516  Neunter  Abschnitt.  Die  Geschäfte  der  Post=  und  Telegraphenanstalten.

2.  Eine  Quittung  über  die  Einlieferung  wird  seitens  der  Post  nur
bei  eingeschriebenen  und  bei  Wertsendungen  erteilt  (POrdn.  13  III,  14  V)  1

IV.  1.  Die  Ablieferung  der  Postsendungen  an  den  Empfänger  elfolgt
  regelmäßig  in  dessen  „Haus“  (POrdn.  36).

a)  Der  Empfänger  kann  sich  aber  mittels  amtlich  beglaubigter  Erklärung  die  Ablieferung
  im  Hause  verbitten.  Alsdann  erfolgt  die  Ablieferung  am  Postschalter.
zwar  erfolgt  sie  an  jeden,  der  sich  als  Empfänger  oder  dessen  Vertreter  zur  Abholung  meldet,
ohne  daß  seine  Identität  oder  seine  Vertretungsmacht  von  der  Post  geprüft  wird  (.  Wel
48;  POrdn.  42  1,  II).  Doch  wird  dem  Abholer  bei  Paketen  zunächst  nur  die  Paketadresse,
bei  eingeschriebenen  Briefsendungen  oder  bei  Briefsendungen  mit  Wertangabe  zunächst
nur  ein  sog.  Ablieferungsschein  verabfolgt;  die  Ablieferung  der  Sendung  selbst  geschieht
dagegen  erst,  wenn  der  Abholer  sich  von  neuem  meldet  und  dabei  die  Palketadresse  oder
den  Ablieferungsschein  vorlegt  und  wenn  bei  eingeschriebenen  Sendungen  oder  bei  Sendungen
  mit  Wertangabe  die  Paletadresse  oder  der  Ablieferungsschein  mit  dem  Namen
des  Empfängers  quittiert  ist;  die  Identität  des  Abholers  oder  seine  Vertrelungsmacht
wird  auch  bei  dieser  zweiten  Abholung  nicht  geprüft;  ebensowenig  erfolgt  eine  Prüfung
der  Echtheit  der  Quittung  (PGes.  49;  POrdn.  42  VII,  43  I,  II).2  Wird  die  Sendung
nicht  binnen  bestimmter  lurzer  Frist  abgeholt,  so  wird  sie  entweder  dem  Enpfänger  in
Haus  abgeliefert  oder  als  unbestellbar  behandelt  (POrdn.  42  VIII  Nr.  4,  43  III).

b)  Ein  Empfänger,  der  sich  die  Ablieferung  von  Postsachen  ins  Haus  verbeten  hat,
lann  sich  auf  der  Post  ein  eignes  „Schließfach"  zuteilen  lassen.  Alsdann  geschieht  die  Ablieferung
  an  ihn  durch  Einlegung  der  Sendung  in  das  Fach;  der  Empfänger  hat  das  Fach
später  selbst  zu  leeren.  Bei  Paleten  wird  nur  die  Paketadresse  bei  eingeschriebenen  Briefsendungen
  und  Briefsendungen  mit  Wertangabe  wird  nur  der  Ablieferungsschein  in  das
Fach  gelegt;  die  Sendung  selbst  ist  am  Schalter  abzuholen  wie  zu  a.ꝰ  Ebenso  sind  Seudungen,
  die  mit  Nachporto  belastet  sind,  von  der  Einlegung  in  das  Fach  regelmäßig  a#
geschlossen  (POrdn.  42  II,  43).

.  e)  Gewisse  Sendungen,  namentlich  solche,  die  unter  Einschreibung  oder  mit  Wertangabe
eingehn  und  den  Vermerk  „eigenhändig"“  tragen,  sowie  Eilsendungen  sind  dem  Empfänger
ins  Haus  zu  liefern,  selbst  wenn  er  sich  die  Zusendung  verbeten  hat  (POrdn.  42  VIII)

ch  Umgekehrt  wird  bei  Sendungen  mit  Wertangabe  von  mehr  als  3000  Mark  die
Ablieferung  ins  Haus  stels  unterlassen,  auch  wenn  der  Empfänger  sie  sich  nicht  verbeter
hat:  dem  Empfänger  wird  hier  nur  der  Ablieferungsschein  oder  die  Paketadresse  ins  Haus
berracht  Abholung  der  Sendung  erfolgt  am  Schalter  nach  der  Regel  zu  a  (POrdn.

B  41  e)  Über  Sendungen,  die  postlagernd  erfolgen,  und  über  Bahnhofsbriefe  siehe  POrdn.

2.  Die  Ablieferung  im  Hause  des  Empfängers  kann  bei  gewöhnlichen
  Postsendungen,  falls  der  Empfänger  nicht  anzutreffen  oder  der
Zutritt  zu  ihm  nicht  gestattet  ist,  auch  an  erwachsene  Familienglieder,
Haus=  oder  Geschäftsbeamte,  Dienstboten  oder,  wenn  auch  diese  nicht
anzutreffen,  an  den  Wirt  oder  Pfüörtner  geschehn  oder  auch  durch  Einwurf
  in  den  Privatbriefkasten  des  Empfängers  erfolgen;  bei  eingeschriebenen
  Sendungen  und  bei  Sendungen  mit  Wertangabe  bis  400  Mark

.  —

1  Siehe  RG.  70  S.  314.
2  Siehe  auch  RG.  69  S.  138.
8  Siehe  hierzu  RG.  63  S.  337;  H.  Müller,  Verträge  der  Post  mit  Uberlassung

eines  Postschließfachs  (08).