504  Achter  Abschnitt.  Die  Transportgeschäfte.

selbe  Fall  wie  zu  1a—c;  nur  hat  C.  die  310  Mark  an  B.,  D.  hat  die  310  47  Mark  an  C.
vorschußweise  bezahlt.  Hier  wird  A.  zu  1  a,  nachdem  er  schon  durch  die  Vorschußzahlung
D.s  gegenüber  B.  und  C.  befreit  worden  war,  nun  auch  gegenüber  D.  haftfrei.  Dagegen
kann  D.  zu  1b  wegen  der  ganzen  320  Mark  den  Rückgriff  an  A.  und  wegen  der  von  ihm
vorschußweise  an  C.  bezahlten  317  Mark  auch  den  Rückgriff  an  C.  nehmen;  zahlt  C.  die
317  Mark  an  D.,  so  steht  ihm  seinerseits  wegen  dieser  ganzen  317  Mark  der  Rückgriff  an
A.  und  wegen  der  von  ihm  vorschußweise  an  B.  bezahlten  310  Mark  auch  der  Rückgriff
gegen  B.  zu;  zahlt  endlich  B.  die  310  Mark  an  C.,  so  ist  er  wieder  zum  Rückgriff  gegen  A.
befugt.  Zu  1  endlich  verliert  D.  den  Rückgriff  gegen  A.,  B.  und  C.  II.  Eine  Anderung
der  Rechtslage  tritt  ein,  wenn  C.  und  D.  nicht  Samtfrachtführer,  sondern  von  B.  angenommene
  Unterfrachtführer  waren.  Insbesondre  kann  hier  von  einem  Rückgriff  des  D.  oder
des  C.  gegen  A.  im  Fall  1,  1b  gar  nicht  und  im  Fall  1,  2  b  nur  wegen  der  Kosten  B.s  die

Rede  sein;  denn  C.  und  D.  stehn  ja  als  bloße  Unterfrachtführer  in  gar  keinem  Vertragsverhältnis
  zu  A.

4.  Ob  und  inwieweit  außer  dem  Absender  auch  der  Empfänger  für
die  nachgenommenen  Kosten  des  Frachtführers  persönlich  einsteht,  ist  bereits
  früher  besprochen  (s.  oben  S.  435).  Hier  ist  nur  nachzutragen,  daß
der  Empfänger,  wenn  er  einmal  für  die  Kosten  haftbar  geworden  ist,  für
sie  auch  dann  haftbar  bleibt,  wenn  der  Frachtführer  den  Rückgriff  gegen
den  Absender  wegen  dieser  Kosten  verwirkt  hat  (442  Satz  3).  Es  kann
also  sein,  daß  der  Frachtführer  sich  wegen  seiner  Kosten  halten  kann:

a)  nur  an  den  Absender,

b)  an  den  Absender  und  an  den  Empfänger,

e)  nur  an  den  Empfänger,

d)  weder  an  den  Absender  noch  an  den  Empfänger.

Beispiele.  Fuhrmann.  A.  hat  für  B.  zu  verschiedenen  Zeiten  die  Güter  w,  “
y  und  :  an  C.  abzuliefern;  er  liefert  auch  w,  x  und  y  ab,  ohne  von  C.  die  Kosten  einzuziehn,
  während  er  die  Ablieferung  von  2  verweigert;  wegen  y  erhebt  er  rechtzeittg
Pfandklage  gegen  C.,  während  er  dies  wegen  w  und  x  versäumt;  wegen  w  hat  er  aus
Versehn  in  den  Frachtbrief  nachträglich  den  Vermerk:  r  ist  vom  Absender  bezahlt

eingefügt.  Hier  haftet  dem  wegen:  nur  ,  wegen  y  und  C.,  wegen  x  nut  C.
wegen  w  niemand.

II.  Analoge  Regeln  gelten,  wenn  bei  einem  Gütertransport  statt
Frachtfuhrleuten  oder  neben  ihnen  Eisenbahnen,  Verfrachter,  Binnenschiffer
  oder  Spediteure  beteiligt  sind  (s.  411,  625  ff.;  EVO.  76  V,  Int.
Ub.  20).  Auch  deren  Kosten  sind  also  regelmäßig  „nachgenommen“
und  demnach  bei  der  Person  einzuziehn,  an  die  das  Fracht=  oder  Speditionsgut
  am  Reiseziel  abzuliefern  ist;  folgen  mehrere  Eisenbahnen,  Verfrachter,
  Spediteure  u.  s.  w.  aufeinander,  so  liegt  dem  letzten  Nachmann
auch  die  Einziehung  der  Kosten  der  Vormänner  ob  u.  s.  w.

Beispiel.  Wenn  der  von  A.  angenommene  Spediteur  B.  in  Mörs  einen  Gütertransport
  von  dort  nach  Mannheim  so  besorgt,  daß  er  das  Gut  von  Mörs  mit  der  Bahn
nach  Duisburg  an  den  Zwischenspediteur  C.  zur  Weiterversendung  auf  dem  Rhein  schickt,
so  hat  der  Rheinschiffer  vom  Empfänger  in  Mannheim  außer  seinen  eignen  Kosten  auch
die  Kosten  der  Bahn  und  der  beiden  Spediteure  einzuziehn;  und  liefert  er  das  Frachtgut
an  den  Empfänger  ohne  Bezahlung  der  Kosten  ab,  erhebt  aber  rechtzeitig  Pfandklage,  so