Postscheckverkehr.  §  153.  525

Hat  der  Zahlungsempfänger  gleichfalls  ein  Scheckkonto,  so  kann  die  durch  den  Postscheck
  zu  seinen  Gunsten  angeordnete  Barzahlung  natürlich  durch  eine  Gutschrift  auf  seinem
Konto  ersetzt  werden  (PSch  Ordn.  8  VI,  XII).

Tc)  Die  bare  Einzahlung  zu  einem  Konto  wird  wieder  wie  die
Überweisung  von  Konto  zu  Konto  durch  einseitigen  Akt  des  Zahlenden
ausgeführt:  dieser  liefert  das  von  ihm  zu  zahlende  Geld  mittels  einer
sogenannten  Zahlkarte  bei  einer  beliebigen  Postanstalt  ein,  die  Postanstalt
  schickt  die  Karte  an  das  Scheckamt,  das  das  Konto  führt,  und  dieses
schreibt  die  eingezahlte  Summe  dem  Konto  gut  (PSch  Ordn.  3).

Die  Bareinzahlungen  können  statt  mittels  Zahlkarte  auch  durch  gewöhnliche  Postanweisung
  an  die  Adresse  des  Kontoinhabers  erfolgen;  doch  werden  die  derart  eingezahlten
Beträge  dem  Konto  des  Adressaten  nur  dann  gutgeschrieben,  wenn  dieser  die  Gutschrift
bei  der  Postanstalt,  durch  die  er  seine  Postsendungen  erhält,  allgemein  beantragt  hat
(PSch  Ordn.  4  1,  II).  In  derselben  Art  kann  jeder  Kontoinhaber  beantragen,  daß  auch
alle  für  ihn  eingehenden  Postauftrags-  und  Nachnahmebeträge  nicht  an  ihn  ausgezahlt,
sondern  seinem  Konto  gutgeschrieben  werden  (PSchOrdn.  4  III).

3.  Alle  Arten  der  Zahlung  aus  oder  auf  Postscheckkonto  können
auch  so  erfolgen,  daß  Zahlender  und  Zahlungsempfänger  dieselbe  Person
ist:  ein  Kontoinhaber  kann  also,  wenn  für  ihn  mehrere  Konten  geführt
werden,  eine  Geldsumme  von  einem  dieser  Konten  auf  ein  andres  überweisen;
  ingleichen  kann  er  mittels  eines  Postschecks,  aus  dem  er  selber
empfangsberechtigt  ist,  eine  Barauszahlung  aus  seinem  Konto  an  sich  selbst
anordnen  und  mittels  Zahlkarte  selber  eine  Barzahlung  auf  sein  Konto
leisten.

4.  a)  Bei  allen  Arten  der  Zahlung  aus  oder  auf  Postscheckkonto  sind
bestimmte  Formulare  zu  benutzen,  die  allein  von  der  Post  bezogen  werden
können  (PSch  Ordn.  6  I,  3  II).

b)  Während  die  Zahlkartenformulare  von  jeder  Postanstalt  an  jedermann
  verabfolgt  werden,  werden  die  Formulare  für  die  Überweisungen
und  die  Postschecks  —  zu  Heften  vereinigt  und  mit  fortlaufenden  Nummern
  versehn  —  nur  von  den  Postscheckämtern  und  nur  an  Kontoinhaber
abgegeben;  der  Kontoinhaber  hat  die  ihm  zugeteilten  Formulare  sorgfältig
  aufzubewahren  und  ist  für  jeden  Schaden  verantwortlich,  der  durch
das  Abhandenkommen  eines  Formulars  entstehen  würde,  mag  ihm  dabei
ein  Verschulden  zur  Last  fallen  oder  nicht  (PSch  Ordn.  3  II,  6  11).

Siehe  oben  S.  305,  2  b.

V.  Für  die  auf  Konto  eingezahlten  Gelder  leistet  die  Post  unbedingt
Gewähr;  dagegen  haftet  sie  für  die  rechtzeitige  Ausführung  der  ihr  obliegenden
  Buchungen  und  Auszahlungen  nicht  (PSch  Ordn.  13).

VI.  Alle  Arten  der  Zahlung  aus  und  auf  Postscheckkonto  erfolgen  unfrankiert;  die
dafür  zu  entrichtenden  Gebühren  werden  von  dem  Konto  des  zur  Zahlung  verpflichteten
Kontoinhabers  abgezogen.  Und  zwar  ist  gebührenpflichtig:  bei  der  Auszahlung  durch  Uberweisung
  und  durch  Postscheck  der  Zahlende,  bei  der  Einzahlung  durch  Zahlkarte  der