Ueunter  Abschnitt.

Die  Geschäfte  der  öffentlichen  Post-  und  Telegraphenanstalten.

-"——.

I.  Die  Geschäfte  der  öffentlichen  Hostanstalten.“

1.  Quellen  des  Postrechts.
*  "148.

Während  die  Geschäfte  der  privaten  Postanstalten  dem  gewöhrlichen
Fuhrmannsfrachtrecht  unterstellt  sind  und  deshalb  einer  besondern  Darstellung
  nicht  bedürfen,  gibt  es  für  die  Geschäfte  der  öffentlichen  Postanstalten
  —  nämlich  der  Anstalten  der  Reichspost  und  der  bayrischen  und
württembergischen  Staatspost  —  ein  umfassendes  Sonderrecht.  Die
Quellen  dieses  Sonderrechts  sind  die  folgenden.

I.  1.  Rechtsquellen  für  den  inneren  deutschen  Postverkehr  sind:

a)  Reichsgesetz  über  das  Postwesendes  Deutschen
Reichs  vom  28.  Oktober  1871  („PGes.“)  mit  Zusatz  vom  20.  Dezember
1899;

b)  Reichsgesetz  über  das  Posttaxwesen  vom  28.  Oktober
  1871  („PTGes.")  mit  Zusätzen  vom  17.  Mai  1873,  3.  November  1874,
20.  Dezember  1899,  11.  März  1901;

e)  Reichsgesetz  betr.  die  Portofreiheiten  vom  5.  Juni  1869;

d)  Postordnung  vom  20.  März  1900  („POrdn.“)  mit  zahlreichen
  Zusätzen;

e)  Reichsgesetz  betr.  die  Erleichterung  des  Wechselprotestes
  vom  30.  Mai  nebst  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom
5.  August  1908;

I)  Postscheckordnungvom  6.  November  1908  („PSch  Ordn.“).

2.  Von  den  zu  1  genannten  Rechtsquellen  gelten  die  beiden  Reichsgesetze

  zu  a  und  e  für  den  gesamten  Verkehr  aller  öffentlichen  deutschen
Postanstalten  im  deutschen  Reichsgebiet.  Dagegen  haben  die  übrigen

1  Schott  bei  E.  3  S.  531;  Meili,  Haftpflicht  der  Postanstalten  (77);  Laband,  Staatsrecht
  3  §  73;  Mittelstein,  Beiträge  zum  Postrecht  (91);  Dambach=  v.  Grimm,  Ges.  über
das  Postwesen  6.  Aufl.  (01);  Aschenborn,  Ges.  über  das  Postwesen  (08);  Wirsing,  Zivilrechtliche
  Haftung  der  Post  (92);  Jaffé,  Briefbeförderungsvertrag  (97).