Personenbeförderung  der  Eisenbahn.  §&amp;.  147.  509

Die  wichtigste  ist,  daß  die  Ausstellung  eines  Frachtbriefs  seitens  des  Absenders
  unterbleibt  und  dafür  der  Regel  nach  seitens  der  Bahn  ein  Gepäckschein
  ausgestellt  wird  sowie  daß  die  Bahn  am  Bestimmungsort  das  Gepäch
an  jeden  Inhaber  dieses  Scheins  ausliefern  darf,  ohne  dessen  Berechtigung
prüfen  zu  müssen  (E#O.  32  V,  34  1).

Sonstige  Besonderheiten:

a  Die  Bahn  muß  die  Aufgabe  von  Reisegepäck  annehmen,  wenn  es  erkennbar
Reisebedarf  enthält,  gut  verpackt  ist  und  mindestens  15  Minuten  vor  dem  Abgang  des  Zuges
aufgeliefert  wird;  ob  auch  Güter,  die  nicht  zum  Reisebedarf  zu  rechnen  sind,  wie  namentlich
Tiere  und  Fahrzeuge,  angenommen  werden,  bestimmt  der  Tarif  (EVO.  301,  II,  II1).
Manche  Gegenstände  sind  von  der  Beförderung  ganz  ausgeschlossen,  wie  geladene  Schußwaffen;
  für  andre  Gegenstände,  wie  Geld,  Kostbarkeiten,  Kunstgegenstände,  kann  die  Zulassung
  im  Tarif  von  bestimmten  Bedingungen  (Wertangabe,  besonders  sichere  Verpackung
u.  dgl.)  abhängig  gemacht  werden  (E#O.  30  IV,  V).

ß)  Die  Bahn  ist  zur  Herausgabe  des  Gepäcks  am  Bestimmungsort  nur  verpflichtet,
wenn  die  Person,  die  sich  darum  meldet,  entweder  den  Gepäckschein  zurückgibt  oder  ihre
Empfangsberechtigung  glaubhaft  macht  und  Sicherheit  bestellt  (EVO.  34  I,  V).  Zur
Auslieferung  auf  der  Aufgabe=  oder  einer  Zwischenstation  ist  die  Bahn  nur  gegen  Rückgabe
  des  Scheins  und  Vorzeigung  der  Fahrkarte  verpflichtet  und  auch  nur  unter  der  Voraussetzung,
  daß  Zeit  und  Umstände  es  gestatten  (EVO.  34  IV).

7)  Das  Reisegepäck  muß  binnen  24  Stunden  nach  Ankunft  des  Zuges,  zu  dem  es
ausgegeben  wurde,  abgeholt  werden.  Andernfalls  ist  Lager-  oder  Standgeld  zu  zahlen
(EO.  34  III).

d)  Als  verloren  gilt  Reisegepäck  erst,  wenn  es  drei  Tage  nach  Ankunft  des  Zuges,
zu  dem  es  aufgegeben  war,  nicht  aufzufinden  ist  (EVO.  36  II).

e)  Die  Haftung  der  Bahn  für  Verlust  des  Reisegepäcks  erlischt,  wenn  das  Gepäck
nicht  binnen  14  Tagen  nach  Ankunft  des  Zuges,  zu  dem  es  aufgegeben  war,  auf  der  Bestimmungsstation
  abgefordert  wird  (EVO.  36  1).  Das  nämliche  wird  für  die  Haftung  der
Bahn  wegen  Beschädigung  des  Gepäcks  gelten  müssen.

6)  Als  verspätet  gilt  die  Ablieferung  des  Reisegepäcks,  wenn  sie  trotz  gehöriger
Abforderung  nicht  unverzüglich  nach  Ankunft  des  Zuges,  für  den  das  Gepäck  aufgegeben
war,  erfolgen  kann  (s.  EVO.  34  II).  Die  im  Verspätungsfall  zu  zahlende  Vergütung  beträgt,
  wenn  weder  nachweislich  ein  Schaden  entstanden  noch  das  Interesse  des  Reisenden
an  der  Lieferung  deklariert  worden  ist,  für  je  angefangene  24  Stunden  der  Fristüberschreitung
  —  höchstens  aber  für  drei  Tage  —  10  Pfennig  für  jedes  Kilogramm;  kann  die
Entstehung  eines  Schadens  von  bestimmter  Höhe  nachgewiesen  werden  oder  hat  der  Reisende
laut  Vermerks  auf  dem  Gepäckschein  sein  Lieferungsinteresse  deklariert,  so  wird  der  Einheitssatz
  der  Vergütung  von  10  auf  20  Pfennig  erhöht,  jedoch  mit  der  Maßgabe,  daß,  wie
nach  Eisenbahnfrachtrecht,  die  Gesamtvergütung  nicht  mehr  als  den  nachweisbaren  Schaden
oder  die  deklarierte  Summe  betragen  darf  (s.  EVO.  37).

Je  nach  Bedarf  kann  die  Bahn  Gepäckträger  bestellen,  die  das  Reisegepäck  innerhalb
  des  Bahnhofbereichs  nach  den  von  den  Reisenden  bezeichneten  Stellen  (Gepäckschalter,
  Droschke  u.  s.  w.)  zu  bringen  haben.  Die  dienstliche  Tätigkeit  dieser  Gepäckträger
  gilt  als  Teil  des  eigentlichen  Bahntransports,  so  daß  die  Bahn  die  volle  Verantwortung
  dafür  trägt  (EVO.  38).

9)  Die  Gepäckfracht  ist  pränumerando  zu  entrichten  (E#  O.  32  IV).

b)  Das  Handgepäck  wird  in  den  Personenwagen  gebührenfrei
befördert.  Es  wird  aber  nur  zugelassen,  soweit  es  leicht  tragbar  ist  und
die  Mitreisenden  nicht  belästigt  (EVO.  28  I—III,  29).  Der  Reisende  hat