Wertnachnahme  beim  Frachtgeschäft.  8  146.  Personenbeförderung.  §  147.  507

1.  Die  Personenbeförderung  mit  der  Bahn  erfolgt  auf  Grund  eines
Vertrages  zwischen  dem  Reisenden  und  der  Bahn.  Anträge  zum  Abschluß
  solcher  Verträge  darf  die  Bahn  nur  aus  denselben  Gründen  ablehnen
  wie  Anträge  zum  Abschluß  von  Frachtverträgen  (EVO.  3,  4  II).

Selbstverständlich  kommt  es  auch  vor,  daß  nicht  der  Reisende  selbst  oder  ein  Vertreter
  im  Namen  des  Reisenden,  sondern  ein  Dritter  in  eignem  Namen  den  Vertrag  abschließt;
  man  denke  z.  B.  an  einen  Gefangenentransport.  Doch  soll  von  diesem  Fall  der
Kürze  wegen  hier  und  im  folgenden  abgesehn  werden.

2.  Der  Vertragsschluß  mit  der  Bahn  soll  regelmäßig  so  geschehn,
daß  der  Reisende  vor  Beginn  der  Fahrt  eine  Fahrkarte  löst  (EVO.  13  1).
Tritt  ein  Reisender  die  Fahrt  an,  ohne  dieser  Vorschrift  genügt  zu  haben,
so  soll  er  die  Lösung  der  Karte  nachholen  und  muß  ein  erhöhtes  Fahrgeld,
nämlich,  wenn  er  dem  Bahnpersonal  unaufgefordert  Anzeige  gemacht  hat,
einen  Zuschlag  von  1  Mark,  andernfalls  den  doppelten  Fahrpreis,  mindestens
  aber  6  Mark  zahlen  (E#O.  16  II).  Doch  erleiden  diese  Regeln
Ausnahmen,  namentlich  dann,  wenn  ein  schon  auf  der  Fahrt  begriffener
Reisender  durch  Verspätung  seines  Zuges  an  der  Lösung  einer  Fahrkarte
zur  Fortsetzung  seiner  Reise  mit  einem  Anschlußzuge  verhindert  war
(EVO.  13  I,  16  V.).

3.  a)  Die  Fahrkarten  sind  Wertpapiere.  Demnach  kann  der  Reisende,
  der  für  eine  Fahrt  eine  Karte  gelöst  hat,  die  Zulassung  zu  dieser
Fahrt  nur  beanspruchen,  wenn  und  solange  er  die  Karte  vorzuzeigen  vermag;
  hat  er  also  die  Karte  vor  oder  nach  Antritt  der  Fahrt  verlegt  oder
verloren,  so  geht  er  des  Rechts  auf  die  Fahrt  verlustig  und  muß,  wenn
er  nicht  die  Reise  aufgibt,  eine  neue  Karte  lösen,  d.  h.  einen  neuen  Beförderungsvertrag
  abschließen,  und  zwar,  wenn  er  die  Fahrt  bereits  ohne
die  Karte  angetreten  hatte,  regelmäßig  unter  Zahlung  des  oben  zu  2  genannten
  erhöhten  Fahrpreises.

b)  Der  Regel  nach  lauten  die  Fahrkarten  nicht  auf  den  Namen
eines  bestimmten  Reisenden.  Sie  sind  alsdann  Inhabermarken  im  Sinn
von  BGB.  807.  Demnach  kann  die  Bahn  von  einem  mit  einer  solchen
Fahrkarte  ausgerüsteten  Reisenden  nicht  verlangen,  daß  er  beweist,  wie
er  die  Karte  erworben  habe;  wohl  aber  kann  sie  ihn  zurückweisen,  wenn
sie  ihrerseits  den  Beweis  erbringt,  daß  er  die  Karte  unrechtmäßig  an  sich
gebracht  hat.

Ferner:  Fahrkarten  dieser  Art  sind  frei  veräußerlich.  Doch  ist  ihre  Veräußerung
nur  vor  Antritt  der  Fahrt  zulässig,  weil  die  in  der  Karte  verbriefte  Leistung  unteilbar  ist;
der  redliche  Erwerber  der  Karte  braucht  sich  aber  nach  BGB.  796  den  Einwand,  die  Fahrt

sei  auf  Grund  der  Karte  bereits  angetreten  gewesen,  nur  gefallen  zu  lassen,  wenn  sich  der
Fahrtantritt  aus  der  Karte  selbst,  etwa  durch  deren  Durchlochung,  ergibt.

4.  a)  Reisende,  die  widerspenstig  sind  oder  durch  Trunkenheit  u.  dgl.
den  Anstand  verletzen,  können  selbst  nach  Beginn  der  Reise  von  der  Be-