Nachnahme  beim  Frachtgeschäft.  146.  508

6)  Zahlt  der  Empfänger  die  Kosten  der  Vormänner  nicht,  so  muß
der  letzte  Frachtführer  entweder  die  Ablieferung  des  Frachtguts  an  ihn
ablehnen  oder  wenigstens  das  gesetzliche  Pfandrecht  der  Vormänner  rechtzeitig
  gerichtlich  geltend  machen.  Hat  er  das  eine  oder  das  andre  getan,
  so  können  die  Vormänner  nunmehr  wegen  ihrer  Kosten  den  Rückgriff
an  den  Absender  nehmen  (s.  442  Satz  2).

1)  Zahlt  der  Empfänger  die  Kosten  der  Vormänner  nicht  und  hat
der  letzte  Frachtführer  das  Gut  an  ihn  abgeliefert,  ohne  das  Pfandrecht
der  Vormänner  an  dem  Gut  rechtzeitig  geltend  zu  machen,  so  haben  die
Vormänner  den  Rückgriff  an  den  Absender  verwirkt;  doch  ist  der  letzte
Frachtführer  ihnen  für  den  Verlust  ihres  Rückgriffs  schadensersatzpflichtig
(442  Satz  1,  2).

b)  Eine  Vereinfachung  erfahren  die  Regeln  zu  a,  wenn,  wie  es
häufig  vorkommt,  ein  Nachmann  seinen  Vormann  wegen  der  diesem  zustehenden
  Kosten  vorschußweise  befriedigt.  Denn  alsdann  gehn  die  Kostenansprüche
  des  Vormanns  samt  dem  sie  sichernden  gesetzlichen  Pfandrecht
kraft  Gesetzes  auf  den  Nachmann  über  (441  II).  Sonach  vereinigt,  wenn
sämtliche  bei  dem  Transport  beteiligte  Frachtführer  in  dieser  Art  verfahren,
  der  letzte  Nachmann  die  gesamten  Kostenansprüche  aller  Vormänner
  in  seiner  Person  und  hat  sie  nicht  als  Vertreter  der  Vormänner,
sondern  kraft  eignen  Rechts,  in  eignem  Namen,  für  eigne  Rechnung  geltend
zu  machen.  Doch  muß  jeder  Vormann  dem  Nachmann,  der  ihn  wegen
seiner  Kosten  befriedigt,  für  die  Erstattung  dieser  Kosten  seitens  des  Empfängers
  Gewähr  leisten.  Zahlt  also  der  Empfänger  nicht,  so  kann  der  letzte
Nachmann  wegen  der  Kosten  des  Vormanns  den  Rückgriff  nicht  nur  an
den  Absender,  sondern  auch  an  den  Vormann  nehmen;  dieser  Rückgriff
ist  aber  an  dieselben  Voraussetzungen  geknüpft  wie  der  gegen  den  Absender:
  Verweigerung  der  Ablieferung  des  Frachtguts  an  den  Empfänger
oder  rechtzeitige  Geltendmachung  des  Frachtführerpfandrechts  (442).

Beispiele.  I.  1.  Im  Auftrage  A.s  haben  die  Fuhrleute  B.,  C.  und  D.  als  Samtfrachtführer
  einen  Transport  an  E.  auszuführen  und  verteilen  ihn  so  unter  sich,  daß  B.
die  Anfangs-,  C.  die  Mittel-,  D.  die  Schlußstrecke  übernimmt;  die  Fracht  beträgt  für  die
erste  Teilstrecke  10,  für  die  zweite  7,  für  die  dritte  3  Mark;  außerdem  hat  B.  dem  A.  auf
das  Frachtgut  einen  Vorschuß  von  300  Mark  gewährt.  Hier  muß  D.  von  dem  Empfänger
E.  nicht  bloß  3  Mark  für  sich  selbst,  sondern  auch  7  Mark  für  C.  und  310  Mark  für  B.,
zusammen  also  320  Mark,  einziehn  a)  D.  zieht  die  Summe  tatsächlich  von  E.  ein;  dann
ist  A.  nicht  bloß  gegenüber  D.,  sondern  auch  gegenüber  B.  und  C.  befreit,  auch  wenn  D.
das  für  B.  und  C.  eingezogene  Geld  nicht  an  beide  abliefert,  sondern  für  sich  verbraucht.
b)  D.  erhält  die  Summe  von  E.  nicht  und  verweigert  deshalb  die  Herausgabe  des  Guts
oder  erhebt  rechtzeitig  Pfandklage.  Hier  haben  D.  wegen  3,  C.  wegen  7,  B.  wegen  310  Mark
den  Rückgriff  gegen  A.  e)  D.  erhält  die  Summe  von  E.  nicht,  liefert  ihm  aber  das  Frachtgut
  trotzdem  ab,  ohne  Pfandklage  zu  erheben.  Hier  ist  A.  ebenso  befreit  wie  zu  a;  doch
ist  D.  dem  B.  und  dem  C.  ersatzpflichtig;  und  zwar  muß  er  dem  B.  310,  dem  C.  7  Mark
ersetzen,  es  sei  denn,  daß  er  beweist,  der  Schaden  beider  sei  geringer  gewesen,  etwa  weil
das  Frachtgut  weniger  wert  und  A.  für  seine  Person  nicht  zahlungsfähig  war.  2.  Der-