Quellen  des  Postrechts.  Weltpostvertrag.  §  148.  513

Quellen  für  den  inneren  Postverkehr  Bayerns  und  Württembergs  keine
Geltung,  sondern  nur:

a)  für  den  inneren  Postverkehr  im  Gebiet  der  Reichspost;

b)  für  den  Postverkehr  zwischen  dem  Reichspostgebiet  einer=  und
Bayern  und  Württemberg  andrerseits;

e)  für  den  Postverkehr  zwischen  Bayern  und  Württemberg.

3.  Unter  den  Rechtsquellen  zu  1  nimmt  eine  Sonderstellung  die
Postordnung  ein.  Sie  ist  nämlich  weder  Gesetz  im  engern  Sinn  noch
Rechtsverordnung,  sondern  stellt  nur  die  rechtsgeschäftlichen  Bedingungen
dar,  unter  denen  die  Post  sich  zum  Verkehr  mit  dem  Publikum  bereit
erklärt.  Demnach  ist  sie  für  das  Publikum  bloß  dadurch  verbindlich,  daß
dieses  mit  der  Post  tatsächlich  in  Verkehr  tritt  und  sich  damit  auch  der
Postordnung  stillschweigend  unterwirft:  die  Postordnung  gilt  als  Bestandteil
  aller  zwischen  Post  und  Publikum  abgeschlossenen  Verträge  (PGes.  50).

II.  Rechtsquelle  für  den  internationalen  Postverkehr  zwischen  Deutschland
  und  dem  Auslande  ist  hauptsächlich  der  Weltpostvertrag  vom
26.  Mai  1906  nebst  verschiedenen  Zusatzübereinkommen  über  Postpakete,
Postanweisungen  u.  s.  w.  vom  nämlichen  Tage.

Die  Staaten,  die  den  Weltpostvertrag  geschlossen  haben,  umfassen  jetzt  beinahe
die  ganze  staatlich  organisierte  Erde:  sogar  England  ist  dem  Vertrage  beigetreten.  Die
Vertragsstaaten  bilden  für  den  gegenseitigen  Austausch  der  Korrespondenzen  zwischen
ihren  Postanstalten  ein  einziges  Postgebiet,  das  den  Namen  Weltpostverein  führt.
Der  Verein  ist  erstmalig  am  9.  Oktober  1874  in  Bern  gegründet,  hat  aber  den  Namen
„Weltpostverein“  erst  in  Paris  1878  angenommen;  der  jetzt  gültige  Vertrag  ist  1906  in
Rom  abgeschlossen.  Die  Gründung  ist  auf  unbestimmte  Zeit  erfölgt,  doch  kann  jeder  Staat
mit  einjähriger  Kündigungsfrist  austreten.  Als  Organe  besitzt  der  Verein  ein  Bureau
in  Bern,  einen  mindestens  alle  fünf  Jahre  an  wechselnden  Orten  zusammentretenden
Kongreß,  endlich  Schiedsgerichte,  die  für  jeden  Streitfall  zwischen  den  Mitgliedsstaaten
besonders  gebildet  werden.  Im  inneren  Postperkehr  ist  jeder  Mitgliedsstaat  von  dem  Verein
unabhängig.  Innerhalb  des  Weltpostvereins  haben  sich  gewisse  engere  Verbände  mit
geringerer  Mitgliederzahl  —  vor  allem  der  deutsch-österreichisch-ungarische  Verband  mit
nur  drei  Mitgliedern  —  gebildet,  für  die  besondre  Vereinbarungen  gelten;  insbesondre

sind  die  oben  erwähnten  „Zusatzübereinkommen“  zum  Weltpostvertrage  nicht  vom  ganzen
Weltpostverein,  sondern  nur  von  solchen  engeren  Verbänden  getroffen.

III.  Soweit  die  besondern  Quellen  des  Postrechts  Lücken  lassen,
sind  sie  nicht  etwa  aus  dem  Frachtrecht  des  Handelsgesetzbuchs,  sondern
aus  dem  allgemeinen  bürgerlichen  Recht  zu  ergänzen  (452,  663).  Denn
die  Reichs=  und  Staatspost  gilt  nicht  als  Kaufmann.

2.  Ver  innere  deutsche  Postverkehr.
a)  Allgemeine  Regeln.
5  149.
I.  Die  Postgeschäfte  sind  durchweg  Verträge.  Der  Vertragsschluß
  kann  formlos  erfolgen,  soweit  nicht  für  gewisse  Arten  von

Geschäften  ausnahmsweise  eine  bindende  Form  vorgeschrieben  ist.
Cosack,  Handelsrecht.  7.  Aufl.  33