526  Neunter  Abschnitt.  Die  Geschäfte  der  Post-  und  Telegraphenanstalten.

Zahlungsempfänger  (PSch  Ordn.  9).  —  Beispiel:  A.  in  Koblenz,  der  selber  kein  Konio
hat,  zahlt  an  B.  in  Siegburg,  für  den  ein  Konto  beim  Postscheckamt  in  Köln  geführt  wird,
in  Koblenz  durch  Zahlkarte  1000  Mark  ein;  B.  überweist  die  1000  Mark  dem  C.  in  Potsdam,
  für  den  ein  Konto  beim  Postscheckamt  in  Berlin  geführt  wird;  C.  endlich  zahlt  die
1000  Mark  durch  Postscheck  an  D.  in  Kattowitz,  und  diesem  wird  die  Summe  durch  Zahlungsanweisung
  übersendet.  Hier  haben  weder  A.  noch  D.  (von  dem  Bestellgeld  abgesehn,  das
für  die  Ablieferung  des  Geldes  im  Hause  D.s  zu  zahlen  ist)  eine  Gebühr  zu  entrichten,  wohl
aber  B.  für  den  Zahlungsempfang  von  A.  10,  für  die  Überweisung  an  C.  3  Pfennig  und
C.  für  die  Auszahlung  an  D.  15  Pfennig.  Außerdem  treten  an  Porto  hinzu:  5  Pfennig
für  die  Zusendung  der  Uberweisungsorder  B.s  von  Siegburg  nach  Költ,  durch  sog.  Euopostkarte
  und  10  Pfennig  für  die  Zusendung  des  Postschecks  Cs  von  Potsdam  nach  Berlin;
alles  andre  ist  gebührenfrei.

VII.  Rücknahmen  von  Zahlungen  auf  Scheckkonto  sind  zulässig,  bis  die  Gutschrift
auf  dem  Konto  des  Zahlungsempfängers  vorgenommen  ist  (PSch  Ordn.  3  IX,  7  IV.

Wann  eine  Barauszahlung  aus  Scheckkonto  zurücgenommen  werden  kann,  bestimmt  sich
nach  Scheckrecht  (s  oben  S.  305  a).

VIII.  Auf  den  Formularen  zur  Überweisung  von  Konto  zu  Konto,  auf  den  Postschecs
  und  auf  den  Zahlkarten  befindet  sich,  wie  bei  Postanwéisungen,  ein  Abschnitt,  der
vom  Postscheckamt  abgetrennt  und  dem  Zehlungsempfänger  zugeschickt  wird;  er  kann  zu

beliebigen  Mitteilungen  an  den  Empfänger  benutzt  werden  (PSch  Ordn.  7  III,  3  IV;
V.  v.  22.  Oltober  09).

f)  Der  Vostdebit  von  Zeitungen  und  Zeifschriften.
r-  154.

I.  1.  Der  Zeitungsdebitd  der  Post  besteht  darin,  daß  die  Post
nicht  bloß  die  Zusendung  der  ihr  vom  Verleger  oder  Händler  zur  Beförderung
  übergebenen  Zeitungen  an  die  Abonnenten  besorgt  und  damit
Transportdienste  leistet,  sondern  daß  sie  dem  Zeitungsverleger  auch  bei
der  Bestellung  der  Zeitungen  seitens  der  Abonnenten  und  bei  der  Einziehung
  des  Abonnementspreises  hülfreich  ist  und  damit  rechtsgeschäftliche
Dienste  ausführt.

2.  Der  Postdebit  ist  bezüglich  sämtlicher  Zeitungen,  inländischer  wie
ausländischer,  politischer  wie  unpolitischer,  zulässig,  die  von  dem  Verleger
bei  einer  Postanstalt  Deutschlands  zum  Vertriebe  angemeldet  sind,  es  sei
denn,  daß  der  Vertrieb  der  Zeitung  in  Deutschland  nach  dem  Preßgesetz
verboten  ist  (s.  POrdn.  28,  5;  PGes.  3).  Demgemäß  kann  die  Debitierung
aller  dieser  Zeitungen  durch  die  Post  sowohl  vom  Verleger  wie  vom
Publikum  als  sein  Recht  in  Anspruch  genommen  werden,  und  die  Post
muß  auch  solche  Zeitungen  vertreiben  helfen,  deren  Richtung  sie  mißbilligt-3.

  4.  Der  Zeitungsdebit  wird  dadurch  ausgeführt,  daß  die  Postanstalt
  des  Bestellungsorts  die  Bestellung  von  Zeitungen  seitens  der  Abonnenten
  bei  sofortiger  Bezahlung  des  Abonnementspreises  annimmt  und  der
für  die  Zeitung  zuständigen  „Verlagspostanstalt“  mitteilt,  daß  darauf  die
Verlagspostanstalt  die  von  den  Abonnenten  gewünschten  Zeitungen  ihrerseits
  in  eignem  Namen  beim  Verleger  bestellt  und  die  eingegangenen