Internationales  Postrecht.  §  156.  529

e)  der  Verkauf  von  Antwortscheinen,  die  in  allen  zu  dem  engeren
Verbande  gehörigen  Gebieten  gegen  Postmarken  im  Wert  von  25  Centimes
umgetauscht  werden,  selber  aber  25  Pfennig  kosten.

III.  Der  Abschluß  der  Postgeschäfte  unterliegt  ähnlichen  Regeln  wie
im  innern  deutschen  Postverkehr.

IV.  Dagegen  richtet  sich  ihre  Ausführung  (Ablieferung  von  Briefsendungen,
  Erledigung  von  Postaufträgen  u.  s.  w.)  in  jedem  Gebiet  nach
dessen  Sonderrecht.

V.  Die  Haftpflicht  der  Post  ist  ähnlich  bestimmt  wie  im  innern
deutschen  Postverkehr.  Besonderheiten:  die  Ersatzsumme  beträgt  bei  eingeschriebenen
  Sendungen  50,  bei  Paketen  ohne  Wertangabe  höchstens
25  Franken;  ersatzpflichtig  ist  die  Verwaltung,  bei  der  die  Sendung  aufgegeben
  ist;  der  Anspruch  auf  Ersatz  erlischt  ein  Jahr  nach  der  Aufgabe,
sowie  dann,  wenn  der  Empfänger  die  Sendung  gegen  Quittung  in
Empfang  nimmt.1

Die  ersatzpflichtige  Verwaltung  kann  den  Rückgriff  gegen  die  Verwaltung  nehmen,
in  deren  Gebiet  die  Sendung  verloren  gegangen  ist;  kann  dies  Gebiet  nicht  ermittelt
werden,  so  wird  der  Schaden  von  den  beteiligten  Verwaltungen  zu  gleichen  Teilen
getragen.

VI.  Porto  ähnlich  wie  im  innern  deutschen  Verkehr,  nur  mit  höheren  Sätzen.
Besondetheiten:

1.  Postpakete  müssen  frankiert  werden.

2.  Den  Landesherrn  ist  eine  Portofreiheit  nicht  bewilligt;  dagegen  sind  regelmäßig
portofrei  Briefsendungen,  Pakete  und  Postanweisungen,  die  von  Kriegsgefangenen  herrühren
  oder  für  sie  bestimmt  sind.

3.  Die  erhobenen  Porti  verbleiben  grundsätzlich  der  Postverwaltung,  die  sie  eingezogen
  hat,  mit  der  Maßgabe,  daß  das  Ursprungsland  an  die  andern  beteiligten  Postverwaltungen
  bestimmte  Vergütungen  zu  zahlen  hat,  die  teils  für  jedes  einzelne  Geschäft,
teils  nach  gewissen  Durchschnittsermittlungen  berechnet  werden.

VII.  Die  Rücknahme  von  Postsendungen  unterliegt  im  wesentlichen  dem  Recht
des  Gebiets,  in  dem  die  Rücknahme  gefordert  wird.

II.  Die  Geschäfte  der  öffentlichen  Telegraphenanstalten.)
l  15.

I.  Rechtsquellen:  Reichsgesetz  vom  6.  April  1892  über  das  Telegraphenwesen
  des  Deutschen  Reichs  nebst  Zusatz  vom  7.  März  1908,  Telegraphenwegegesetz
  vom  18.  Dezember  1899,  Fernsprechgebührenordnung
vom  20.  Dezember  1899,  Telegraphenordnung  vom  16.  Juni  1904

1  Siehe  RG.  68  S.  286.
1  Schott  bei  E.  3  S.  584;  Ludewig,  Die  Telegraphie  (72);  Meili,  Telegraphenrcchtn.
  Aufl.  (73);  ders.,  Telephonrecht  (85);  Laband,  Staatsrecht  3  §#  73;  Ludewig  2.  35

Cosack,  Handelsrecht.  7.  Aufl.  34