Briefe,  Postkarten,  Drucksachen,  Pakete.  8  150.  517

ist  Aushändigung  nur  an  den  Empfänger  oder  erwachsene  Familienmitglieder,
  bei  Wertsendungen  über  400  Mark,  bei  Sendungen  mit  „Rückschein“
  und  bei  eingeschriebenen  oder  Wertsendungen  mit  dem  Vermerk
„eigenhändig"“  nur  an  den  Empfänger  persönlich  zulässig;  dem  Empfänger
steht  indes  eine  Person  gleich,  auf  deren  Namen  jener  eine  amtlich  beglaubigte
  Vollmacht  auf  der  Post  hinterlegt  hat  (POrdn.  39).

Unterschlägt  einer  der  genannten  Empfangsbevollmächtigten  die  Sendung,  so  trifft
der  Nachteil  den  Empfänger;  hat  dagegen  der  Postbote  eine  Wert=  oder  eingeschriebene
Sendung  an  eine  Person  ausgehändigt,  die  er  fahrlässigerweise  für  den  Empfänger  oder
ein  Familienglied  des  Empfängers  hielt,  so  ist  die  Post  ersatzpflichtig.  —  Eine  Quittung
dessen,  an  den  die  Ablieferung  erfolgt,  wird  nur  bei  eingeschriebenen  und  Wertsendungen
verlangt;  hat  der  Absender  „Bestellung  gegen  Zustellungsurkunde“  vorgeschrieben  (häufig
bei  Kündigungen  u.  dgl.),  so  findet  die  Behändigung  wie  bei  zivilprozessualen  Zustellungen
statt;  bei  Paketen,  Wert-  und  Einschreibesendungen  kann  der  Absender  auch  einen  „Rückschein“,
  d.  h.  UÜbersendung  einer  vom  Empfänger  vollzogenen  Empfangsbescheinigung,
verlangen  (POrdn.  39  X,  40,  25,  206).

3.  Eine  Sendung  ist  unbestellbar,  wenn  der  Empfänger  nicht  zu  ermitteln  ist  oder
die  Annahme  verweigert  oder  wenn  sie  als  „postlagernd“  bezeichnet  war  und  nicht  binnen
eines  Monats  abgeholt  wird.  Sie  wird  nach  dem  Absendungsort  zurückgeschickt;  bei  Paketen
lann  aber  der  Absender  vorschreiben,  daß  die  Post  vor  der  Rücksendung  wegen  anderweitiger
Verfügung  über  das  Paket  bei  ihm  anfragt.  Ist  auch  der  Absender  nicht  zu  ermitteln  oder
verweigert  er  die  Annahme,  so  werden  wertlose  Sachen  vernichtet,  wertvolle  verkauft,
letzteres  jedoch  erst,  nachdem  der  nicht  ermittelte  Absender  öffentlich  aufgefordert  ist,  sich
binnen  vier  Wochen  zu  melden.  Bei  leicht  verderblichen  Sachen  ist  sofortiger  Verkauf
zulässig.  Der  Erlös  fließt  in  die  Postunterstützungskasse.  Zwecks  Ermittlung  des  Absenders
ist  die  Sendung  nötigenfalls  durch  die  Oberpostdirektion  zu  öffnen  (PGes.  26;  POrdn.
45,  40).

V.  1.  Eine  Haftpflicht  der  Post  besteht  bei  Postkarten,  Drucksachen,
Warenproben  und  gewöhnlichen  Briefen  nicht;  vielmehr  begnügt  sich
die  Post  damit,  bei  Verlust  einer  dieser  Sachen  das  dafür  gezahlte  Porto
zurückzuerstatten  (PGes.  6  V;  POrdn.  50  V).  So  selbst  dann,  wenn  die
Sachen  von  Postbeamten  unterschlagen  oder  absichtlich  zerstört  werden;
doch  ist  alsdann  der  schuldige  Beamte  ersatzpflichtig.

2.  Dagegen  ist  die  Post  bei  eingeschriebenen  Briessendungen,  bei
Wertbriefen  und  bei  Paketen  haftpflichtig.

a)  Sie  haftet  bei  eingeschriebenen  Briefsendungen  bloß  für  Totalverlust.
  Bei  Wertbriefen  und  Paketen  haftet  sie  auch  für  Teilverlust  und
Beschädigung;  ebenso  für  verspätete  Ablieferung,  wenn  dadurch  der  Wert
der  Sache  bleibend  ganz  oder  teilweise  verloren  ist,  während  auf  eine
Anderung  des  Marktpreises  der  Sache  keine  Rücksicht  genommen  wird
(PGes.  6  I,  II).

b)  Sie  haftet  auch  für  Zufall.  Nur  aus  folgenden  Gründen  wird
sie  frei:

4  Siehe  RG.  19  S.  106;  67  S.  185.