522  Neunter  Abschnitt.  Die  Geschäfte  der  Post-  und  Telegraphenanstalten.

a)  Der  Auftraggeber  kann  bestimmen,  daß  der  Auftrag,  wenn  die
Zahlung  bei  der  ersten  Vorlegung  unterbleibt,  sofort  —  ohne  Rücksicht
darauf,  ob  der  Adressat  eine  Zahlungsfrist  erbeten  hat  —  an  ihn  zurückgeschickt
  oder  an  eine  dritte  Person  weitergesandt  wird  (POrdn.  18  VI).

6)  Der  Auftraggeber  kann  bestimmen,  daß,  wenn  es  sich  um  die
Bezahlung  von  Wechseln  oder  Schecks  handelt,  die  Post  den  Auftrag  an
einen  Protestbeamten  zur  Protesterhebung  weitergibt  oder  selber  den
Protest  erhebt  (s.  POrdn.  18  VI).

5.  a)  Für  den  Postauftragsbrief  haftet  sowohl  bei  der  Hin=  wie  bei
der  etwaigen  Rück=  oder  Weitersendung  die  Post  wie  für  einen  eingeschriebenen
  Brief  (POrdn.  18  XX).

b)  Für  die  auf  den  Postauftrag  vom  Adressaten  eingezahlte  Geldsumme
  haftet  die  Post  wie  für  Geld,  das  auf  eine  Postanweisung  eingezahlt
  ist  (POrdn.  18  XX).

00)  Für  die  Rechtzeitigkeit  der  Ausführung  des  Postauftrages  steht
die  Post  nur  ein,  wenn  es  sich  um  die  Bezahlung  von  Wechseln  oder  Sche
handelt  und  der  Post  für  den  Fall  der  Nichtzahlung  zugleich  die  Erhebung
des  Protests  aufgetragen  ist  (POrdn.  18  XX;  Res.  v.  30.  Mai  1908  6.

6.  Die  Postaufträge  sind  vom  Auftraggeber  zu  frankieren  (POrdn.  18  XXI).

7.  Widerruf  von  Postaufträgen  wie  bei  Briefen  (POrdn.  18  XIX;  s.  oben  S.  520  VII).

8.  Ein  „Abschnitt“  für  Mitteilungen  an  den  Adressaten  ist  mit  dem  Postauftrage
nicht  verbunden  (s.  POrdn.  18  V).

II.  Eine  Abart  des  gewöhnlichen  Postauftrages  ist  der  Postauftrag
zur  Einholung  eines  Wechselakzepts  und  die  Postnachnahmesendung.

1.  Bei  dem  Postauftrage  zur  Einholung  eines
Wechselakzepts  ist  die  Besonderheit  die,  daß  die  Post  beauftragt
wird,  den  dem  Auftrage  beigefügten  Wechsel  dem  Adressaten  nicht  zur  Bezahlung,
  sondern  zur  Akzepterteilung  vorzulegen,  und  daß  sie  demgemäß
den  Wechsel  dem  Adressaten  niemals  aushändigen  darf,  sondern  stets,
mag  der  Adressat  sein  Akzept  erteilen  oder  nicht,  eingeschrieben  an  den
Auftraggeber  zurück=  oder  an  einen  im  Auftrage  genannten  Dritten  weiterschicken
  muß  (POrdn.  18,  besonders  18  XlII,  XIV,  XX).

1  Eine  weitere  Besonderheit  ist,  daß  die  Post  im  Fall  der  Nichterteilung  des  Akzepts
die  Protesterhebung  nicht  selber  übernimmt,  sondern  den  Notaren  oder  Gerichtsvollziehern
überläßt  (Bekanntm.  des  Reichskanzlers  v.  5.  August  1908).

2.  Bei  der  Postnachnahmesendun  g  ist  die  Besonderheit,
daß  an  die  Stelle  des  Postauftragsbriefs  eine  Briefsendung  (Brief,  Postkarte
  u.  s.  w.)  oder  ein  Paket  mit  der  Aufschrift  „Nachnahme"“  und  der
Angabe  der  von  der  Post  einzuziehenden  Geldsumme  tritt;  Briefsendung
und  Paket  können  auch  eingeschrieben  oder  mit  Wertangabe  versehn
werden  (POrdn.  19  1)  und  werden  von  der  Einziehungspostanstalt  nicht
geöffnet,  sondern  dem  Adressaten  so  vorgelegt,  wie  der  Absender  sie

eingeliefert  hat.