Postanweisungen.  8  151.  Postaufträge.  8  152.  521

IX.  Auch  telegraphische  Postanweisungen  sind  zulässig:  die  Aufgabepostanstalt  gibt
sie  telegraphisch  an  die  Bestimmungspostanstalt  weiter,  und  diese  liefert  das  Telegramm
durch  Eilboten  an  den  Empfänger  ab;  die  Auszahlung  der  angewiesenen  Summe  erfolgt
gegen  Rückgabe  des  quittierten  Telegramms  (POrdn.  21).

d)  Die  Vostanfträge  und  Wostnachnahmen.
5U152.

I.  1.  Der  gewöhnliche  Postauftrag  ist  ein  Gegenstück
zur  Postanweisung:  während  diese  die  Post  zur  Auszahlung  einer  Geldsumme
  an  den  Adressaten  beauftragt,  geht  er  auf  die  Einziehung  einer
Geldsumme  vom  Adressaten.

2.  Postaufträge  sind  wie  Postanweisungen  bis  zum  Betrage  von
800  Mark  zulässig  (POrdn.  18  1).

3.  Das  Postauftragsgeschäft  wird  dadurch  abgeschlossen,  daß  der
Auftraggeber  den  Auftrag  schriftlich  unter  Benutzung  eines  bestimmten
von  der  Post  zu  beziehenden  Formulars  bei  einer  beliebigen  Postanstalt
einreicht  und  zugleich  eine  quittierte  Rechnung,  einen  quittierten  Wechsel
oder  Scheck  oder  eine  sonstige  als  Quittung  geltende  Urkunde  über  die
einzuziehende  Geldsumme  einliefert;  Auftrag  und  Urkunde  sind  in  einem
Umschlage  zu  verschließen,  auf  dem  die  Postanstalt,  die  die  Einziehung
der  Geldsumme  besorgen  soll,  unter  Beifügung  des  Vermerks  „Postauftrag“
  anzugeben  ist,  und  bilden  mit  dem  Umschlage  zusammen  eine
Einheit,  den  „Postauftragsbrief“;  der  Auftraggeber  erhält  über  diesen
Brief  einen  Einlieferungsschein  (POrdn.  18  II,  III,  VII,  VIII).

4.  Die  Einziehung  der  im  Postauftrage  genannten  Summe  von
dem  Adressaten  geschieht  folgendergestalt:

a)  Die  Postanstalt,  bei  der  der  Postauftragsbrief  eingeliefert  ist,
sendet  ihn  an  die  Postanstalt,  die  die  Einziehung  besorgen  soll.  Diese
öffnet  ihn  und  legt  ihn  an  dem  im  Auftrage  genannten  Tage  dem  Adressaten
  zur  Zahlung  vor  (POrdn.  18  IX).

b)  Leistet  der  Adressat  bei  der  Vorlegung  des  Briefs  Zahlung,  so
schickt  die  Einziehungspostanstalt  das  eingezogene  Geld  durch  Postanweisung
  unter  Abzug  des  Postanweisungsportos  an  den  Auftraggeber,  während
sie  die  in  dem  Brief  enthaltene  Urkunde  dem  Adressaten  Zug  um  Zug
gegen  seine  Zahlung  herausgibt  (POrdn.  18  X,  IX,  39  IV,  V).

e)  Leistet  der  Adressat  bei  der  Vorlegung  keine  Zahlung,  so  wird
der  Brief  wieder  verschlossen  und  dem  Auftraggeber  zurückgeschickt;  doch
kann  der  Adressat  sich  eine  Einlösungsfrist  erbitten;  ist  dies  geschehn,  so
bleibt  der  Brief  eine  Woche  auf  der  Post  liegen,  wird  alsdann  noch  einmal
  zur  Zahlung  vorgelegt  und  erst  zurückgeschickt,  wenn  auch  diese  zweite
Vorlegung  erfolglos  ist  (s.  POrdn.  18  IX).  Der  Auftraggeber  kann  aber
in  dem  Postauftrage  auch  ein  andres  bestimmen: