510  Achter  Abschnitt.  Die  Transportgeschäfte.

es  selber  zu  beaufsichtigen;  die  Bahn  haftet  deshalb  dafür  nur,  wenn
sie  nachweislich  ein  Verschulden  trifft  (EVO.  28  IV).

Anders  bloß,  solange  das  Handgepäck  einem  von  der  Bahn  bestellten  Gepäckträger
übergeben  ist:  denn  während  dieser  Zeit  haftet  die  Bahn  für  das  Handgepäck  ebenso  wie
für  aufgegebenes  Reisegepäck  (EVO.  38).

8.  Versäumt  ein  Reisender  den  Zug  und  meldet  dies  sofort  dem
Stationsvorstande,  so  kann  er  auf  Grund  seiner  Fahrkarte  mit  einem
späteren  nach  der  Bestimmungsstation  fahrenden  gleichartigen  Zuge  reisen;
dagegen  braucht  das  Fahrgeld  nicht  zurückgezahlt  zu  werden,  so  wenig
wie  wenn  der  Reisende  noch  vor  Abgang  des  Zuges  willkürlich  den
Rücktritt  erklärt  (EVO.  21).

II.  Für  die  Personenbeförderung  zur  See  gelten  folgende  Regeln.

1.  Ist,  wie  dies  regelmäßig  der  Fall,  der  Name  des  Reisenden  im

Vertrage  genannt,  so  kann  er  sein  Recht  auf  die  Überfahrt  nicht  an  einc
dritte  Person  abtreten  (664).

2.  Für  Unfälle,  die  dem  Reisenden  persönlich  zustoßen,  haftet  der
Verfrachter  nach  bürgerlichem  Recht  unter  Berücksichtigung  der  allgemeinen
seerechtlichen  Haftungsgrundsätze.

3.  Für  das  Reisegepäck  ist  Vergütung  nur  bei  besondrer  Abrede  3u
zahlen.  Ist  es  vom  Schiffer  oder  einem  dazu  bestellten  Dritten  „übernommen“,

  so  haftet  der  Verfrachter  bei  Verlust  und  Beschädigung  des
Gepäcks  nach  Seefrachtrecht  (673).

1  4.  Der  Verfrachter  hat  wegen  des  überfahrtgeldes  ein  Pfandrecht  an  den  vom
Reisenden  an  Bord  gebrachten  Sachen,  solange  die  Sachen  zurückbehalten  oder  hinterlegt
sind  (674).

5.  Wenn  durch  Krieg  oder  Verfügung  von  hoher  Hand  der  Antritt  oder  die  Fortsetzung
  der  Reise  bedroht  wird  oder  das  Schiff  verloren  geht,  so  haben  beide  Teile  das  Rücktrittsrecht
  ohne  jede  Entschädigung  oder,  wenn  die  Reise  schon  angetreten  war,  gegen
Zahlung  eines  Teilfahrgelbes  (ähnlich  der  Teilfracht);  ein  gleiches  Recht  hat  der  Verfrachter,
  wenn  das  Schiff  hauptsächlich  zur  Beförderung  von  Gütern  bestimmt  ist  und
die  Güter  ohne  sein  Verschulden  nicht  befördert  werden  können  (669,  670).  Dagegen  lösen
Zufälle,  die  den  Reisenden  persönlich  an  der  Reise  behindern  —  namentlich  Krankheit
oder  Tod  —,  den  Vertrag  nur  auf,  wenn  sie  vor  Antritt  der  Reise  eintreten,  und  verpflichten
ihn  auch  dann  zur  Zahlung  des  halben  Uberfahrtgeldes  (der  Fautfracht  ähnlich);  insoweit
hat  der  Reisende  aber  auch  ein  ganz  willkürliches  Rücktrittsrecht  (667  1).  Treten  sie  dagegen
  nach  Beginn  der  Reise  ein  oder  bleibt  der  Reisende,  ohne  den  Rücktritt  anzuzeigen,
willkürlich  aus,  so  ist  das  volle  Fahrgeld  zu  zahlen  (666,  667  II).

6.  Besondre  sehr  ins  einzelne  gehende  Regeln  gelten  für  die  Personenbeförderung
auf  Auswandererschiffen  (RGes.  v.  9.  Juni  97  samt  Verordn.  v.  14.  März  96).

III.  Für  die  Personenbeförderung  auf  Binnengewässern
gelten  die  allgemeinen  Regeln  der  Binnenschiffahrt;  hiernach  bestimmt
sich  namentlich  die  Haftung  des  Schiffseigners  für  Verschuldungen  der
Schiffsleute.  Bezüglich  des  Reisegepäcks  gilt  Frachtrecht  (BSchGes.  77).
Im  übrigen  kommt  das  bürgerliche  Recht  des  Werkvertrages  zur  Anwendung.