520  Neunter  Abschnitt.  Die  Geschäfte  der  Post-  und  Telegraphenanstalten.

5.  Nachsendungen  von  Paketen  und  Wertbriefen  werden  mit  neuem  Porto  belastet;
dagegen  sind  sie  bei  Briefen,  Postkarten,  Warenproben  und  Drucksachen  portofrei  (POrdn.
44  IV,  Abs.  6).  Ganz  portofrei  sind  Sendungen  in  Angelegenheiten  der  regierenden
Fürsten,  deren  Gemahlinnen  und  Witwen,  in  Reichsdienst-,  Reichstags--,  Militärangelegenheiten,
  Briefe  an  Soldaten  vom  Feldwebel  abwärts  (RGes.  v.  5.  Juni  1869).

VII.  Der  Absender  kann  seine  Sendung  beliebig  widerrufen,  bis  sie  an  den  Empfänger
abgeliefert  ist;  an  Unterwegsorten  jedoch  nur,  soweit  der  Postdienst  dadurch  nicht  gestört
wird;  als  Absender  gilt,  wer  ein  „Doppel“  des  Briefumschlages  oder  der  Paketadresse,
von  derselben  Hand  geschrieben,  von  der  die  Aufschrift  der  Sendung  herrührt,  und  wenn
die  Post  dem  Absender  eine  Quittung  ausgestellt  hat,  auch  diese  Quittung  abgibt;

war  die  Sendung  noch  nicht  abgegangen,  so  wird  dem  Absender  das  Franko  erstattet
(POrdn.  33).

e)  Die  Bostanweisungen.!
t  151.

I.  Die  Postan  weisung  ist  keine  echte  „Anweisung“  im  Sinn
des  bürgerlichen  Gesetzbuchs,  sondern  ein  schlichter  Auftrag  an  die  Post,  eine
bestimmte  Geldsumme  für  Rechnung  des  Auftraggebers  oder  eines  Dritten
an  eine  bestimmte  Person  auszuzahlen.

II.  Postanweisungen  sind  bis  zu  einem  Betrage  von  800  Mark
zulässig  (POrdn.  20  1).

III.  Das  Postanweisungsgeschäft  wird  dadurch  abgeschlossen,  daß
der  Auftraggeber  den  Auftrag  schriftlich  unter  Benutzung  eines  bestimmten
von  der  Post  zu  beziehenden  Formulars  bei  einer  beliebigen  Postanstalt
einreicht  und  zugleich  eine  Geldsumme  einzahlt,  die  ebenso  groß  ist  wie
die  auszuzahlende  Summe;  der  Auftraggeber  erhält  über  seine  Zahlung
einen  Einlieferungsschein  (POrdn.  20  I,  III,  VI).

IV.  Die  Auszahlung  der  in  der  Anweisung  genannten  Summe
an  den  Empfänger  geschieht  nach  den  Regeln,  die  für  die  Ablieferung  von
Wertsendungen  gelten  (POrdn.  36,  39  VII,  42  VII,  43,  s.  oben  S.  516).

V.  Für  die  eingezahlte  Geldsumme  haftet  die  Post  unbedingt
(PGes.  6  IV).  Dagegen  steht  sie  dafür,  daß  die  Summe  auch  rechtzeitig
ausgezahlt  wird,  nicht  ein  (s.  POrdn.  20  IX).

VI.  Die  Postanweisungen  sind  vom  Auftraggeber  zu  frankieren  (POrdn.  20  II).

VII.  Widerruf  der  Postanweisungen  ähnlich  wie  bei  Briefen  (POrdn.  33,  s.  oben
#t  150  VII).

VIII.  Auf  dem  Anweisungsformular  befindet  sich  ein  „Abschnitt“,  den  die  Post
abtrennt  und  zusammen  mit  der  auszuzahlenden  Summe  an  den  Empfänger  abliefert;
der  Auftraggeber  kann  ihn  zu  beliebigen  Mitteilungen  an  den  Empfänger  benutzen  (POrdn.
20  V,  VII).  Auf  diese  Weise  wird  der  Postanweisungsverkehr  zugleich  für  die  gewöhnliche
Korrespondenz  dienstbar  gemacht.

1  Tinsch,  Postanweisung  (90);  Löwy,  Postanweisung  (92);  Schmidt  bei  Gruchot  34
S.  223;  7*7  kisedd  36  S.  579;  Pfizer,  Jahrb.  f.  Dogm.  31  S.  330.