zu  machen;
ja  er  ist  den  Vormännern  gegenüber  zur  Wahrnehmung  dieser  ihrer  Rechte
sogar  verpflichtet  (441  I  Satz  1).

a)  Zahlt  der  Empfänger  die  Kosten  der  Vormänner  an  den  letzten
Frachtführer,  so  gelten  die  Vormänner  damit  als  befriedigt  und  der  Absender
  ist  ihnen  gegenüber  von  seiner  Kostenschuld  befreit.

2  Siehe  unten  bei  Anm.  4.
2  See  unten  bei  Anm.  4.