Allgemeine  postrechtliche  Regeln.  §  149.  Briefe,  Postkarten,  Palete.  8  160.  515

andre  Geschäftspapiere,  endlich  auch  Warenproben  ohne  Handelswert  zu
verstehn  (POrdn.  1,  7  V,  10  1).  Der  Transport  kann  bei  allen  Arten
der  Briefsendungen  und  bei  Paketen  auch  unter  „Einschreibung“,  bei
eigentlichen  Briefen  und  bei  Paketen  auch  unter  „Wertangabe“  geschehn
(POrdn.  13,  14).

2.  a)  Die  Beförderung  von  Briefsendungen  ist  Privatpersonen  mehr
oder  minder  untersagt  und  dadurch  mehr  oder  minder  zu  Gunsten  der
öffentlichen  Posten  monopolisiert  (PGes.  1,  2,  15,  27,  28;  RGes.  v.  20.  Dezember
  99  Art.  2,  3).  Doch  gehört  dies  Monopol  der  öffentlichen  Posten
dem  öffentlichen  Recht  an  und  ist  deshalb  hier  nicht  weiter  zu  erörtern.

b)  Dagegen  ist  die  Beförderung  von  Postpaketen  auch  privaten
Unternehmern  freigegeben  und  wird  auch  tatsächlich  von  ihnen  in  nicht
geringem  Umfang  betrieben.

II.  1.  Briefe  sind  nur  bis  zu  einem  Gewicht  von  250  g,  Drucksachen
und  Geschäftspapiere  bis  zu  einem  Gewicht  von  1  kg,  Warenproben  bis
zu  einem  Gewicht  von  350  g,  Postpakete  bis  zu  einem  Gewicht  von  50  kg
zulässig  (POrdn.  2).

Form  und  Größe  der  Briefsendungen  und  Pakete  muß  derart  sein,  daß  sie  sich  mit
dem  gewöhnlichen  Postbetriebe  verträgt;  genauere  Regeln  gibt  es  in  dieser  Hinsicht  nur
für  Postkarten  —  sie  dürfen  in  Form,  Größe  und  Papierstärke  nicht  wesentlich  von  den
durch  die  Post  ausgegebenen  Formularen  abweichen  —,  für  Warenproben  und  zum  Teil
für  Drucksachen  und  Geschäftspapiere  (POrdn.  5  V,  7  III,  10  II,  8  VI,  VII,  9  II).

2.  Briefsendungen  außer  eigentlichen  Briefen  müssen  offen  sein
(POrdn.  7  I,  8  V,  9  II,  10  IV).

3.  Warenproben  und  Geschäftspapiere  sind  in  der  Ausschrift  ausdrücklich
  als  solche  zu  bezeichnen  (POrdn.  9  II,  10  V).  Ebenso  müssen
Einschreibe=  und  Wertsendungen  in  der  Ausschrift  ausdrücklich  den  Vermerk
  „Einschreiben“  oder  die  Angabe  des  Werts  tragen  (POrdn.  13  II,
14  II).

III.  1.  Der  Abschluß  der  Postgütertransportgeschäfte  geschieht  bei
gewöhnlichen  Briefsendungen  formlos  dadurch,  daß  der  Absender  die  Sendung
  bei  einer  beliebigen  Postanstalt  einliefert  oder  in  einen  Postbriefkasten
  wirft  und  daß  die  Post  die  Sendung  als  solche  annimmt.  Dagegen
ist  bei  Briefsendungen,  die  unter  Einschreibung  oder  Wertangabe  befördert
werden  sollen,  und  bei  Paketen  der  Einwurf  in  den  Briefkasten  ausgeschlossen
  (POrdn.  29  II).  Außerdem  ist  für  Pakete  die  Beifügung
einer  Begleitadresse  vorgeschrieben;  sie  ist  einem  Frachtbrief  ähnlich,  aber
namentlich  dadurch  von  ihm  verschieden,  daß  der  Absender  sie  nicht  zu
unterzeichnen  braucht  und  daß  bei  der  Ablieferung  des  Pakets  an  den
Empfänger  nur  ein  Abschnitt  von  ihr,  der  für  Mitteilungen  des  Absenders
an  den  Empfänger  bestimmt  ist,  mit  abgeliefert  wird,  während  der  Rest
bei  der  Post  zurückbleibt  (POrdn.  12).