Personenbeförderung  zu  Wasser.  Alteres  Frachtrecht.  §  147.  511

Zusatz  zum  achten  Abschnitt.  Das  jetzige  deutsche  Frachtrecht  ist  von  dem  bis
1900  in  Geltung  gewesenen  mannigfach  verschieden.  Beispiele:

I.  Fuhrmannsfrachtrecht.

1.  Nach  bisherigem  Recht  erwarb  der  Empfänger  gegen  den  Frachtführer  einen
eignen  Anspruch  auf  Auslieferung  des  Frachtguts,  Schadensersatz  u.  s.  w.  nur,  wenn  über
das  Frachtgeschäft  ein  Frachtbrief  ausgestellt  war  (älteres  HGB.  403  ff.).

2.  Nach  bisherigem  Recht  haftete  der  Frachtführer  bei  Verlust  oder  Beschädigung
des  Frachtguts  auch  für  Zufall  und  war  nur  in  gewissen  gesetzlich  besonders  aufgeführten
Fällen,  insbesondre  im  Fall  höherer  Gewalt,  haftfrei  (älteres  HGB.  395).  Daß  das  neue
HGB.  diesen  Satz  abgeschafft  hat,  scheint  mir  ein  bedauerlicher  Rückschritt.  Allerdings
gebe  ich  zu,  daß  es  nicht  gerechtfertigt  war,  gerade  den  Frachtführer  für  Zufall  haften  zu
lassen,  andre  Gewerbtreibende  nicht.  Allein  es  wäre  sachgemäß  gewesen,  diesen  Fehler
dadurch  zu  beseitigen,  daß  man  die  frachtrechtliche  Strenge  auch  auf  die  übrigen  Gewerbtreibenden
  ausgedehnt  und  sie  zugleich  hinsichtlich  aller  Gewerbtreibenden,  mit  Vorbehalt
außerordentlicher  Fälle,  für  zwingendes  Recht  erklärt  hätte;  statt  dessen  hat  man  gerade
den  umgekehrten  Weg  eingeschlagen.  Was  man  zur  Begründung  der  Neuerung  angeführt
hat,  will  nicht  viel  bedeuten.  Insbesondre  gilt  dies  für  die  Behauptung,  der  Begriff  einer
Haftung  „für  Zufall  bis  zur  höheren  Gewalt“  sei  zu  unklar,  um  in  unserm  Frachtrecht  beibehalten
  werden  zu  können;  denn  wäre  dies  richtig,  so  hätte  bereits  das  BGB.  den  Begriff
  fallen  lassen  müssen;  das  BGB.  hat  dies  aber  keineswegs  getan.

3.  Nach  bisherigem  Recht  hatte  der  Frachtführer  für  verlorenes  Frachtgut  nur
dann  vollen  Schadensersatz  —  über  den  gemeinen  Wert  des  Guts  hinaus  —  zu  leisten,
wenn  er  oder  seine  Leute  den  Verlust  durch  „bösliches  Verhalten“  herbeigeführt  hatten.
Eine  analoge  Regel  galt  bei  der  Beschädigung  von  Frachtgut  (älteres  HGB.  396  V,  400).

II.  Eisenbahnfrachtrecht.

1.  Im  bisherigen  Recht  enthielt  die  EVO.  kein  objektives  Privatrecht,  sondern
galt  privatrechtlich  —  gerade  wie  noch  jetzt  die  Postordnung  (unten  §  148  1)  —  nur  insoweit,
als  Eisenbahn  und  Absender  auf  ihrer  Grundlage  einen  Frachtvertrag  abgeschlossen  hatten;
sie  war  also  nicht  Rechtsquelle,  sondern  lediglich  Bestandteil  der  von  der  Eisenbahn  abgeschlossenen
  Frachtverträge.  Damit  hängt  zusammen,  daß  die  Verkehrsordnung  als  solche
der  Verkehrsfreiheit  keine  Schranken  setzte;  denn  beim  Abschluß  ihrer  Frachtverträge  mußten
die  Eisenbahnen  zwar  darauf  sehen,  daß  sie  keine  zwingende  Regel  des  HGB.s  verletzten,
brauchten  dagegen  einen  Widerspruch  mit  den  Normen  der  Verkehrsordnung  nicht  zu  scheuen.

2.  Inhaltlich  weicht  die  jetzige  EV  O.  von  der  bisherigen  (99)  nur  in  einigen  Einzelheiten
  ab.  Dagegen  stand  die  bisherige  Verkehrsordnung  in  erheblichem  Gegensatz  zu
ihrer  Vorgängerin,  dem  Betriebsreglement  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands  vom  11.  März
1874,  das  bis  1892  in  Kraft  gewesen  war;  ein  Beispiel  ist,  daß  dies  Reglement  die  Eisenbahnen
  beim  Verlust  eines  Frachtguts  der  Regel  nach  nicht  einmal  zum  Ersatz  des  gemeinen
Werts,  sondern  nur  zur  Vergütung  von  höchstens  60  Mark  auf  50  Kilogramm  brutto  verpflichtete.


III.  Seefrachtrecht.

1.  Im  bisherigen  Recht  war  die  Regel,  daß  die  Übergabe  des  Frachtguts  in  gewissem
  Umfang  durch  die  Ubergabe  des  darüber  ausgestellten  Konnossements  ersetzt  werden
kann,  ausdrücklich  nur  unter  der  Voraussetzung  anerkannt,  daß  das  Konnossement  „an
Order“  gestellt  war  (älteres  HGB.  649).

2.  Im  bisherigen  Recht  haftete  der  Verfrachter  gerade  so  wie  der  Landfrachtführer
für  Zufall  bis  zur  höheren  Gewalt  (älteres  HGB.  607).