Postaufträge  in  Wechselsachen.  Postnachnahme.  Postschecke.  §§  152,  163.  523

Eine  weitere  Besonderheit  ist,  daß  die  Post  für  die  Nachnahmesendung  nicht  allgemein
  in  derselben  Art  haftet  wie  für  eingeschriebene  Sendungen,  sondern  daß  die  Haftung
dieselbe  ist  wie  für  gleichartige  Sendungen  ohne  Nachnahme;  geht  also  ein  Nachnahmebrief,
der  weder  eingeschrieben  noch  mit  Wertangabe  versehn  ist,  verloren,  so  ist  die  Post  haftfrei.
Außerdem  brauchen  Nachnahmesendungen  nicht  frankiert  zu  werden  (POrdn.  19  VII).

e)  Der  Vostschechverkehr.]
–l  153.

I.  1.  Der  Postscheckverkehr  besteht  —  ähnlich  dem  Giroverkehr
  der  Reichsbank  —  darin,  daß  die  Post  für  eine  große  Anzahl  von
Personen  sog.  Postscheckkonten  eröffnet,  und  daß  nun  durch  Vermittlung
  der  Post  fortdauernd  Zahlungen  aus  diesen  Konten  oder  zu
ihnen  vorgenommen  werden.  Die  Konten  werden  nicht  von  den  gewöhnlichen
  Postanstalten,  sondern  von  besonderen  Postscheckämtern
geführt.  Solche  Scheckämter  sind  nur  in  einigen  wenigen  Städten  eingerichtet;
  doch  verkehrt  jedes  dieser  Amter  nicht  bloß  mit  Personen,  die  an
seinem  Amtssitz  wohnen,  sondern  muß  Scheckkonten  auch  für  Auswärtige
eröffnen  (PSch  Ordn.  1  II).

2.  Das  Recht,  sich  ein  Scheckkonto  eröffnen  zu  lassen,  steht  jedermann
zu;  auf  Verlangen  muß  für  eine  Person  auch  eine  Mehrheit  von  Konten
bei  verschiedenen  Scheckämtern  eröffnet  werden  (PSch  Ordn.  1  1,  II).

3.  Jeder  Kontoinhaber  kann  aus  dem  Scheckverkehr  nach  Belieben
ausscheiden;  dagegen  kann  die  Post  ihrerseits  den  Scheckverkehr  mit  einem
Kunden  nur  abbrechen,  wenn  dieser  sein  Konto  mißbräuchlich  benutzt
(PSch  Ordn.  12).

II.  Postscheckkonten  sind  bis  zu  jeder  beliebigen  Höhe  zulässig
(PSch  Ordn.  1V).  Dagegen  ist  ihr  Mindestbetrag  auf  100  Mark  festgesetzt;
demgemäß  muß  jeder  Kontoinhaber  schon  vor  der  Eröffnung  seines  Kontos
eine  „Stammeinlage“  von  100  Mark  an  die  Post  einzahlen,  und  Auszahlungen
  aus  dem  Konto  werden  von  der  Post  nur  vorgenommen,  soweit  das
Konto  jene  Stammeinlage  jeweilig  übersteigt  (PSch  Ordn.  1  III,  6  I).

III.  IV.  1.  Die  Zahlungen,  die  aus  oder  zu  einem  Postscheckkonto
vorgenommen  werden,  erfolgen  entweder  durch  bloße  Uberweisung  von
Konto  zu  Konto,  also  lediglich  durch  eine  Verrechnung  —  entsprechend
der  Girozahlung  durch  roten  Scheck  bei  der  Reichsbank  (oben  S.  311)  —,
oder  aber  durch  bare  Aus=  oder  Einzahlung.  Bei  der  Zahlung  mittels
Überweisung  müssen  sowohl  der  Zahlende  wie  der  Zahlungsempfänger
ein  Postscheckkonto  besitzen;  dagegen  braucht  bei  der  baren  Auszahlung
der  Zahlungsempfänger,  bei  der  baren  Einzahlung  der  Zahlende  ein
Konto  nicht  zu  haben.

2.  a)  Die  Zahlung  einer  Geldsumme  durch  Uberweisung
von  Konto  zu  Konto  wird  allein  von  dem  Zahlenden  —  d.  h.  von

)  Kirschberg,  Postscheck  (06).