Briefe,  Postkarten,  Drucksachen,  Pakete.  8  150.  519

Sache  durch  die  Beschädigung  an  ihrem  gemeinen  Wert  verloren  hat,
natürlich  aber  nicht  mehr  als  der  Normalsatz  oder  die  angegebene  Wertsumme
  (PGes.  8—10,  12).

Beispiel.  Wird  eine  Sache,  die  1000  Mark  wert  ist  und  5  Kilogramm  wiegt,
mit  200  Mark  deilariert  oder  ohne  Wertdeklaration  aufgegeben  und  erleidet  sie  eine
Beschädigung,  die  sie  um  ½  entwertet,  so  beträgt  der  Schadensersatz  200  oder  30  Mark,
d.  h.  genau  ebensoviel,  als  wenn  die  Sache  ganz  verloren  gegangen  wäre.

d)  Die  Annahme  der  Sendung  seitens  des  Adressaten  hebt,  anders
als  nach  Handelsfrachtrecht,  den  Ersatzanspruch  nicht  auf,  sondern  begründet
  nur  eine  Vermutung  dafür,  daß  die  Verpackung  der  Sendung
unverletzt  und  ihr  Gewicht  unverändert  sei  (PGes.  7  Satz  2).

e)  Besondre  Beweisregeln,  wie  sie  zu  Gunsten  der  Eisenbahnen
bestehn,  sind  für  die  Post  nicht  aufgestellt.  Es  gelten  also  die  Regeln
wie  beim  Fuhrmannsfrachtgeschäft;  namentlich  ist  selbst  bei  zerbrechlichen
Sachen  die  Post  haftbar,  bis  sie  beweist,  daß  sie  an  dem  Bruch  der  Sachen
unschuldig  sei.  Die  Folge  ist,  daß  im  ganzen  die  Post  weit  strenger  haftet
als  die  Eisenbahn.  Nur  muß  der  Absender  die  reglementmäßige  Einlieferung
  der  Postsache,  also  vor  allem  ihre  gute  Verpackung,  beweisen;
indes  dürfte  bei  einer  Sache,  die  von  der  Post  vorbehaltlos  angenommen
ist,  eine  Vermutung  für  die  richtige  Art  der  Einlieferung  bestehn,  wenigstens
soweit  äußerlich  erkennbare  Mängel  in  Frage  sind.“

VI.  1.  Das  Porto  ist  bei  Drucksachen,  Geschäftspapieren  und  Warenproben  wenigstens
teilweise  im  voraus  zu  zahlen;  der  doppelte  Betrag  des  fehlenden  Portoteils  wird  alsdann
  vom  Empfänger  eingezogen  (POrdn.  8  XlI,  XIII,  9  IV,  V,  10  IX,  X).  Postkarten,
Briefe  und  Pakete  können  der  Regel  nach  ganz  unfrankiert  gesendet  werden;  vom  Empfänger
wird  alsdann  das  Porto  nebst  einem  Zuschlage  (Strafporto),  bei  Paketen  von  mehr  als
5  Kilogramm  nur  das  Porto  eingezogen;  bei  unfrankierten  Briefen  und  Paketen  der  Behörden
  fällt  der  Portozuschlag  fort  (POrdn.  50,  PTGes.  1,  Res.  v.  17.  Mai  1873  K  1,
v.  20.  Dezember  1899  Art.  1;  POrdn.  7  VI,  VII).

2.  Schuldner  des  Porto  ist  der  Absender.  Bei  unfrankierten  Sendungen  sucht  allerdings
  die  Post  das  Porto  zunächst  vom  Empfänger  einzuziehn,  hat  aber,  wenn  dieser  die
Zahlung  verweigert,  den  Rückgriff  an  den  Absender;  und  zwar  geht  das  Rückgriffsrecht
(anders  als  nach  H.sfrachtrecht)  nicht  verloren,  wenn  die  Post  die  Sendung  an  den  Empfänger
abliefert;  das  Porto  ist  also  allerdings  an  den  Empfänger  „angewiesen“,  aber  es  ist  nicht
„nachgenommen".  Neben  dem  Absender  ist  auch  der  Empfänger  für  das  Porto  haftbar,
sobald  er  die  Sendung  angenommen  hat,  es  sei  denn,  daß  das  Porto  für  eine  Sendung
nachgefordert  wird,  die  erst  nach  ihrer  Aushändigung  an  den  Empfänger  als  unzureichend
frankiert  erkannt  ist  (POrdn.  50  VI).

8.  Nachforderung  von  Porto  findet  nur  ein  Jahr  lang  statt  (PTGes.  7).

4.  Die  Porti  werden  meist  durch  Verwendung  von  Postmarken  bezahlt,  letztere
aber  durch  besondres  Geschäft  erstanden.  Die  Marken  sind  Wertzeichen,  die  von  der  Post
als  Zahlung  auf  Portoforderungen  angenommen  werden  müssen;  solange  sie  sich  auf  der
Postsendung  befinden,  sind  sie  zugleich  Urkunden  über  die  für  diese  Sendung  geleistete
Portozahlung.  Die  Anschaffung  von  Postmarken  ist  wirklicher  Kauf,  so  gut  wie  jede  Anschaffung
  andrer  Wertzeichen.

5  Mittelstein  S.  44;  Laband  3  S.  87.