Telegraphenrecht.  8  157.  531

2.  Anders,  wenn  die  Benutzung  durch  das  Publikum  selbst  erfolgt,
Absender  und  Empfänger  unmittelbar  miteinander  sprechen  und  die  Tele—
graphenverwaltung  bloß  die  Telephonverbindung  zwischen  beiden  herstellt.
Hierzu  dienen  die  öffentlichen  Fernsprechstellen,  deren  Benutzung  jeder—
mann  gegen  Entgelt  gestattet  ist;  der  Schein  ist  nur  für  den  Tag  der  Lösung
gültig  und  gestattet  die  Benutzung  des  Telephons  auf  einige  Minuten;  dem
gleichen  Zweck  dienen  die  Leitungen,  die  von  der  Zentralfernsprechstelle
auf  Antrag  der  Beteiligten  nach  deren  Wohnung  oder  Geschäftsräumen
gelegt  werden.  Hier  liegt  keine  Miete,  sondern  ein  Dienstvertrag  vor;
denn  Hauptgegenstand  des  Vertrages  ist  nicht  die  Überlassung  der  Leitung,
sondern  die  stete  Bereithaltung  des  elektrischen  Stromes  und  die  zu
diesem  Zweck  erforderliche  persönliche  Tätigkeit  der  Telegraphenbeamten.s

Zusatz.  Die  Regeln  dieses  Abschnitts  sind  zum  Teil  neues  Recht,  zum  Teil  führen
sie  dagegen  auf  das  preußische  Gesetz  über  das  Postwesen  vom  5.  Juni  1852  oder  gar  auf
das  preußische  Landrecht  II,  15,  885  141  ff.  zurück.

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3  Vgl.  RG.  17  S.  269.