506  Achter  Abschnitt.  Die  Transportgeschäfte.

schußweise  bezahlt  hat,  wegen  dieses  Vorschusses  den  Rückgriff  an  den  Absender  nehmen?
Wie  mir  scheint,  wird  man  die  Frage  gemäß  HGB.  366  III,  BGB.  1207,  932  bejahen
müssen.5

2.  Die  Wertnachnahme.

–l  146.
Rechtsquellen  wie  bei  der  Kostennachnahme.

I.  So  gut  wie  nach  Fuhrmannsfrachtrecht  ein  Absender  die  Kosten
des  Frachtführers  durch  Nachnahme  beim  Empfänger  einziehn  lassen  kann,
so  gut  kann  er  auch  die  Nachnahme  jeder  beliebigen  andern  Summe  zu
Lasten  des  Empfängers  anordnen.  Man  spricht  alsdann  von  einer  Wer  ¾“s
nachnahme.  Von  der  Kostennachnahme  ist  sie  verschieden  wie  folgt:

1.  Daß  der  Frachtführer  das  Frachtgut  dem  Empfänger  ohne  Zahlung
der  nachgenommenen  Summe  abliefert  und  die  Nachnahme  erst  nachträglich
  durch  gerichtliche  Geltendmachung  seines  Frachtführerpfandrechts
sichert,  geht  nicht  an.  Denn  nicht  er  selbst,  sondern  der  Absender  hat  die
nachgenommene  Summe  zu  fordern;  das  Frachtführerpfandrecht  ist  also
zur  Sicherung  dieser  Summe  nicht  tauglich,  da  es  selbstverständlich  nul
für  die  eignen  Ansprüche  des  Frachtführers  gilt.

2.  Liefert  der  Frachtführer  das  Frachtgut  dem  Empfänger  ohne
Zahlung  der  Wertnachnahme  ab,  so  ist  der  Rechtsnachteil,  der  jenen  im
Verhältnis  zum  Absender  trifft,  nicht,  daß  er  den  Rückgriff  gegen  ihn
verliert,  sondern  daß  er  ihm  schadensersatzpflichtig  wird  (s.  442).

.  II.  Analoge  Regeln  gelten  für  die  Wertnachnahme  des  Absenders
beim  Eisenbahn=  und  Binnenschiffahrts-,  des  Befrachters  beim  Seefracht
des  Versenders  beim  Speditionsvertrage.

IV.  Die  Hersonenbeförderung.“

5  147.

"  Hauptrechtsquellen:  HGB.  465,  466  II,  471,  472,  664  ff.;  EVO.  88  10  ff.  Binnenschiffahrtsgesetz
  5  77.  Von  diesen  Quellen  bringt  zwingendes  Recht  nur  das  HGB.  bezüglich
  des  Gepäcks  der  Eisenbahnreisenden  (471).  Eine  internationale  Regelung  der
Personenbeförderung  durch  die  Eisenbahnen  ist  bisher  noch  nicht  erfolgt.

I.  Die  Personenbeförderung  zu  Lande  unterliegt  im
allgemeinen  dem  bürgerlichen  Recht.  Besondre  Regeln  gelten  —  wenn
wir  einstweilen  von  der  erst  im  nächsten  Abschnitt  zu  besprechenden
Personenbeförderung  durch  die  Post  absehn  —  nur  für  die  Personenbeförderung
  durch  die  öffentlichen  Eisen  bahnen.

5  Senckpiehl,  Speditionsgeschäft  (07)  S.  144.
1  Senek  8  E.  3  S.  460,  524;  Lewis,  ebenda  4  S.  228;  Huber,  Tramwayrecht  (89).