Nachnahme  beim  Fracht=  und  Speditionsgeschäft.  §  145.  505

wahrt  er  damit  nicht  bloß  sein  eignes  Pfandrecht,  sondern  auch  das  der  Bahn  und  der
beiden  Spediteure.
Doch  gelten  zu  1I  einige  Besonderheiten:

1.  Sollen  für  eine  Eisenbahn  Kosten  eingezogen  werden,  die  ihr  auf  Grund  eines
nach  internationalem  Eisenbahnfrachtrecht  zu  beurteilenden  Frachtvertrages  zustehn,  so
darf  derjenige  Frachtführer,  Verfrachter  oder  Spediteur,  der  das  Frachtgut  am  Reiseziel
abzuliefern  hat,  die  Ablieferung  nur  gegen  Zahlung  jener  Kosten  vornehmen.  Versäumt
er  dies,  so  verwirkt  er  den  Rückgriff  gegen  Absender  und  Vormänner  oder  macht  sich  den
Vormännern  ersatzpflichtig.  Daß  er  die  Unterlassung  durch  nachträgliche  gerichtliche  Geltendmachung
  des  Frachtführerpfandrechts  wettmacht,  geht  nicht  an,  da  nach  dem  internationalen
  Eisenbahnfrachtübereinkommen  das  Frachtführerpfandrecht  mit  der  Ablieferung
des  Frachtguts  an  den  Empfänger  unbedingt  erlischt  (s.  oben  S.  465).

2.  Die  nämliche  Regel  gilt  aus  dem  nämlichen  Grunde,  wenn  es  sich  um  die  Einziehung
  von  Speditionskosten  durch  den  Spediteur  selbst  (also  nicht  wie  in  dem  Beispiel
S.  504  II  durch  einen  dem  Spediteur  folgenden  Frachtführer  !))  handelt;  denn  das  Spediteurpfandrecht
  erlischt  in  diesem  Fall  mit  der  Ablieferung  des  Frachtguts  an  den  Empfänger
ebenso  unbedingt  wie  nach  dem  internationalen  Eisenbahnfrachtübereinkommen  das  Frachtführerpfandrecht
  (s.  oben  S.  499,  2  b).

3.  Die  nämliche  Regel  gilt  endlich,  wenn  Verfrachterkosten  eingezogen  werden
sollen  (625  Satz  1).  Freilich  versagt  hier  der  zu  1  und  2  entscheidende  Grund:  denn,  wie
wir  wissen,  kann  das  Verfrachterpfandrecht  sogar  noch  30  Tage  nach  der  Ablieferung
des  Frachtguts  an  den  Empfänger  geltend  gemacht  werden.  Dennoch  läßt  der  Wortlaut
des  Gesetzes  an  der  Geltung  der  Regel  keinen  Zweifel.

III.  Die  Regeln  zu  1  und  II  geben  zu  zahlreichen  Zweifeln  Anlaß.

1.  Genügt  der  Frachtführer  seinen  Verpflichtungen  gegenüber  dem  Absender  unbedingt,
  wenn  er  zwar  das  Frachtgut  ohne  Zahlung  der  Kosten  an  den  Empfänger  abliefert,
  aber  demnächst  rechtzeitig  Pfandklage  erhebt?  Ich  verneine  die  Frage  für  den
Fall,  daß  der  Empfänger  eine  unzuverlässige  Persönlichkeit  war,  der  man  eine  Verschleppung
des  mit  einer  noch  unbezahlten  Kostenschuld  belasteten  Frachtguts  (s.  das  Beispiel  oben
S.  502c)  zutrauen  konnte,  und  wenn  der  Frachtführer  dies  wissen  mußte:  liefert  er  das
Gut  in  einem  solchen  Fall  an  den  Empfänger  ohne  Kostenzahlung  ab,  so  behält  er  zwar,
wenn  er  rechtzeitig  Pfandklage  erhebt,  den  Rückgriff  gegen  den  Absender,  ist  ihm  aber  zu
Schadensersatz  verbunden.

2.  Ist  eine  Pfandklage,  die  binnen  drei  Tagen  nach  Ablieferung  des  Frachtguts
erhoben  wird,  auch  dann  rechtzeitig,  wenn  der  Empfänger  schon  vorher  den  Besitz  des
Frachtguts  aufgegeben  hat?  Vergleicht  man  HGB.  442  mit  H#GB.  440  III  und  beachtet,
daß  die  Worte  „sofern  das  Gut  noch  im  Besitz  des  Empfängers  ist“  sich  nur  an  letzterer  Stelle
finden,  also  an  ersterer  Stelle  absichtlich  fortgelassen  zu  sein  scheinen,  so  liegt  es  nahe,  die
Frage  zu  bejahen.  Doch  ziehe  ich  es  vor,  nur  einen  Redaktionsfehler  der  Gesetzesverfasser
anzunehmen.“

3.  Haftet  der  Absender  dem  Frachtführer,  nachdem  dieser  den  Rückgriff  gegen  ihn
wegen  der  Kosten  verwirkt  hat,  nicht  wenigstens  in  Höhe  seiner  Bereicherung?  Die  Frage
ist  für  den  Verfrachter  vom  Gesetz  ausdrücklich  bejaht  (625),  für  den  Frachtführer  und
Spediteur  dagegen  mit  Schweigen  übergangen.  Ich  möchte  sie  aber  auch  für  den  Frachtführer
  und  Spediteur  bejahen.

4.  Kann  bei  Mehrheit  der  Frachtführer,  Verfrachter  oder  Spediteure  der  Nachmann,
  der  in  gutem  Glauben  eine  unbegründete  Kostenforderung  eines  Vormanns  vor-4

  Siehe  oben  S.  4481  und  Staub  Anm.  4  zu  442.  Abw.  unfre  6.  Aufl.  S.  4505;
Düringer,  Anm.  II  zu  §  442.