514  Neunter  Abschnitt.  Die  Geschäfte  der  Post-  und  Telegraphenanstalten.

II.  Der  Abschluß  von  Postgeschäften  steht  nicht  im  Belieben  der  Post.
Vielmehr  ist  die  Post,  ähnlich  den  öffentlichen  Eisenbahnen,  zur  Annahme
sämtlicher  ihr  zugehender  Vertragsanträge,  die  den  bestehenden  Vorschriften
entsprechen,  gesetzlich  verpflichtet  (s.  PGes.  3).  Verletzt  die  Post  diese
Pflicht,  so  ist  sie  dem  Antragsteller  zu  Schadensersatz  verbunden.

III.  Alle  Ansprüche,  die  aus  einem  Postgeschäft  gegenüber  der  Post
entstehn,  kommen  nur  der  andern  Vertragspartei  zu.  Insbesondre  ist
bei  Postsendungen  —  anders  als  nach  Handelsfrachtrecht  —  allein  der
Absender  berechtigt:  der  Empfänger  hat  weder  einen  Anspruch  auf  Auslieferung
  der  Sendung  noch,  wenn  sie  beschädigt  oder  verloren  ist,  einen
Anspruch  auf  Schadensersatz.:

IV.  Soweit  die  Post  aus  einem  Postgeschäft  auf  Schadensersatz  belangt
  wird,  kann  der  Anspruch  im  gewöhnlichen  Zivilprozeß  geltend  gemacht
  werden;  die  Klage  ist  gegen  die  Oberpostdirektion  zu  richten,  in
deren  Bezirk  das  Geschäft  abgeschlossen  ist  (PGes.  13).  Der  Anspruch  verjährt
  regelmäßig  in  sechs  Monaten  seit  dem  Geschäftsabschluß;  die  Verjährung
  wird  aber  nicht  bloß  durch  Klagerhebung,  sondern  auch  durch
Reklamation  bei  der  zuständigen  Oberpostdirektion  unterbrochen  (PGes.  14).

Besondre  Regeln  für  die  Verjährung  gelten  bei  Aufträgen  zur  Wechselprotesterhebung
  und  bei  der  Personenbeförderung  (Ges.  v.  1908  8  4;  PGes.  14).

V.  Für  den  gesamten  Postbetrieb  gilt  die  Pflicht  des  Amtsgeheimnisses;
  ein  Beamter,  der  die  Pflicht  schuldhaft  verletzt,  ist  schadensersatzpflichtig
  und  disziplinär,  unter  Umständen  sogar  kriminell  strafbar  (s.  PGes.  5;
POrdn.  35,  46  III;  StrGB.  354,  358).  Ausnahmen  sind  nur  im  Interesse
der  Rechtspflege  zugelassen  (Str  Proz  Ordn.  99  ff.  u.  s.  w.).

VI.  Die  Eisenbahnen  müssen  in  jedem  für  den  regelmäßigen  Beförderungsdienst  bestimmten
  Zuge  einen  Postbeamten  oder  nach  Wahl  der  Postbehörde  einen  ganzen  Postwagen
  unentgeltlich  befördern;  für  Pakete  über  10  Kilogramm  sowie  für  Mitbeförderung
eines  zweiten  Postwagens  ist  seitens  der  Post  besondre  Vergütung  zu  zahlen;  bei  Schnellzügen
  brauchen  nur  Briefe  und  Zeitungen  befördert  zu  werden;  erleiden  Postbeamte  bei
dem  Bahnpostbetriebe  einen  Unfall,  so  ist  die  Post  verpflichtet,  den  von  der  Bahn  zu  zahlenden
  Schadensersatz  zu  erstatten;  im  übrigen  gelten  im  Verhältnis  zwischen  Bahn  und  Post

die  gleichen  Regeln  wie  bei  sonstigen  Bahnsendungen,  die  der  Absender  durch  seine  Leute
begleiten  läßt  (RGes.  v.  20.  Dezember  1875).

b)  Die  Gütertransportgeschäfte  der  Vost.
y150.

1.  1.  Die  Gütertransportgeschäfte  der  Post  haben  den
Transport  von  Briefsendungen  und  von  Postpaketen  zum  Gegenstande;
unter  den  Briefsendungen  sind  außer  eigentlichen  Briefen  auch  Postkarten
(einfache  und  Karten  mit  bezahlter  Rückantwort),  Drucksachen,  Akten  und

1  RG.  43  S.  100;  60  S.  27.