518  Neunter  Abschnitt.  Die  Geschäfte  der  Post-  und  Telegraphenanstalten.

a)  Wenn  der  Unfall  durch  die  natürliche  Beschaffenheit  des  Guts
oder  Fahrlässigkeit  des  Absenders  entstanden  ist  (PGes.  6  III).

ß)  Wenn  die  Einlieferung  der  Sendung  nicht  gesetz=  oder  reglementmäßig
  geschah,  also  namentlich,  wenn  die  Sache  schlecht  verpackt  war
(PGes.  6  I,  V).  So  auch  dann,  wenn  die  Mängel  der  Verpackung  äußerlich
  erkennbar  waren;  die  Post  braucht  allerdings  schlecht  verpackte  Sendungen
  nur  anzunehmen,  wenn  der  Absender  durch  den  auf  die  Sendung
zu  setzenden  Vermerk  „auf  meine  Gefahr"  seine  Ersatzansprüche  gegen
die  Post  ausdrücklich  preisgibt  (POrdn.  27  II);  aber  dieser  Vermerk  ist,
anders  als  bei  der  Eisenbahn,  für  die  Haftbefreiung  nicht  wesentlich;  die
Post  ist  vielmehr  haftfrei,  auch  wenn  der  Vermerk  fehlt.

!)  Wenn  der  Unfall  durch  höhere  Naturgewalt  („unabwendbare
Folgen  eines  Naturereignisses“)  entstanden  ist  (PGes.  6  III).  Höhere
Menschengewalt  befreit  dagegen  die  Post  nicht;  doch  ist  natürlich  für  den
Fall  einer  gerichtlichen  oder  polizeilichen  Beschlagnahme  eine  Ausnahme
zu  machen.

5)  Wenn  der  Wert  der  Sendun  "·  angegeben
ist  (Paen  8  I0.  g  betrügerisch  zu  hoch  angeg
e)  Wenn  die  Verpackung  der  Sendung  äußerlich  unverletzt  ist  und
ihr  Gewicht  zur  Zeit  der  Ablieferung  mit  dem  Gewicht  zur  Zeit  der  Einlieferung
  übereinstimmt,  mag  auch  bewiesen  werden,  daß  trotzdem  der
Inhalt  der  Sendung  zwischen  Ein-  und  Ablieferung  durch  einen  un—
getreuen  Postbeamten  geändert  ist  (PGes.  7).

0)  Wenn  die  Post  in  Fällen  des  Krieges  und  gemeiner  Gefahr
ausdrücklich  durch  öffentliche  Erklärung  jede  Haftung  abgelehnt  hat
(P.  Ges.  15).

o)  Die  Post  vergütet  bei  Verlust  eingeschriebener  Briefsendungen  oder
Pakete  den  festen  Satz  von  42  Mark  ohne  Rüchjicht  darauf,  ob  ein  Schaden
wirklich  entstanden  ist  (PGes.  10,  12);  diese  Verglitung  ist  also  eine  Vertragsstrafe.
  Bei  Verlust  gewöhnlicher  Pakete  ersetzt  sie  den  gemeinen  Wert,
nicht  aber  mittelbaren  Schaden  oder  entgangenen  Gewinn;  wie  hoch
der  gemeine  Wert  ist,  muß  der  Absender  beweisen;  keinenfalls,  selbst  nicht
bei  böslichem  Verhalten  der  Postbeamten,  ersetzt  die  Post  mehr  als  den
Normalsatz,  nämlich  3  Mark  für  jede  auch  nur  angefangene  500  Gramm
des  Bruttogewichts  der  Sendung  (PGes.  9,  12).  Bei  Verlust  von  Sendungen
  mit  Wertangabe  ersetzt  sie  gleichfalls  nur  den  gemeinen  Wert;
der  Absender  braucht  aber  den  Wert  nicht  zu  beweisen;  vielmehr  wird
vorbehaltlich  des  von  der  Post  zu  führenden  Gegenbeweises  vermutet,
daß  der  Wert  der  Sendung  mit  der  Angabe  des  Absenders  übereinstimmt;
außerdem  gilt  als  Höchstbetrag  der  Ersatzpflicht  nicht  der  Normalsatz,  sondern
die  angegebene  Wertsumme  (PGes.  8  1,  12).  Ist  die  Sendung  nicht  verloren,
  sondern  nur  beschädigt,  so  wird  bei  eingeschriebenen  Briefsendungen
kein  Ersatz  geleistet;  bei  Paketen  und  Wertbriefen  wird  vergütet,  was  die