Das  regelmäßige  Lagergeschäft.  Lagerschein.  Warrant.  t  158.  533

Ebensowenig  sind  die  Verwahrungsverträge  der  staatlichen  Packhöfe  Lagergeschäfte;
sie  gehn  allerdings  auf  das  „Lagern“  von  Gütern,  werden  aber  vom  Staat  nicht  gewerbsmäßig,
  sondern  nur  mit  Rücksicht  auf  die  Verzollung  der  Güter  betrieben.

3.  a)  Der  Lagerhalter  ist  immer  Kaufmann;  denn  er  muß  ja  begriffsgemäß
  aus  dem  Betriebe  von  Lagergeschäften  ein  Gewerbe  machen,
und  die  Lagergeschäfte  gehören  zu  den  Grundgeschäften  des  Handels
(1  Nr.  6).

b)  Dagegen  kann  der  Einlagerer  auch  Nichtkaufmann  sein.

II.  Das  Lagergeschäft  kann  formlos  abgeschlossen  werden.  Doch
ist  es  allgemein  üblich,  daß  der  Lagerhalter  dem  Einlagerer  eine  Urkunde
über  das  von  ihm  gelieferte  Lagergut  ausstellt.  Diese  Urkunde  kann  eine
schlichte  Empfangsbescheinigung  sein.  Sehr  oft  wird  aber  bestimmt,
daß  der  Lagerhalter  zur  Rückgabe  des  Lagerguts  nur  gegen  Rückgabe
der  Urkunde  berechtigt  und  verpflichtet  sein  soll.  Alsdann  ist  die
Urkunde  Wertpapier  und  wird  Lagerschein  oder  Warrant
genannt.

1.  Der  Lagerschein  ist  eine  einseitige  Urkunde  des  Lagerhalters;
der  Einlagerer  wirkt  bei  ihrer  Ausstellung  nicht  mit.

2.  Der  Lagerschein  muß  die  Erklärung  des  Lagerhalters  enthalten,
daß  er  das  Lagergut  nur  gegen  Rückgabe  des  Scheins  ausliefern  dürfe
und  ausliefern  müsse,  und  muß  das  auszuliefernde  Lagergut  deutlich
bezeichnen.  Im  übrigen  hängt  sein  Inhalt  vom  Belieben  der  Parteien
ab:  nicht  einmal  die  eigenhändige  Unterschrift  des  Lagerhalters  unter
dem  Schein  ist  gesetzlich  vorgeschrieben.?

3.  Der  Lagerschein  wird  vom  Lagerhalter  dem  Einlagerer  ausgehändigt.
  Sein  Zweck  ist  —  dem  des  Konnossements  ähnlich  —,  den
Einlagerer  oder  einen  Dritten  zum  Empfang  des  Lagerguts  zu  legitimieren
und  ihm  eine  gewisse  Gewalt  über  das  Gut,  schon  während  es  „lagert“,
zu  verschaffen.  Meist  wird  der  Lagerschein  nur  in  einem  Exemplar  ausgestellt.
  Nach  dem  Landesrecht  Bremens  und  Elsaß-Lothringens  besteht
er  aus  zwei  Stücken,  von  denen  das  eine  „Lagerschein“  im  engern
Sinn,  das  andre  „Lagerpfandschein“  oder  „Warrant“  im  engern  Sinn
genannt  wird  (sog.  Zweischeinsystem)g;  ersterer  Schein  ist  ausschließlich
  zur  Üübereignung,  letzterer  Schein  ist  ausschließlich  zur  Verpfändung
  des  Guts  bestimmt  (s.  brem.  Ges.  v.  13.  Mai  1877,  franz.  Ges.
v.  28.  Mai  1858;  EG.  10).

Ein  Muster  eines  Lagerscheins  und  Lagerpfandscheins  siehe  am  Schluß  dieses  Werks.
4.  Der  Lagerschein  dient  im  Verhältnis  zwischen  Lagerhalter  und
Einlagerer  als  Beweismittel  für  das  zwischen  ihnen  abgeschlossene  Lagergeschäft

  und  kann  insoweit  durch  Gegenbeweis  entkräftet  werden.  Ob
er  darüber  hinaus  gegenüber  dritten  Personen  auch  rechtsbegründende

2  Abw.  Düringer  3  S.  526.