528  Neunter  Abschnitt.  Die  Geschäfte  der  Post-  und  Telegraphenanstalten.

2.  Dagegen  haftet  sie  bei  gewöhnlichen  Postfahrten  für  Beschädigung
der  Postreisenden  und  für  Beschädigung  oder  Verlust  ihres  Gepäcks.

a)  Bei  Beschädigung  der  Reisenden  haftet  sie  auch  für  Zufall  und
ist  nur  frei,  wenn  der  Unfall  durch  höhere  Gewalt  oder  eigne  Fahrlässigkeit
  der  Reisenden  herbeigeführt  ist;  die  Ersatzpflicht  beschränkt  sich  aber
auf  die  Erstattung  der  erforderlichen  Kur=  und  Verpflegungskosten
(PGes.  11  Nr.  2).

b)  Bei  Beschädigung  und  Verlust  des  Gepäcks  der  Reisenden  haftet
sie  wie  bei  Beschädigung  und  Verlust  von  Postpaketen  (PGes.  11  Nr.  1).

VI.  Das  Fahrgeld  und  die  Uberfracht  für  das  Gepäck  ist  regelmäßig  im  voraus
zu  zahlen;  15  Kilogramm  Gepäck  hat  der  Reisende  frei  (POrdn.  59).

**  VII.  Rücktritt  vom  Vertrage  steht  dem  Reisenden  bei  fahrplanmäßigen  Fahrten
bis  15  Minuten  vor  Abgang  der  Post,  bei  Extrapostfahrten  bis  zum  Anspannen  nach
Belieben  frei  (s.  POrdn.  55,  64  XIV).

3.  Der  internationale  Postverkehr.

.  166.

I.  Derinternationale  Postverkehr,  soweit  er  durch  den
Weltpostvereinsvertrag  und  die  Zusatzübereinkommen  dazu  geregelt  ist,
erstreckt  sich  auf  Briefsendungen,  Pakete,  Postanweisungen,  Postaufträge—
Postnachnahmen,  den  Debit  von  Zeitungen  und  Zeitschriften  und  den
Austausch  sogenannter  Antwortscheine.

II.  Zum  internationalen  Postverkehr  sind  laut  der  zu  1  genannten
Vereinbarungen  zugelassen:

1.  im  ganzen  Gebiet  des  Weltpostvereins  alle  Arten  der  Briefsendungen,
  auch  unter  Einschreibung,  aber  ohne  Wertangabe,  und  zwar
Briefe  und  Postkarten  unbeschränkt,  Drucksachen  und  Geschäftspapiere  nur
bis  zum  Gewicht  von  2  kg,  Warenproben  nur  bis  zum  Gewicht  von  350  g1

2.  in  dem  Gebiet  gewisser  engerer  Verbände,  die  sich  unter  den
Mitgliedern  des  Weltpostvereins  gebildet  haben:

a)  gewöhnliche  und  eingeschriebene  Postpakete  bis  zum  Gewicht
von  5  kg;

b)  Briefe,  sogenannte  Wertkästchen  bis  zum  Gewicht  von  1  kg  und
Postpakete  bis  zum  Gewicht  von  5  kg  mit  Wertangabe  bis  zu  einer  Wertgrenze,
  die  von  jeder  Postverwaltung  für  ihr  Gebiet  bestimmt  wird,  aber
bei  Briefen  und  Wertkästchen  nicht  unter  10  000,  bei  Postpaketen  nicht
unter  500  Franken  herabgehen  darf;

e)  Postanweisungen,  Postaufträge  und  Postnachnahmen  bis  zum
Betrage  von  1000  Franken;

d)  der  Zeitungs=  und  Zeitschriftendebit  für  alle  Zeitungen  und  Zeitschriften,
  die  bei  einer  zu  dem  engeren  Verbande  gehörigen  Postverwaltung
zum  Vertriebe  angemeldet  sind;