530  Neunter  Abschnitt.  Die  Geschäfte  der  Post-  und  Telegraphenanstalten.

(„TOrdn.“),  internationaler  Telegraphenvertrag  vom  22.  Juli  1875,  internationaler
  Funkentelegraphenvertrag  vom  3.  November  1906.

II.  Das  Reich  hat  das  Telegraphen-  und  Fernsprechmonopol:  für
Bayern  und  Württemberg  steht  das  Monopol  diesen  beiden  Staaten  zu.

III.  1.  Die  Aufgabe  eines  Telegramms  erfolgt  durch  formlosen
Werkvertrag  zwischen  Absender  und  Telegraphenamt.  Letzteres  ist,  wenn
der  Absender  die  Bestimmungen  der  Telegraphenordnung  innehält,  zur
Annahme  des  Auftrages  verpflichtet  (Tordn.  1,  3).

2.  Der  Empfänger  hat  kein  eignes  Recht  auf  Herausgabe  des  Telegramms.


83.  Ablieferung  wie  bei  gewöhnlichen  Postbriefen;  nur  ist  sie  entsprechend
  zu  beschleunigen;  auch  werden  unbestellbare  Telegramme  nicht
zurückgesendet,  sondern  nach  sechswöchiger  Aufbewahrung  vernichtet;  der
Absender,  wenn  er  bekannt  ist,  erhält  von  der  Unbestellbarkeit  Nachricht
(TOrdn.  20).

4  Die  Telegraphenverwaltung  übernimmt  für  die  richtige  übermittlung
  der  Telegramme  keine  Gewähr,  und  zwar,  anders  als  die  Pcst,
auch  nicht  gegen  erhöhte  Bezahlung  (TOrdn.  21  1).  Selbst  die  Telegraphengebühren
  werden  nur  ausnahmsweise  zurückerstattet,  nämlich  nur,  wenn
ein  Telegramm  durch  Schuld  des  Telegraphenbetriebes  gar  nicht  oder  mit
bedeutender  Verzögerung  in  die  Hände  des  Empfängers  gelangt  ist
oder  wenn  ein  Telegramm  so  verstümmelt  eintrifft,  daß  es  erweislich
seinen  Zweck  nicht  hat  erfüllen  können;  der  Anspruch  ist  binnen  fünf
Monaten  von  Erhebung  der  Gebühren  ab  geltend  zu  machen  (TOrdn.  21
1I—IV).  In  allen  andern  Fällen  der  Verstümmlung  können  Absender
und  Empfänger  nur  ein  unentgeltliches  Berichtigungstelegramm  fordern
(TOrdn.  22).  Auch  die  Telegraphenbeamten  persönlich  können  nicht  haftbar
  gemacht  werden,  es  sei  denn,  daß  sie  nicht  als  Beamte  gehandelt  oder
sich  eines  strafbaren  Vergehens  schuldig  gemacht  haben  (s.  Strafgesetzb.  366).

5.  Das  Entgelt  für  die  Telegramme  wird  durch  die  Telegraphenordnung  bestimmt.
Es  ist,  abgesehn  vom  Bestellgelde,  im  voraus  zu  zahlen  (TOrdn.  17  1).  Schuldner  ist  der
Absender;  ob  der  Empfänger  durch  Annahme  des  Telegramms  sich  zur  Zahlung  des  noch
ausstehenden  Entgelts,  etwa  des  Bestellgeldes,  verpflichtet,  ist  Auslegungsfrage.  —  Die
Zahlung  der  Gebühren  kann  durch  Postfreimarken  erfolgen  (TOrdn.  17  II;  durch  Bundesgesetz
  vom  16.  Mai  1869  sind  auch  besondre  Telegraphenfreimarken  eingeführt,  aber  tatsächlich
  nicht  in  Gebrauch  gekommen.

6.  Der  Absender  hat  das  Recht,  das  Telegramm  zu  widerrufen,  solange  es  dem
Empfänger  noch  nicht  ausgehändigt  ist;  alsdann  werden  die  Gebühren  bis  auf  einen  Abzug
  von  20  Pfennig  zurückerstattet,  sofern  die  Abtelegraphierung  noch  nicht  erfolgt  war
(TOrdn.  18).

IV.  1.  Die  Benutzung  des  Fernsprechers  unterliegt,  wenn  sie
ausschließlich  durch  Vermittlung  der  Telegraphenbeamten  erfolgt,  den

Regeln  zu  III.
6  2  Siehe  Ludewig  2.  31  S.  63.