524  Neunter  Abschnitt.  Die  Geschäfte  der  Post-  und  Telegraphenanstalten.

dem  Inhaber  des  Kontos,  auf  dem  die  Summe  abgeschrieben  werden  soll  —
ausgeführt,  während  der  Zahlungsempfänger  —  d.  h.  der  Inhaber  des
Kontos,  dem  die  Summe  gutgeschrieben  werden  soll  —  dabei  nicht  mitwirkt.
  Die  Überweisung  hat  der  Zahlende  nämlich  durch  ein  Schreiben
an  das  Scheckamt,  das  sein  Konto  führt,  einseitig  anzuordnen,  und  das
Amt  gibt  ihr  alsbald  durch  eine  Doppelbuchung  —  die  Abschreibung  der
überwiesenen  Summe  auf  dem  Konto  des  Zahlenden,  die  Gutschrift  der
Summe  auf  dem  Konto  des  Zahlungsempfängers  —  Folge;  wird  das
Konto  des  Empfängers  von  einem  andern  Amt  geführt  als  das  Konto
des  Zahlenden,  so  nimmt  das  für  letzteres  Konto  zuständige  Amt
natürlich  nur  die  Abschreibung  vor,  während  es  die  Gutschrift  durch

das  Amt  vornehmen  läßt,  das  für  das  Konto  des  Empfängers  zuständig
  ist.

b)  Die  bare  Auszahlung  aus  einem  Konto  wird  von  dem
Zahlenden  gleichfalls  einseitig  angeordnet;  dagegen  bedarf  es  bei  der  Ausführung
  der  Anordnung  der  Mitwirkung  des  Zahlungsempfängers,  da
dieser  zur  Annahme  einer  Barzahlung  nicht  genötigt  werden  kann.  Hierfür
gelten  folgende  Regeln  (PSch  Ordn.  8):

a)  Der  Zahlende  stellt  einen  sogenannten  Postscheck  über  die
auszuzahlende  Summe  aus;  Angabe  des  Zahlungsempfängers  auf  dem
Scheck  ist  zulässig,  aber  nicht  nötig;  fehlt  sie,  so  gilt  —  allgemeiner  scheckrechtlicher
  Regel  entsprechend  —  als  Zahlungsempfänger  der  jeweilige
rechtmäßige  Scheckinhaber  (oben  S.  293).

6)  Der  Scheck  ist  vom  Absender  an  den  Zahlungsempfänger  zu
senden  und  von  diesem  dem  Postscheckamt  zur  Einlösung  vorzulegen;  die
Vorlegung  kann  auch  brieflich  geschehn.  Ist  auf  dem  Scheck  ein  Zahlungsempfänger
  benannt,  so  kann  der  Zahlende  den  Scheck  auch  unter  lbergehung
  des  Empfängers  unmittelbar  an  das  Scheckamt  schicken.

.  7)Jstdie  Vorlegung  des  Schecks  geschehn,  so  zahlt  das  Scheckamt
die  Schecksumme  regelmäßig  nicht  sofort  aus,  sondern  sendet  sie  dem
Empfänger  mittels  einer  sogenannten  Zahlungsanweisung  durch
eine  gewöhnliche  Postanstalt  zu.  Eine  Ausnahme  gilt  nur  bei  Schecks,
auf  denen  ein  Zahlungsempfänger  nicht  benannt  ist:  bei  ihnen  kann  der
Inhaber  die  Barzahlung  sofort  bei  der  Vorlegung  fordern.

Im  übrigen  finden  auf  die  Postschecks  die  allgemeinen  scheckrechtlichen  Regeln  An—
wendung;  eine  Besonderheit  ist,  daß  Postschecks,  die  mit  einem  Indossament  versehn  sind,
von  der  Post  nicht  eingelöst  werden  und  daß  der  1909  für  Schecks  neu  eingeführte  Stempel
für  Vosschers  keine  Geltung  hat  (PSch  Ordn.  8  V;  Reichsstempelgesetz  von  1909,  Tarif

t.  10).

Die  „Zahlungsanweisung“,  die  zwecks  Bezahlung  des  Schecks  ergeht,  wird  im  allgemeinen
  wie  eine  Postanweisung  behandelt;  Besonderheiten:  Absender  ist  die  Post  selbst;
der  Höchstbetrag  der  Anweisungssumme  ist  10  000  Mark;  die  Anweisung  ist  portofrei
(s.  PSch  Ordn.  8  II,  IX,  9).