508  Achter  Abschnitt.  Die  Transportgeschäfte.

förderung  ausgeschlossen  werden;  das  Fahrgeld  wird  ihnen  nicht  zurückerstattet
  (E  VO.  11  1).

b)  Reisende,  die  den  Mitreisenden  in  andrer  Art  —  etwa  durch
Krankheit  —  lästig  fallen  würden,  sind,  falls  nicht  ein  besondrer  Abteil
für  sie  verfügbar  ist,  von  der  Beförderung  gleichfalls  auszuschließen;  doch
ist  ihnen  das  Fahrgeld  und  die  Gepäckfracht  für  die  nicht  durchfahrene
Strecke  zurückzuzahlen  (EVO.  11  II—V).

5.  Wegen  Ausfalls  oder  Verspätung  von  Zügen  wird  Ersatz  nicht
geleistet  (EEVO.  26  1),  und  zwar  auch  dann  nicht,  wenn  der  Bahn  ein
grobes  Verschulden  zur  Last  fällt.

Doch  kann  ein  Reisender,  wenn  sein  Zug  ganz  oder  teilweise  ausfällt  oder  sich  so
verspätet,  daß  er  den  Anschluß  an  einen  andern  Zug  versäumt,  das  etwa  schon  bezahlte
Fahrgeld  für  die  nicht  durchfahrene  Strecke  samt  einem  entsprechenden  Teil  der  Gepäckfracht
  zurückfordern  (EVO.  26  11).  Ja,  wenn  er  in  einem  solchen  Fall  die  Weiterfahrt  aufgibt
  und  mit  dem  nächsten  günstigsten  Zuge  ohne  Fahrtunterbrechung  zur  Ausgangsstation
*-  6  ist  imn  “  zund  Gepäckfracht  auch  für  die  bereits  durchfahrene  Sirche
zurückzuerstatten  und  freie  Rückbefördern  «  ebenda
P6  rWl  V  f  ng  zu  gewähren  (EVO.  26  III,  s.  auch

Etwas  anders  wird  der  Fall  behandelt,  daß  der  Zug,  auf  den  die  Fahrkarte  des
Reisenden  lautet,  zwar  rechtzeitig  fährt,  aber  kein  der  Karte  entsprechender  Platz  darin
zu  finden  ist.  Die  Regel  ist  hier  nämlich,  daß  der  Reisende  lediglich  die  Beförderung  in  einer
niedrigeren  Klasse,  in  der  noch  Plätze  frei  sind,  und  Erstattung  des  Preisunterschiedes  ver
langen  oder  die  Fahrt  aufgeben  und  das  ganze  Fahrgeld  sowie  die  Gepäckfracht  zurückfordern,
  dagegen  freie  Rückbeförderung  nicht  beanspruchen  kann  (EVO.  201).  Doch  gilt
eine  Ausnahme,  wenn  ihm  ein  bestimmter  Platz  im  Zuge  —  namentlich  durch  eine  sog.
Platzkarte  —  zugesichert  worden  war  oder  wenn  er  einen  solchen  Platz  rechtmäßig  belegt
hatte.  Denn  alsdann  hat  er  ein  festes  Anrecht  gerade  auf  diesen  Platz;  die  Bahn  muß  den
Fuat  also  zu  seinen  Gunseen  bereit  halten  und  ihm,  fall  sie  es  schulbhaft  unterlßt,  di
bloß  freie  Rückbeförderung,  sondern  sogar  vollen  Schadensersatz  gewähren.

6.  Wird  der  Reisende  während  der  Reise  durch  den  Betrieb  der
Eisenbahn  körperlich  verletzt  oder  getötet,  so  steht  ihm  oder  seinen  Erben
das  Recht  auf  vollen  Schadensersatz  zu,  wenn  den  „Leuten“  der  Bahn
sowie  etwa  von  der  Bahn  zugezogenen  Gehülfen  ein  Verschulden  zur  Last
fällt  (E  O.  5).  Aber  auch  wenn  ein  solches  Verschulden  nicht  vorliegt,
kann  die  Bahn  dem  Reisenden  oder  dessen  Erben  nach  den  Regeln  des
Reichshaftpflichtgesetzes  vom  7.  Juni  1871  ersatzpflichtig  sein.  Doch  ist
auf  diese  Regeln  hier  nicht  näher  einzugehn;  denn  sie  geben  kein  Sonderrecht
  der  Reisenden,  sondern  gelten  ebenso,  wenn  jemand,  der  in  keinem
Vertragsverhältnis  zur  Bahn  steht,  durch  den  Bahnbetrieb  verletzt  oder
getötet  wird.

7.  Mit  dem  Reisenden  ist  auch  dessen  Reisegepäck  zu  befördern.  Dabei
  ist  zwischen  „aufgegebenem“  Gepäck  und  Handgepäck  zu  unterscheiden.
a)  Das  „aufgegebene“  Gepäck  wird  gegen  eine  besondre  Gepäckfracht
in  eignen  Packwagen  befördert.  Es  wird  im  allgemeinen  wie  Eisenbahnfrachtgut
  behandelt  (EVO.  30  ff.).  Doch  gelten  manche  Besonderheiten.