Postdebit  von  Zeitungen.  8  154.  527

Abonnementspreise  nach  Abzug  der  Postgebühr  an  ihn  abführt  und  daß
endlich  der  Verleger  die  bestellten  Zeitungen  an  die  Post  liefert  und
diese  sie  wiederum  in  eignem  Namen  an  die  Abonnenten  verschickt.

Rechtlich  ist  dieses  Geschäft  auf  seiten  des  Verlegers  Verkauf  einer  zukünftigen
Sache,  nicht  Werkvertrag;  denn  der  Verleger  verpflichtet  sich  nicht,  die  Zeitung  herzustellen,
  so  daß  er  von  der  Post  oder  den  Abonnenten  darauf  verklagt  werden  könnte,
sondern  verspricht  nur,  die  Zeitung,  wenm  sie  erscheint,  zu  liefern.  Käufer  ist  aber  nicht
der  etwa  durch  die  Post  vertretene  Abonnent,#  sondern  die  Post  selbst;  denn  die  Post  bestellt
  ja  die  Zeitung  in  eignem  Namen  und  ist  nicht  einmal  befugt,  dem  Verleger  die  Namen
der  Abonnenten  mitzuteilen.  Zwischen  Post  und  Abonnent  liegt  dagegen  ein  Werkvertrag
vor,  der  Kommission  ähnlich,  weil  die  Post  in  eignem  Namen  und  für  fremde  Rechnung
handelt,  dennoch  aber  von  ihr  verschieden,  weil  die  Post  nicht  Kaufmann  ist.  Rechte  und
Pflichten  entstehn  also  nicht  zwischen  Abonnent  und  Verleaer,  sondern  zwischen  Verleger
und  Post  und  zwischen  Abonnent  und  Post.

5.  Die  Post  haftet  für  die  ihr  eingezahlten  Abonnementspreise  wie
bei  Postanweisungen  unbedingt.  Im  übrigen  trifft  sie  wegen  des  Postdebits
  eine  Haftung  weder  gegenüber  dem  Verleger  noch  gegenüber  den
Abonnenten  (PGes.  6  V).

Beispiel.  Ein  Zeitungsabonnent  erhält  eine  für  ihn  sehr  wichtige  Zeitungsnummer
nicht  und  erleidet  dadurch  geschäftliche  Verluste.  Hier  wird  ihm  Ersatz  nicht  geleistet,  wenn
die  Zeitung  auf  der  Post  verschwunden  ist.  Dagegen  kann  nach  Maßgabe  des  BR.s  Ersatz
gefordert  werden,  wenn  die  Nummer  vom  Verleger  nicht  zur  Post  geliefert  ist;  ersatzpflichtig
ist  aber  natürlich  nicht  die  Post,  sondern  der  Verleger,  ersatzberechtigt  nicht  der  Abonnent,
sondern  die  Post;  doch  kann  der  Abonnent  fordern,  daß  die  Post  ihm  ihren  Ersatzanspruch
abtritt.  «

6.  Die  Gebühr  für  die  Versendung  der  debitierten  Zeitungen  ist  im  voraus  zu
zahlen;  wie  bereits  erwähnt,  ist  sie  schon  in  dem  von  den  Abonnenten  gezahlten  Abonnementspreise
  mitenthalten.

7.  Der  Rücktritt  vom  Zeitungsabonnement  richtet  sich  nach  BR.

II.  Dieselben  Regeln  wie  zu  1  gelten  auch  für  den  Postdebit  von
Zeitschriften  (s.  die  zu  1  genannten  Quellenstellen).

g)  Die  Versonenbeförderung  der  Vost.
v155.

I.  Dee  Personenbeförderung  der  Post  ist  entweder  fahrplanmäßige
  Beförderung  oder  Beförderung  mit  Extrapost  (POrdn.  51  ff.).

II.  Die  Postpersonenbeförderung  ist  auf  allen  Straßen  zulässig,  für
die  die  Post  sie  einmal  übernommen  hat  (s.  POrdn.  63).

III.  IV.  Der  Abschluß  des  Postpersonenbeförderungsvertrages  geschieht
  regelmäßig  durch  Lösung  eines  Fahrscheins  (POrdn.  53).

V.  1.  Die  Post  haftet  bei  Extrapostfahrten  gar  nicht  (PGes.  11  11).

1  So  RH.  23  Nr.  4;  Mittelstein  S.  135.