Behnter  Abschnitt.

Die  Verwahrungsgeschäfte.

I.  Das  Cagergeschäft.“

1.  Das  regelmäßige  Lagergeschäft.
iv158.

Rechtsquellen:  HGB.  416  ff.,  363  ff.;  EG.  16;  bremisches  Gesetz  v.  13.  Mai  1877;
hamb.  Gesetz  v.  1.  August  1876;  Lübecker  Verordn.  v.  1.  Dezember  1900;  franz.  Gesetz
v.  28.  Mai  1858.

I.  1.  Das  regelmäßige  Lagergeschäft  ist  ein  gegenseitiger
  Vertrag,  durch  den  die  eine  Partei  —  der  Lagerhalter  —
es  übernimmt,  im  Auftrage  und  für  Rechnung  der  Gegenpartei  Güter
zu  lagern  und  aufzubewahren,  während  die  Gegenpartei  —  der  Einlagerer
  —  ihm  dafür  ein  Entgelt  verspricht;  außerdem  ist  vorausgesetzt,
daß  der  Lagerhalter  aus  dem  Betriebe  derartiger  Geschäfte  ein  Gewerbe
macht  und  die  Aufbewahrung  im  Betriebe  dieses  Gewerbes  übernommen
hat  (416).

Dagegen  soll  es  nicht  genügen,  daß  der  Lagerhalter  Kaufmann  ist  und  in  dem  Betriebe
  seines  sonst  auf  andre  Geschäfte  gerichteten  Gewerbes  gelegentlich  einmal  auch  die
Lagerung  und  Aufbewahrung  von  Gütern  gegen  Entgelt  übernimmt.  Die  für  das  Kommissions--,
  Fracht-  und  Speditionsgeschäft  geltende  entgegengesetzte  Regel  (oben  S.  181,
428  f.,  495)  ist  also  auf  das  Lagergeschäft  nicht  übertragen.

2.  Den  Gegensatz  zum  Lagergeschäft  bildet  jedes  Verwahrungsgeschäft,
  das  nicht  auf  ein  „Lagern“  der  zu  verwahrenden  Sachen  geht.
Hierher  gehört  namentlich:

a)  die  Aufbewahrung  von  Tieren;

b)  die  Aufbewahrung  von  Wertpapieren  und  Kostbarkeiten,  die
im  Verhältnis  zu  ihrem  Wert  einen  geringen  Raum  einnehmen;

xc)  die  Aufbewahrung  auf  kurze  Zeit.

——.

1  G.  gahn  bei  E.  3  S.  904;  G.  2  S.  768;  Hecht,  Die  Warrants  (84);  Simonson  in
Schmollers  Jahrb.  9  S.  155;  der.  2.  33  S.  207,  45  S.  550;  Bayerdörffer,  Lagerhausund
  Warrantsystem  (78);  Rießer,  Zur  Revision  des  H#G.3  (89);  K.  Adler,  Osterr.  ’
hausrecht  (92);  v.  Kostanecki,  Lagerschein  (02);  Wimpfheimer,  Lagerschein  (03);  Schetelich,
Lagergeschäft  (06);  Mollwo  2.  58  S.  373.